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Kann ich mich gegen eine dienstliche Beurteilung, mit der ich nicht einverstanden bin, rechtlich wehren?
Auch wenn eine dienstliche Beurteilung kein Verwaltungsakt ist, können Sie gegen Ihre dienstliche Beurteilung Widerspruch einlegen. Falls Ihr Widerspruch abgelehnt wird, können Sie vor dem Verwaltungsgericht Beurteilungsklage erheben. Das Gericht kann Ihre dienstliche Beurteilung auf Fehler hin überprüfen. Es kann Ihre möglicherweise fehlerhafte Beurteilung aber nicht durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Stellt das Gericht die Fehlerhaftigkeit Ihrer dienstlichen Beurteilung fest, hebt das Gericht die Beurteilung auf und verurteilt Ihren Dienstherrn, die dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erstellen. In Bundesländern, wie z.B. im Land Berlin, in denen kein Widerspruchsverfahren vorgeschrieben ist, können Sie gegen Ihre dienstliche Beurteilung unmittelbar Klage erheben.
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Die Gesamtnote meiner dienstlichen Beurteilung wurde gegenüber meiner letzten Beurteilung um eine Note herabgestuft. Dies wurde ausschließlich mit der Notwendigkeit der Einhaltung der Quote nach § 50 Abs. 2 Bundeslaufbahnverordnung begründet. Muss ich die Herabstufung hinnehmen?
Nein, eine Herabstufung, die allein mit der Quote begründet wird, ist immer rechtsfehlerhaft. Beurteilungen müssen nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz den wirklichen Leistungsstand wiederspiegeln. Herabstufungen lassen sich daher nicht mit der Quote, sondern nur mit leistungsbezogenen Gründen rechtfertigen. Sie sollten daher bei Ablehnung Ihres Widerspruches Klage erheben.
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Ich habe die ernsthafte Vermutung, dass ich ausschließlich aus Gründen der Einhaltung der Quote nach § 50 Abs. 2 Bundeslaufbahnverordnung keine bessere Gesamtnote in meiner dienstlichen Beurteilung erhalten habe. Habe ich rechtlich überhaupt eine Chance, die dienstliche Beurteilung mit meiner Vermutung anzugreifen?
Grundsätzlich haben Sie darzulegen und nachzuweisen, dass die dienstliche Beurteilung wegen Einhaltung der Quote nicht Ihren wirklichen Leistungsstand wiederspiegelt. Wurden die vorgegebenen Quoten in Ihrem Dienstbereich aber punktgenau oder annähernd punktgenau umgesetzt und bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Sie nicht leistungsgerecht beurteilt wurden, ist Ihr Dienstherr verpflichtet, die Leistungsgesamtbewertung unabhängig von der Einhaltung der Quote plausibel zu machen. Gelingt ihm dies nicht, haben Sie gute Chancen rechtlich gegen die dienstliche Beurteilung vorzugehen. Schwieriger wird es für Sie, den Nachweis eines „Quotenopfers“ zu erbringen, wenn in Ihrem Dienstbereich Überschreitungen von der Quote, die nach der Bundeslaufbahnverordnung bis zu fünf Prozentpunkten zulässig sind, praktiziert wurden. Hier liegt der notwendige Nachweis, dass Sie wegen Einhaltung der Quote nicht leistungsgerecht beurteilt wurden, dann weitgehend allein bei Ihnen.
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Ich bin als freigestelltes Mitglied des Personalrates bereits seit einigen Jahren nicht mehr dienstlich beurteilt worden. Was kann ich tun, damit ich bei Beförderungsrunden oder einer künftigen Bewerbung um ein Beförderungsamt gegenüber vergleichbaren Kolleginnen und Kollegen, die regelmäßig dienstlich beurteilt wurden, nicht benachteiligt werde?
Sie müssen bei Ihrem Dienstherrn eine fiktive Nachzeichnung ihrer letzten dienstlichen Beurteilung beantragen. Ihr Dienstherr ist rechtlich verpflichtet, für Sie eine fiktive Nachzeichnung zu erstellen. Da für eine fiktive Nachzeichnung eine belastbare Tatsachengrundlage erforderlich ist und mit zunehmender Dauer der Freistellung eine solche entfallen kann, sollten Sie jeweils zu den Terminen der Regelbeurteilung eine fiktive Nachzeichnung beantragen. Die fiktive Nachzeichnung ist anhand der beruflichen Entwicklung vergleichbarer Kolleginnen und Kollegen zu erstellen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie möglichst zu Beginn Ihrer Freistellung gegenüber Ihrem Dienstherrn darauf dringen, dass für Sie eine Vergleichsgruppe gebildet und dies aktenkundig gemacht wird. Lehnt Ihr Dienstherr Ihren Antrag auf Erstellung einer fiktiven Nachzeichnung ab oder reagiert er nicht auf Ihren Antrag, können Sie Ihren Anspruch durch Klage gerichtlich einfordern. Ihren Anspruch auf Erstellung einer fiktiven Nachzeichnung können Sie auch in einem Bewerbungsverfahren geltend machen, z.B. wenn Sie sich um ein Beförderungsamt bewerben.
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Im Rahmen einer Beförderungsrunde bin ich nicht berücksichtigt worden. Was kann ich dagegen unternehmen?Zunächst müssen Sie verhindern, dass die Beförderungsentscheidungen durch entsprechende Ernennungen vollzogen werden. Dazu steht Ihnen der vorläufige gerichtliche Rechtsschutz zur Verfügung. Sie müssen daher bei Gericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung mit dem Ziel stellen, dass dem Dienstherrn die Vornahme der Ernennungen der für eine Beförderung ausgewählten Kolleginnen und Kollegen untersagt wird. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes überprüft das Gericht die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidungen. Stellt das Gericht dabei eine Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz fest und erscheint es bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich, dass Ihnen eine Beförderung zusteht, wird das Gericht durch einstweilige Anordnung die Vornahme der Ernennungen untersagen. Der Dienstherr muss, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu Ihren Gunsten vorliegt, die Beförderungsentscheidungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dann erneut treffen.
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Ich leide unter Adipositas und möchte mich um eine Verbeamtung bewerben. Habe ich trotzdem eine Chance, die gesundheitliche Eignungsprüfung zu bestehen und verbeamtet zu werden?
Nach früherer Rechtsprechung hätte man die Prognose der gesundheitlichen Entwicklung allein auf die Adipositas, das Body-Maß-Index und allgemeine statistische Werte stützen können. Danach hätte man bei Ihnen voraussichtlich von einer fehlenden gesundheitlichen Eignung ausgehen müssen.Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die gesundheitliche Eignung aber nicht allein aufgrund der genannten Kriterien beurteilt werden. Entscheidend für eine fehlende gesundheitliche Eignung ist, ob die Prognose gestellt werden kann, dass Sie aufgrund der Adipositas mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder bis dahin über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen werden. Insoweit müssen medizinische Gründe vorliegen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass das Übergewicht zu einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand führen wird. Dabei kann nicht mehr allein auf das Übergewicht, den Body-Maß-Index und allgemeine statistische Erkenntnisse, sondern es muss auch auf sonstige gesundheitliche Aspekte wie Bluthochdruck, Diabetes etc. abgestellt werden.
Liegen bei Ihnen keine Krankheitserscheinungen vor, die typischerweise mit Adipositas in Verbindung stehen, und weisen Sie auch keine nennenswerten krankheitsbedingten Fehlzeiten auf, bestehen für Sie, wenn Ihr Dienstherr die neuere Rechtsprechung beachtet, gute Aussichten, dass Ihre gesundheitliche Eignung trotz der Adipositas bejaht werden kann.
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Ich bin schwerbehindert und strebe eine Verbeamtung an. Da ich aber erhebliche gesundheitliche Einschränkungen habe, sehe ich meine gesundheitliche Eignung für eine Verbeamtung in Frage gestellt.Richtig ist, dass eine Verbeamtung neben der fachlichen auch die gesundheitliche Eignung voraussetzt. Von schwerbehinderten Beamtenbewerberinnen und ‑bewerber kann aber nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.
Zugunsten schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber ist daher der allgemein geltende Prognosezeitraum, für den die gesundheitlichen Eignung festzustellen ist, abzusenken. In landesrechtlichen Regelungen und in der Rechtsprechung wird für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber in der Regel ein abgesenkter Prognosezeitraum von nur fünf bis zu zehn Jahren zugrunde gelegt. Für die Dauer dieses Zeitraums muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass die schwerbehinderte Bewerberin oder der schwerbehinderte Bewerber dienstfähig bleibt. Der allgemein geltende Prognosezeitraum reicht hingegen bis zur gesetzlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand.Auch müssen schwerbehinderte Beamtenbewerberinnen und ‑bewerber nicht für die gesamte in Betracht kommende Laufbahn und für alle dazugehörige Ämter und Dienstposten körperlich geeignet sein. Für eine Verbeamtung genügt es, dass die körperliche Eignung für eine Verwendung auf einem der Dienstposten der Laufbahn ausreicht.
