Ein Rechts­an­walt muss für sei­ne Tätig­keit Gebüh­ren ver­lan­gen. Das ist gesetz­lich vor­ge­schrie­ben. Erst ober­halb der Min­dest­ge­büh­ren kön­nen Man­dant und Rechts­an­walt eine höhe­re Bezah­lung z. B. nach Zeit­auf­wand vereinbaren.

1. Anwalts­ver­gü­tung

Bei der Abrech­nung mei­ner anwalt­li­chen Tätig­keit hal­te ich mich grund­sätz­lich an die Gebüh­ren- und Aus­la­gen­sät­ze des Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­set­zes. Der Abschluss einer Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung, die eine höhe­re als die gesetz­li­che Ver­gü­tung beinhal­tet, kommt für mich in Betracht, wenn der für das Man­dat zu erwar­ten­de zeit­li­che Auf­wand in einem deut­li­chen Miss­ver­hält­nis zu der gesetz­li­chen Ver­gü­tung steht. Für eine münd­li­che oder schrift­li­che Bera­tung und für die Aus­ar­bei­tung eines schrift­li­chen Gut­ach­tens sieht das Gesetz kei­ne Gebüh­ren­tat­be­stän­de vor. Für die­se Fäl­le soll der Rechts­an­walt auf eine Gebüh­ren­ver­ein­ba­rung hin­wir­ken. Wird kei­ne Ver­ein­ba­rung getrof­fen und ist die Man­dan­tin oder der Man­dant Ver­brau­cher, darf die Gebühr für eine Bera­tung oder ein Gut­ach­ten nach dem Gesetz höchs­tens 250 €, für ein ers­tes Bera­tungs­ge­spräch höchs­tens 190 € betragen. 

Rechts­an­walts­ge­büh­ren und ‑aus­la­gen ent­ste­hen bei einer Ver­tre­tung vor Gericht nicht nur in Ver­fah­ren vor den Ver­wal­tungs- und Zivil­ge­rich­ten son­dern auch in Ver­fah­ren vor den Sozi­al- und Arbeits­ge­rich­ten. In gericht­li­chen Ver­fah­ren fal­len Ver­fah­rens- und Ter­min­ge­büh­ren und ggf. die Eini­gungs- und Erle­di­gungs­ge­bühr an.

2. Gerichts­kos­ten

Bei Ver­fah­ren vor Gericht ent­ste­hen neben Rechts­an­walts­kos­ten in der Regel auch Gerichts­kos­ten. Bereits mit Ein­rei­chung der Kla­ge- oder Rechts­mit­tel­schrift wer­den Gerichts­ge­büh­ren fäl­lig; das gilt nicht für Ver­fah­ren des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes. Die Höhe der Gerichts­ge­büh­ren rich­tet sich nach dem Streit­wert, den das Gericht vor­läu­fig fest­setzt. Vom Aus­gang des Ver­fah­rens hängt jeweils ab, wer die Kos­ten des Ver­fah­rens zu tra­gen hat. Es gilt der Grund­satz, dass die unter­lie­gen­de Par­tei die Kos­ten des Ver­fah­rens trägt. Zu den erstat­tungs­fä­hi­gen Kos­ten gehö­ren die Gerichts­kos­ten (Gebüh­ren und Aus­la­gen) und die Gebüh­ren und Aus­la­gen eines Rechts­an­walts oder Rechtsbeistands.

Das Ver­fah­ren vor den Sozi­al­ge­rich­ten ist für Ver­si­cher­te der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung, soweit sie als Klä­ge­rin­nen und Klä­ger oder Beklag­te am Pro­zess betei­ligt sind, gerichts­kos­ten­frei (§ 183 Abs. 1 Sozi­al­ge­richts­ge­setz). Das gilt auch für Leis­tungs­emp­fän­ge­rin­nen und ‑emp­fän­ger, Hin­ter­blie­be­nen­leis­tungs­emp­fän­ge­rin­nen und ‑emp­fän­ger, behin­der­te Men­schen oder Son­der­rechts­nach­fol­ge­rin­nen oder Son­der­rechts­nach­fol­ger. Nach dem Grund­satz der Kos­ten­frei­heit wer­den kei­ne Gerichts­ge­büh­ren und Aus­la­gen und auch kei­ne Kos­ten für medi­zi­ni­sche Sach­ver­stän­di­ge oder Dol­met­scher erho­ben. Kei­ne Kos­ten­frei­heit vor den Sozi­al­ge­rich­ten besteht z.B. für Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen Arbeit­ge­be­rin­nen oder Arbeit­ge­bern und Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern in Bei­trags­an­ge­le­gen­hei­ten oder Ärz­tin­nen oder Ärz­ten und Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­gern in Vertragsangelegenheiten.

Im Ver­fah­ren vor den Arbeits­ge­rich­ten fal­len Gerichts­ge­büh­ren an, es sind aber kei­ne Kos­ten­vor­schüs­se zu ent­rich­ten. Ein Arbeits­ge­richts­ver­fah­ren ist ins­ge­samt kos­ten­güns­ti­ger als ein ordent­li­cher Zivil­pro­zess. So sind z.B. die Gerichts­ge­büh­ren oder deren Sät­ze im Arbeits­ge­richts­ver­fah­ren um ein Drit­tel nied­ri­ger als im ordent­li­chen Zivilprozess.

3. Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung

Wird in einer Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung eine höhe­re als die gesetz­li­che Ver­gü­tung ver­ein­bart, muss die unter­lie­gen­de Par­tei der obsie­gen­den Par­tei regel­mä­ßig nicht mehr als die gesetz­li­che Ver­gü­tung erstat­ten. Den über die gesetz­li­che Ver­gü­tung hin­aus­ge­hen­den Teil hat die obsie­gen­de Par­tei selbst zu tra­gen. Auch eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung über­nimmt in der Regel nur die gesetz­li­che Ver­gü­tung, nicht aber eine dar­über hin­aus­ge­hen­de Vergütung.

4. Pro­zess­kos­ten- und Beratungshilfe

Bedürf­ti­ge Per­so­nen, die kei­ne Rechts­schutz­ver­si­che­rung und kei­nen Anspruch auf Pro­zess­kos­ten­vor­schuss gegen­über einer unter­halts­pflich­ti­gen Per­son haben, kön­nen Pro­zess­kos­ten­hil­fe (PKH) bean­tra­gen. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stel­len, das für den ange­streb­ten Pro­zess zustän­dig oder bei dem der Rechts­streit bereits anhän­gig ist. In außer­ge­richt­li­chen Ange­le­gen­hei­ten wird Bera­tungs­hil­fe gewährt, wenn dem Rechts­su­chen­den Pro­zess­kos­ten­hil­fe ohne einen Bei­trag zu den Kos­ten zu gewäh­ren wäre.