• 1

    Kann ich mich gegen eine dienst­li­che Beur­tei­lung, mit der ich nicht ein­ver­stan­den bin, recht­lich wehren?

    Auch wenn eine dienst­li­che Beur­tei­lung kein Ver­wal­tungs­akt ist, kön­nen Sie gegen Ihre dienst­li­che Beur­tei­lung Wider­spruch ein­le­gen. Falls Ihr Wider­spruch abge­lehnt wird, kön­nen Sie vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Beur­tei­lungs­kla­ge erhe­ben. Das Gericht kann Ihre dienst­li­che Beur­tei­lung auf Feh­ler hin über­prü­fen. Es kann Ihre mög­li­cher­wei­se feh­ler­haf­te Beur­tei­lung aber nicht durch eine eige­ne Beur­tei­lung erset­zen. Stellt das Gericht die Feh­ler­haf­tig­keit Ihrer dienst­li­chen Beur­tei­lung fest, hebt das Gericht die Beur­tei­lung auf und ver­ur­teilt Ihren Dienst­herrn, die dienst­li­che Beur­tei­lung unter Beach­tung der Rechts­auf­fas­sung des Gerichts neu zu erstel­len. In Bun­des­län­dern, wie z.B. im Land Ber­lin, in denen kein Wider­spruchs­ver­fah­ren vor­ge­schrie­ben ist, kön­nen Sie gegen Ihre dienst­li­che Beur­tei­lung unmit­tel­bar Kla­ge erheben.

  • 2

    Die Gesamt­no­te mei­ner dienst­li­chen Beur­tei­lung wur­de gegen­über mei­ner letz­ten Beur­tei­lung um eine Note her­ab­ge­stuft. Dies wur­de aus­schließ­lich mit der Not­wen­dig­keit der Ein­hal­tung der Quo­te nach § 50 Abs. 2 Bun­des­lauf­bahn­ver­ord­nung begrün­det. Muss ich die Her­ab­stu­fung hinnehmen?

    Nein, eine Her­ab­stu­fung, die allein mit der Quo­te begrün­det wird, ist immer rechts­feh­ler­haft. Beur­tei­lun­gen müs­sen nach den Vor­ga­ben des Art. 33 Abs. 2 Grund­ge­setz den wirk­li­chen Leis­tungs­stand wie­der­spie­geln. Her­ab­stu­fun­gen las­sen sich daher nicht mit der Quo­te, son­dern nur mit leis­tungs­be­zo­ge­nen Grün­den recht­fer­ti­gen. Sie soll­ten daher bei Ableh­nung Ihres Wider­spru­ches Kla­ge erheben.

  • 3

    Ich habe die ernst­haf­te Ver­mu­tung, dass ich aus­schließ­lich aus Grün­den der Ein­hal­tung der Quo­te nach § 50 Abs. 2 Bun­des­lauf­bahn­ver­ord­nung kei­ne bes­se­re Gesamt­no­te in mei­ner dienst­li­chen Beur­tei­lung erhal­ten habe. Habe ich recht­lich über­haupt eine Chan­ce, die dienst­li­che Beur­tei­lung mit mei­ner Ver­mu­tung anzugreifen?

    Grund­sätz­lich haben Sie dar­zu­le­gen und nach­zu­wei­sen, dass die dienst­li­che Beur­tei­lung wegen Ein­hal­tung der Quo­te nicht Ihren wirk­li­chen Leis­tungs­stand wie­der­spie­gelt. Wur­den die vor­ge­ge­be­nen Quo­ten in Ihrem Dienst­be­reich aber punkt­ge­nau oder annä­hernd punkt­ge­nau umge­setzt und bestehen Anhalts­punk­te dafür, dass Sie nicht leis­tungs­ge­recht beur­teilt wur­den, ist Ihr Dienst­herr ver­pflich­tet, die Leis­tungs­ge­samt­be­wer­tung unab­hän­gig von der Ein­hal­tung der Quo­te plau­si­bel zu machen. Gelingt ihm dies nicht, haben Sie gute Chan­cen recht­lich gegen die dienst­li­che Beur­tei­lung vor­zu­ge­hen. Schwie­ri­ger wird es für Sie, den Nach­weis eines „Quo­ten­op­fers“ zu erbrin­gen, wenn in Ihrem Dienst­be­reich Über­schrei­tun­gen von der Quo­te, die nach der Bun­des­lauf­bahn­ver­ord­nung bis zu fünf Pro­zent­punk­ten zuläs­sig sind, prak­ti­ziert wur­den. Hier liegt der not­wen­di­ge Nach­weis, dass Sie wegen Ein­hal­tung der Quo­te nicht leis­tungs­ge­recht beur­teilt wur­den, dann weit­ge­hend allein bei Ihnen.

  • 4

    Ich bin als frei­ge­stell­tes Mit­glied des Per­so­nal­ra­tes bereits seit eini­gen Jah­ren nicht mehr dienst­lich beur­teilt wor­den. Was kann ich tun, damit ich bei Beför­de­rungs­run­den oder einer künf­ti­gen Bewer­bung um ein Beför­de­rungs­amt gegen­über ver­gleich­ba­ren Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen, die regel­mä­ßig dienst­lich beur­teilt wur­den, nicht benach­tei­ligt werde?

    Sie müs­sen bei Ihrem Dienst­herrn eine fik­ti­ve Nach­zeich­nung ihrer letz­ten dienst­li­chen Beur­tei­lung bean­tra­gen. Ihr Dienst­herr ist recht­lich ver­pflich­tet, für Sie eine fik­ti­ve Nach­zeich­nung zu erstel­len. Da für eine fik­ti­ve Nach­zeich­nung eine belast­ba­re Tat­sa­chen­grund­la­ge erfor­der­lich ist und mit zuneh­men­der Dau­er der Frei­stel­lung eine sol­che ent­fal­len kann, soll­ten Sie jeweils zu den Ter­mi­nen der Regel­be­ur­tei­lung eine fik­ti­ve Nach­zeich­nung bean­tra­gen. Die fik­ti­ve Nach­zeich­nung ist anhand der beruf­li­chen Ent­wick­lung ver­gleich­ba­rer Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen zu erstel­len. Des­halb ist es wich­tig, dass Sie mög­lichst zu Beginn Ihrer Frei­stel­lung gegen­über Ihrem Dienst­herrn dar­auf drin­gen, dass für Sie eine Ver­gleichs­grup­pe gebil­det und dies akten­kun­dig gemacht wird. Lehnt Ihr Dienst­herr Ihren Antrag auf Erstel­lung einer fik­ti­ven Nach­zeich­nung ab oder reagiert er nicht auf Ihren Antrag, kön­nen Sie Ihren Anspruch durch Kla­ge gericht­lich ein­for­dern. Ihren Anspruch auf Erstel­lung einer fik­ti­ven Nach­zeich­nung kön­nen Sie auch in einem Bewer­bungs­ver­fah­ren gel­tend machen, z.B. wenn Sie sich um ein Beför­de­rungs­amt bewerben.

  • 5


    Im Rah­men einer Beför­de­rungs­run­de bin ich nicht berück­sich­tigt wor­den. Was kann ich dage­gen unternehmen?

    Zunächst müs­sen Sie ver­hin­dern, dass die Beför­de­rungs­ent­schei­dun­gen durch ent­spre­chen­de Ernen­nun­gen voll­zo­gen wer­den. Dazu steht Ihnen der vor­läu­fi­ge gericht­li­che Rechts­schutz zur Ver­fü­gung. Sie müs­sen daher bei Gericht einen Antrag auf einst­wei­li­ge Anord­nung mit dem Ziel stel­len, dass dem Dienst­herrn die Vor­nah­me der Ernen­nun­gen der für eine Beför­de­rung aus­ge­wähl­ten Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen unter­sagt wird. Im Rah­men des vor­läu­fi­gen Rechts­schut­zes über­prüft das Gericht die Recht­mä­ßig­keit der Aus­wahl­ent­schei­dun­gen. Stellt das Gericht dabei eine Ver­let­zung des Grund­sat­zes der Besten­aus­le­se nach Art. 33 Abs. 2 Grund­ge­setz fest und erscheint es bei rechts­feh­ler­frei­er Aus­wahl jeden­falls mög­lich, dass Ihnen eine Beför­de­rung zusteht, wird das Gericht durch einst­wei­li­ge Anord­nung die Vor­nah­me der Ernen­nun­gen unter­sa­gen. Der Dienst­herr muss, wenn eine rechts­kräf­ti­ge gericht­li­che Ent­schei­dung zu Ihren Guns­ten vor­liegt, die Beför­de­rungs­ent­schei­dun­gen unter Beach­tung der Rechts­auf­fas­sung des Gerichts dann erneut treffen.

