Ein Rechtsanwalt muss für seine Tätigkeit Gebühren verlangen. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. Erst oberhalb der Mindestgebühren können Mandant und Rechtsanwalt eine höhere Bezahlung z. B. nach Zeitaufwand vereinbaren.
1. Anwaltsvergütung
Bei der Abrechnung meiner anwaltlichen Tätigkeit halte ich mich grundsätzlich an die Gebühren- und Auslagensätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, die eine höhere als die gesetzliche Vergütung beinhaltet, kommt für mich in Betracht, wenn der für das Mandat zu erwartende zeitliche Aufwand in einem deutlichen Missverhältnis zu der gesetzlichen Vergütung steht. Für eine mündliche oder schriftliche Beratung und für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens sieht das Gesetz keine Gebührentatbestände vor. Für diese Fälle soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird keine Vereinbarung getroffen und ist die Mandantin oder der Mandant Verbraucher, darf die Gebühr für eine Beratung oder ein Gutachten nach dem Gesetz höchstens 250 €, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 € betragen.
Rechtsanwaltsgebühren und ‑auslagen entstehen bei einer Vertretung vor Gericht nicht nur in Verfahren vor den Verwaltungs- und Zivilgerichten sondern auch in Verfahren vor den Sozial- und Arbeitsgerichten. In gerichtlichen Verfahren fallen Verfahrens- und Termingebühren und ggf. die Einigungs- und Erledigungsgebühr an.
2. Gerichtskosten
Bei Verfahren vor Gericht entstehen neben Rechtsanwaltskosten in der Regel auch Gerichtskosten. Bereits mit Einreichung der Klage- oder Rechtsmittelschrift werden Gerichtsgebühren fällig; das gilt nicht für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich nach dem Streitwert, den das Gericht vorläufig festsetzt. Vom Ausgang des Verfahrens hängt jeweils ab, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Es gilt der Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens trägt. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands.
Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist für Versicherte der gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie als Klägerinnen und Kläger oder Beklagte am Prozess beteiligt sind, gerichtskostenfrei (§ 183 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz). Das gilt auch für Leistungsempfängerinnen und ‑empfänger, Hinterbliebenenleistungsempfängerinnen und ‑empfänger, behinderte Menschen oder Sonderrechtsnachfolgerinnen oder Sonderrechtsnachfolger. Nach dem Grundsatz der Kostenfreiheit werden keine Gerichtsgebühren und Auslagen und auch keine Kosten für medizinische Sachverständige oder Dolmetscher erhoben. Keine Kostenfreiheit vor den Sozialgerichten besteht z.B. für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern in Beitragsangelegenheiten oder Ärztinnen oder Ärzten und Krankenversicherungsträgern in Vertragsangelegenheiten.
Im Verfahren vor den Arbeitsgerichten fallen Gerichtsgebühren an, es sind aber keine Kostenvorschüsse zu entrichten. Ein Arbeitsgerichtsverfahren ist insgesamt kostengünstiger als ein ordentlicher Zivilprozess. So sind z.B. die Gerichtsgebühren oder deren Sätze im Arbeitsgerichtsverfahren um ein Drittel niedriger als im ordentlichen Zivilprozess.
3. Vergütungsvereinbarung
Wird in einer Vergütungsvereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart, muss die unterliegende Partei der obsiegenden Partei regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten. Den über die gesetzliche Vergütung hinausgehenden Teil hat die obsiegende Partei selbst zu tragen. Auch eine Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel nur die gesetzliche Vergütung, nicht aber eine darüber hinausgehende Vergütung.
4. Prozesskosten- und Beratungshilfe
Bedürftige Personen, die keine Rechtsschutzversicherung und keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber einer unterhaltspflichtigen Person haben, können Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, das für den angestrebten Prozess zuständig oder bei dem der Rechtsstreit bereits anhängig ist. In außergerichtlichen Angelegenheiten wird Beratungshilfe gewährt, wenn dem Rechtssuchenden Prozesskostenhilfe ohne einen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre.