Die Dienstunfähigkeit ist von Amts wegen oder auf Antrag festzustellen. Prüfungsmaßstab ist nicht der konkret innegehabte Dienstposten, sondern das innegehabte Amt im abstrakt-funktionellen Sinn, z.B. das Amt eines Regierungsrates. Die Dienstunfähigkeit bestimmt sich nicht nur nach der jeweiligen Gesundheitsbeeinträchtigung, sondern auch nach deren konkreten Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. 1. Finanzielle Auswirkungen einer Dienstunfähigkeit Die vorzeitige…
Von der Bewährung oder Nichtbewährung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe hängt es ab, ob sie oder er in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen oder wegen fehlender Bewährung entlassen wird. Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 1. Probezeit…
Von schwerbehinderten und gleichgestellten Beamtenbewerberinnen und ‑bewerbern darf bei der Prüfung der gesundheitlichen Eignung nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden. Das bedeutet, dass für diesen Bewerberkreis ein abgesenkter Prognosezeitraum von fünf bis zehn Jahren zugrunde zu legen ist, für den festzustellen ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauernd dienstfähig…
Bei Einstellungen und Beförderungen hat der Dienstherr im Rahmen der Eignungsprüfung nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Bewerberinnen und Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entsprechen. Bei der Prüfung der gesundheitlichen Eignung ist eine Prognose bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu…
Beförderungsentscheidungen sind grundsätzlich aufgrund von aktuellen, aussagekräftigen und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen zu treffen. Hilfskriterien können erst nach inhaltlicher Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen und nach Berücksichtigung früherer dienstlichen Beurteilungen bei Beurteilungsgleichstand der Bewerberinnen und Bewerber herangezogen werden. 1. Vorrang dienstlicher Beurteilungen Für Beförderungsentscheidungen gilt der Grundsatz des Vorrangs dienstlicher Beurteilungen vor anderen Erkenntnisquellen…
Eingangs- und Beförderungsämter im öffentlichen Dienst sind grundsätzlich auf der Grundlage eines Leistungsvergleichs nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz im Rahmen eines Auswahlverfahrens zu besetzen, es sei denn sie werden im Wege einer Umsetzung, Versetzung oder Abordnung nachbesetzt. 1. Rechtliche Anforderungen an eine Ämterbesetzung Ämter im öffentlichen Dienst sind grundsätzlich nach den Leistungsgrundsätzen des Art.…
In einem Stellenbesetzungsverfahren unterlegene Bewerberinnen und Bewerber können die Auswahlentscheidung in einem sog. Konkurrentenstreitverfahren daraufhin gerichtlich überprüfen lassen, ob sie dem Grundsatz der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) entspricht. Die gerichtliche Überprüfung muss in der Regel vor der Ernennung der ausgewählten Bewerberin oder des ausgewählten Bewerbers in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren erfolgen, damit…
Die letzte dienstliche Beurteilung ist anhand der beruflichen Entwicklung vergleichbarer nicht freigestellter Kolleginnen und Kollegen fortzuschreiben. Aus diesem Vergleich ist die aktuelle Beurteilungsnote fiktiv zu ermitteln. 1. Ermessensentscheidung des Dienstherrn Das Verfahren zur Erstellung der fiktiven Nachzeichnung steht im pflichtgemessen Ermessen des Dienstherrn. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1997 darf der Dienstherr…
Vom Dienst freigestellte Beamtinnen und Beamte, wie z.B. freigestellte Mitglieder des Personalrats können nicht beurteilt werden. Für sie muss dieletzte dienstliche Beurteilung fiktiv fortgeschrieben werden. 1. Anlässe und Funktion einer fiktiven Nachzeichnung Beamtinnen und Beamte, die vom Dienst freigestellt oder aus sonstigen Gründen ohne dienstliche Tätigkeit sind, können dienstlich nicht beurteilt werden. Damit fehlt ihnen…
Auswahl von Beurteilungsfehlern, die durch Widerspruch, Beurteilungsklage oder im Konkurrentenstreitverfahren gerügt werden können. 1. Unrichtiger Sachverhalt Dienstliche Beurteilungen, die sich auf Einzelvorkommnisse oder Tatsachenbehauptungen stützen, sind fehlerhaft, wenn ihnen ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt ist (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) v. 26.6.1980 — 2 C 8.78 -, juris Rn. 22, BVerwGE 60, 245; BVerwG v. 17.09.2015 — 2…