“Ich möchte ein für Sie adäquates Ergebnis erzielen.”
Dr. Tom FröhlichAngelegenheiten des öffentlichen Dienstes des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
Auf diesen Gebieten des öffentlichen Dienstrechts verfüge ich über eine langjährige berufliche Praxis in einem Bundesministerium. Die dabei erworbenen praktischen Erfahrungen und Spezialkenntnisse auch im gesetzgeberischen Bereich bringe ich in meine anwaltliche Tätigkeit ein. Mir ist es wichtig, meine Mandantinnen und Mandanten persönlich zu beraten und zu vertreten. Dazu nehme ich mir die Zeit, die erforderlich ist, um Ihr rechtliches Problem gründlich zu prüfen und zu bearbeiten. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir auf dem beigefügten Kontaktformular Ihr rechtliches Problem kurz schildern würden. In einer Erstberatung könnten wir dann die Handlungsmöglichkeiten besprechen.
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und Spezialgebiete
An der Universität Freiburg i. Br. habe ich Rechtswissenschaften studiert und im bürgerlichen Recht promoviert. Bereits während meines Studiums habe ich mich besonders mit dem Verfassungsrecht und dem öffentlichen Recht beschäftigt. Als Ministerialbeamter war ich vor allem im sozialen Entschädigungsrecht, im Sozialversicherungsrecht und im öffentlichen Dienstrecht tätig. Als Anwalt ist mein Schwerpunkt das öffentliche Dienstrecht.
Meine Fachgebiete
SPEZIALKENNTNISSE AUF DIESEN FACHGEBIETEN
Beamtenrecht
Das Status‑, Besoldungs- und Versorgungsrecht der Beamtinnen und Beamten von Bund, Ländern und Gemeinden
Disziplinarrecht
Verfolgung und Ahndung von beamtenrechtlichen Dienstpflichtverletzungen
Personalvertretungsrecht
Die betriebliche Mitbestimmung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
Konkurrentenstreitverfahren, Beurteilung,
Beförderung, Gesundheitliche Eignung, Dienstunfähigkeit u.a.
Bemessungsgrundsätze, Disziplinarmaßnahmen, Dienstvergehen als Straftat
Verfassungsrechtliche Grenzen der Mitbestimmung, Mitbestimmungsrechte, Initiativrechte u.a.
(„Wer ohne subjektives Recht klagt, wird an der Schwelle des Gerichts zurückgewiesen.”)
Diese lateinische Rechtsregel ist im Beamtenrecht ein wichtiger Rechtsgrundsatz: Eine Beamtin oder ein Beamter ist vor dem Verwaltungsgericht nur klagebefugt, wenn sie oder er die Verletzung eigener Rechte geltend macht. Aber eine Beamtin oder ein Beamter ist vor allem Amtsperson. Soweit sie oder er als Amtsperson handelt oder betroffen ist, können keine eigenen Rechte geltend gemacht werden. Das bedeutet, die Beamtin oder der Beamte ist nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) insoweit nicht klagebefugt. Das Gericht wird aus diesem Grunde die Klage als unzulässig abweisen.
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Falls Sie eine Rechtsberatung wünschen oder mir ein Mandat erteilen möchten, dann füllen Sie bitte das Formular vollständig aus. Schildern Sie mir bitte kurz Ihr Problem, damit ich abschätzen kann, wie umfangreich Ihr Beratungsbedarf ist und ob ich Ihnen helfen kann. Telefonisch gebe ich keine Auskünfte. Ich weise darauf hin, dass bereits eine Erstberatung kostenpflichtig ist.