  • 6


    Ich lei­de unter Adi­po­si­tas und möch­te mich um eine Ver­be­am­tung bewer­ben. Habe ich trotz­dem eine Chan­ce, die gesund­heit­li­che Eig­nungs­prü­fung zu bestehen und ver­be­am­tet zu werden?

    Nach frü­he­rer Recht­spre­chung hät­te man die Pro­gno­se der gesund­heit­li­chen Ent­wick­lung allein auf die Adi­po­si­tas, das Body-Maß-Index und all­ge­mei­ne sta­tis­ti­sche Wer­te stüt­zen kön­nen. Danach hät­te man bei Ihnen vor­aus­sicht­lich von einer feh­len­den gesund­heit­li­chen Eig­nung aus­ge­hen müssen.

    Nach neue­rer Recht­spre­chung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts kann die gesund­heit­li­che Eig­nung aber nicht allein auf­grund der genann­ten Kri­te­ri­en beur­teilt wer­den. Ent­schei­dend für eine feh­len­de gesund­heit­li­che Eig­nung ist, ob die Pro­gno­se gestellt wer­den kann, dass Sie auf­grund der Adi­po­si­tas mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit vor Errei­chen der gesetz­li­chen Alters­gren­ze wegen Dienst­un­fä­hig­keit in den Ruhe­stand ver­setzt oder bis dahin über Jah­re hin­weg regel­mä­ßig krank­heits­be­dingt aus­fal­len und des­halb eine erheb­lich gerin­ge­re Lebens­dienst­zeit auf­wei­sen wer­den. Inso­weit müs­sen medi­zi­ni­sche Grün­de vor­lie­gen, die mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit dafür spre­chen, dass das Über­ge­wicht zu einer vor­zei­ti­gen Ver­set­zung in den Ruhe­stand füh­ren wird. Dabei kann nicht mehr allein auf das Über­ge­wicht, den Body-Maß-Index und all­ge­mei­ne sta­tis­ti­sche Erkennt­nis­se, son­dern es muss auch auf sons­ti­ge gesund­heit­li­che Aspek­te wie Blut­hoch­druck, Dia­be­tes etc. abge­stellt werden.

    Lie­gen bei Ihnen kei­ne Krank­heits­er­schei­nun­gen vor, die typi­scher­wei­se mit Adi­po­si­tas in Ver­bin­dung ste­hen, und wei­sen Sie auch kei­ne nen­nens­wer­ten krank­heits­be­ding­ten Fehl­zei­ten auf, bestehen für Sie, wenn Ihr Dienst­herr die neue­re Recht­spre­chung beach­tet, gute Aus­sich­ten, dass Ihre gesund­heit­li­che Eig­nung trotz der Adi­po­si­tas bejaht wer­den kann.

  • 7


    Ich bin schwer­be­hin­dert und stre­be eine Ver­be­am­tung an. Da ich aber erheb­li­che gesund­heit­li­che Ein­schrän­kun­gen habe, sehe ich mei­ne gesund­heit­li­che Eig­nung für eine Ver­be­am­tung in Fra­ge gestellt.