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Ich bin Beamtin auf Lebenszeit und war in den letzten sechs Monaten mehr als drei Monate dienstunfähig erkrankt. Mein Dienstherr hat nunmehr ein Verfahren zur Feststellung meiner Dienstunfähigkeit eingeleitet. Wie kann ich mich dagegen wehren, als dienstunfähig eingestuft und vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden?
Sie können nur dann als dienstunfähig beurteilt werden, wenn keine Aussicht besteht, dass Sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig sind. Das hat der Dienstherr auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens festzustellen. Dafür reicht die Prognose aus, dass es unwahrscheinlich ist, dass Sie in den nächsten sechs Monaten wieder dienstfähig werden. Eine solche Prognose kann auch dann gestellt werden, wenn eine vage Hoffnung dafür besteht, dass Sie innerhalb der nächsten sechs Monate wieder dienstfähig werden. Werden Sie aufgrund einer solchen Prognose in den Ruhestand versetzt und sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt dann doch wieder dienstfähig werden, sieht das Gesetz die Reaktivierung vor.
Teilt der Dienstherr Ihnen seine Absicht mit, Sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, können Sie dagegen innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Dabei sollten Sie z. B. aufgrund der Feststellungen Ihres behandelnden Arztes geltend machen, dass Sie in den nächsten sechs Monaten ihre Dienstfähigkeit wahrscheinlich wieder erlangen werden. Versetzt Sie Ihr Dienstherr dennoch in den Ruhestand, können Sie dagegen Widerspruch und bei abschlägigem Bescheid Anfechtungsklage erheben. Da Widerspruch und Anfechtungsklage hier keine aufschiebende Wirkung haben, erhalten Sie während des Streitverfahrens nur das Ruhegehalt. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes könnten Sie bei Gericht aber beantragen, den Dienstherrn zu verpflichten, Ihnen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die vollen aktiven Dienstbezüge zu zahlen. Sollte ein solcher Antrag Erfolg haben, sollten Sie den Prozess aber am Ende verlieren, müssten Sie die Differenz zwischen den Dienstbezügen und dem Ruhegehalt später wieder zurückzahlen.
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Meine Dienststelle unterhält zwei Dienstsitze an unterschiedlichen Orten. Nun besteht die Absicht, mich als Beamtin im Zuge der Verlagerung von Aufgaben von einem Dienstsitz zum anderen umzusetzen. Die beiden Dienstsitze liegen so weit auseinander, dass ich auf längere Sicht gezwungen wäre, meinen Wohnsitz zu wechseln. Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, um mich gegen die beabsichtigte Umsetzung zu wehren?
Einer Umsetzung innerhalb einer Beschäftigungsbehörde müssen Beamtinnen und Beamte grundsätzlich Folge leisten. Das gilt auch, wenn die Umsetzung mit einem Dienstortwechsel verbunden ist. Die Entscheidungsbefugnis Ihres Dienstherrn kann jedoch aus Fürsorgegründen eingeschränkt sein. Wäre die Umsetzung für Sie mit erheblichen familiären oder gesundheitlichen Belastungen verbunden, so hat Ihr Dienstherr die dienstlichen Belange, die für die Umsetzung sprechen, gegen Ihre privaten Belange abzuwägen. Je belastender sich die Umsetzung auf Ihre private Lebensführung auswirken sollte, desto gewichtiger müssten die dienstlichen Belange sein, um Vorrang vor Ihren privaten Belangen beanspruchen zu können.
Nimmt Ihr Dienstherr keine oder eine unzureichende Abwägung Ihrer Belange vor, so verletzt er Sie in Ihrer individuellen Rechtssphäre. Dies führt zur Rechtswidrigkeit der Umsetzungsentscheidung. Obschon die Umsetzung kein Verwaltungsakt ist, können Sie die Umsetzungsverfügung mit Widerspruch und Klage angreifen. Widerspruch und Klage haben bei der Umsetzung aber keine aufschiebende Wirkung. Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes könnten Sie beantragen, dass die Umsetzung vorläufig unterbleibt oder dass sie wieder rückgängig gemacht wird. Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag wäre, dass die Umsetzungsverfügung bereits bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtsfehlerhaft ist und deren Vollzug für Sie zu unzumutbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteilen führen würde.
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