    Rich­tig ist, dass eine Ver­be­am­tung neben der fach­li­chen auch die gesund­heit­li­che Eig­nung vor­aus­setzt. Von schwer­be­hin­der­ten Beam­ten­be­wer­be­rin­nen und ‑bewer­ber kann aber nur ein Min­dest­maß an kör­per­li­cher Eig­nung ver­langt werden.
    Zuguns­ten schwer­be­hin­der­ter Bewer­be­rin­nen und Bewer­ber ist daher der all­ge­mein gel­ten­de Pro­gno­se­zeit­raum, für den die gesund­heit­li­chen Eig­nung fest­zu­stel­len ist, abzu­sen­ken. In lan­des­recht­li­chen Rege­lun­gen und in der Recht­spre­chung wird für schwer­be­hin­der­te Bewer­be­rin­nen und Bewer­ber in der Regel ein abge­senk­ter Pro­gno­se­zeit­raum von nur fünf bis zu zehn Jah­ren zugrun­de gelegt. Für die Dau­er die­ses Zeit­raums muss eine über­wie­gen­de Wahr­schein­lich­keit dafür spre­chen, dass die schwer­be­hin­der­te Bewer­be­rin oder der schwer­be­hin­der­te Bewer­ber dienst­fä­hig bleibt. Der all­ge­mein gel­ten­de Pro­gno­se­zeit­raum reicht hin­ge­gen bis zur gesetz­li­chen Alters­gren­ze für den Ein­tritt in den Ruhestand.

    Auch müs­sen schwer­be­hin­der­te Beam­ten­be­wer­be­rin­nen und ‑bewer­ber nicht für die gesam­te in Betracht kom­men­de Lauf­bahn und für alle dazu­ge­hö­ri­ge Ämter und Dienst­pos­ten kör­per­lich geeig­net sein. Für eine Ver­be­am­tung genügt es, dass die kör­per­li­che Eig­nung für eine Ver­wen­dung auf einem der Dienst­pos­ten der Lauf­bahn ausreicht.

  • 8

    Ich bin Beam­tin auf Lebens­zeit und war in den letz­ten sechs Mona­ten mehr als drei Mona­te dienst­un­fä­hig erkrankt. Mein Dienst­herr hat nun­mehr ein Ver­fah­ren zur Fest­stel­lung mei­ner Dienst­un­fä­hig­keit ein­ge­lei­tet. Wie kann ich mich dage­gen weh­ren, als dienst­un­fä­hig ein­ge­stuft und vor­zei­tig in den Ruhe­stand ver­setzt zu werden?

    Sie kön­nen nur dann als dienst­un­fä­hig beur­teilt wer­den, wenn kei­ne Aus­sicht besteht, dass Sie inner­halb wei­te­rer sechs Mona­te wie­der voll dienst­fä­hig sind. Das hat der Dienst­herr auf der Grund­la­ge eines ärzt­li­chen Gut­ach­tens fest­zu­stel­len. Dafür reicht die Pro­gno­se aus, dass es unwahr­schein­lich ist, dass Sie in den nächs­ten sechs Mona­ten wie­der dienst­fä­hig wer­den. Eine sol­che Pro­gno­se kann auch dann gestellt wer­den, wenn eine vage Hoff­nung dafür besteht, dass Sie inner­halb der nächs­ten sechs Mona­te wie­der dienst­fä­hig wer­den. Wer­den Sie auf­grund einer sol­chen Pro­gno­se in den Ruhe­stand ver­setzt und soll­ten Sie zu einem spä­te­ren Zeit­punkt dann doch wie­der dienst­fä­hig wer­den, sieht das Gesetz die Reak­ti­vie­rung vor.

    Teilt der Dienst­herr Ihnen sei­ne Absicht mit, Sie wegen Dienst­un­fä­hig­keit in den Ruhe­stand zu ver­set­zen, kön­nen Sie dage­gen inner­halb eines Monats Ein­wen­dun­gen erhe­ben. Dabei soll­ten Sie z. B. auf­grund der Fest­stel­lun­gen Ihres behan­deln­den Arz­tes gel­tend machen, dass Sie in den nächs­ten sechs Mona­ten ihre Dienst­fä­hig­keit wahr­schein­lich wie­der erlan­gen wer­den. Ver­setzt Sie Ihr Dienst­herr den­noch in den Ruhe­stand, kön­nen Sie dage­gen Wider­spruch und bei abschlä­gi­gem Bescheid Anfech­tungs­kla­ge erhe­ben. Da Wider­spruch und Anfech­tungs­kla­ge hier kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung haben, erhal­ten Sie wäh­rend des Streit­ver­fah­rens nur das Ruhe­ge­halt. Im Rah­men des vor­läu­fi­gen Rechts­schut­zes könn­ten Sie bei Gericht aber bean­tra­gen, den Dienst­herrn zu ver­pflich­ten, Ihnen bis zum rechts­kräf­ti­gen Abschluss des Haupt­sa­che­ver­fah­rens die vol­len akti­ven Dienst­be­zü­ge zu zah­len. Soll­te ein sol­cher Antrag Erfolg haben, soll­ten Sie den Pro­zess aber am Ende ver­lie­ren, müss­ten Sie die Dif­fe­renz zwi­schen den Dienst­be­zü­gen und dem Ruhe­ge­halt spä­ter wie­der zurückzahlen.

  • 9

    Mei­ne Dienst­stel­le unter­hält zwei Dienst­sit­ze an unter­schied­li­chen Orten. Nun besteht die Absicht, mich als Beam­tin im Zuge der Ver­la­ge­rung von Auf­ga­ben von einem Dienst­sitz zum ande­ren umzu­set­zen. Die bei­den Dienst­sit­ze lie­gen so weit aus­ein­an­der, dass ich auf län­ge­re Sicht gezwun­gen wäre, mei­nen Wohn­sitz zu wech­seln. Wel­che recht­li­chen Mög­lich­kei­ten habe ich, um mich gegen die beab­sich­tig­te Umset­zung zu wehren?

    Einer Umset­zung inner­halb einer Beschäf­ti­gungs­be­hör­de müs­sen Beam­tin­nen und Beam­te grund­sätz­lich Fol­ge leis­ten. Das gilt auch, wenn die Umset­zung mit einem Dienst­ort­wech­sel ver­bun­den ist. Die Ent­schei­dungs­be­fug­nis Ihres Dienst­herrn kann jedoch aus Für­sor­ge­grün­den ein­ge­schränkt sein. Wäre die Umset­zung für Sie mit erheb­li­chen fami­liä­ren oder gesund­heit­li­chen Belas­tun­gen ver­bun­den, so hat Ihr Dienst­herr die dienst­li­chen Belan­ge, die für die Umset­zung spre­chen, gegen Ihre pri­va­ten Belan­ge abzu­wä­gen. Je belas­ten­der sich die Umset­zung auf Ihre pri­va­te Lebens­füh­rung aus­wir­ken soll­te, des­to gewich­ti­ger müss­ten die dienst­li­chen Belan­ge sein, um Vor­rang vor Ihren pri­va­ten Belan­gen bean­spru­chen zu können.

    Nimmt Ihr Dienst­herr kei­ne oder eine unzu­rei­chen­de Abwä­gung Ihrer Belan­ge vor, so ver­letzt er Sie in Ihrer indi­vi­du­el­len Rechts­sphä­re. Dies führt zur Rechts­wid­rig­keit der Umset­zungs­ent­schei­dung. Obschon die Umset­zung kein Ver­wal­tungs­akt ist, kön­nen Sie die Umset­zungs­ver­fü­gung mit Wider­spruch und Kla­ge angrei­fen. Wider­spruch und Kla­ge haben bei der Umset­zung aber kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung. Im Wege des vor­läu­fi­gen Rechts­schut­zes könn­ten Sie bean­tra­gen, dass die Umset­zung vor­läu­fig unter­bleibt oder dass sie wie­der rück­gän­gig gemacht wird. Vor­aus­set­zung für einen erfolg­rei­chen Antrag wäre, dass die Umset­zungs­ver­fü­gung bereits bei sum­ma­ri­scher Prü­fung offen­sicht­lich rechts­feh­ler­haft ist und deren Voll­zug für Sie zu unzu­mut­ba­ren und nicht wie­der­gut­zu­ma­chen­den Nach­tei­len füh­ren würde.

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