Rechtsgrundlagen
Das Disziplinarrecht für Beamtinnen und Beamte ist nicht Strafrecht, sondern Teil des Beamtenrechts. Es ist in den Beamten- und Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Das Beamtendisziplinarrecht ist vom Wehrdisziplinarrecht zu unterscheiden, das die Ahndung von Dienstvergehen von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zum Gegenstand hat und in der Wehrdisziplinarordnung (WDO) geregelt ist. Die Beamtengesetze von Bund und Länder enthalten die beamtenrechtlichen Pflichtentatbestände, deren Verletzung ein Dienstvergehen darstellt (§ 77 BBG, § 47 BeamtStG). Die wesentlichen Berufspflichten der Bundesbeamtinnen und ‑beamten sind in den Vorschriften der §§ 60 ff. BBG niedergelegt. Über die Vorschriften der §§ 33 ff., 47 BeamtStG wird sichergestellt, dass die Pflichtentatbestände und der Begriff des Dienstvergehens in den Beamtengesetzen der Länder mit dem Bundesrecht im Wesentlichen übereinstimmen. In den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder, die für Beamte und Ruhestandsbeamte gelten, sind die Disziplinarmaßnahmen, das behördliche und gerichtliche Verfahren zur Feststellung und Ahndung von Dienstvergehen sowie der Rechtsschutz für die betroffenen Beamtinnen und Beamten geregelt. Für die Bundesbeamtinnen und ‑beamten gilt das Bundesdisziplinargesetz (BDG). Nach § 3 BDG sind für das Disziplinarverfahren die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzuwenden, soweit das BDG keine eigene Regelung enthält. Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) kommen nur insoweit zur Anwendung, als in einzelnen Vorschriften des BDG ausdrücklich auf sie verwiesen wird. Zuständige Gerichte für Disziplinarangelegenheiten der Beamtinnen und Beamte sind die Verwaltungsgerichte (§ 45 BDG). Bei den Verwaltungsgerichten, den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht werden dafür Disziplinarkammern oder Disziplinarsenate eingerichtet.
Disziplinarverfahren nach dem BDG
Das BDG unterscheidet zwischen dem behördlichen Disziplinarverfahren (§§ 17 — 44 BDG) und dem gerichtlichem Disziplinarverfahren (§§ 55 — 78 BDG). Behördliches Disziplinarverfahren Der jeweilige Dienstvorgesetzte ist nach § 17 Abs. 1 BDG verpflichtet, ein behördliches Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen (sog. Legalitätsprinzip). Nach § 77 BDG begeht ein Bundesbeamter* ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Zweck des behördlichen Disziplinarverfahrens ist es, im Wege der Sachaufklärung festzustellen, ob ein schuldhaftes Dienstvergehen vorliegt, das mit einer Disziplinarmaßnahme zu ahnden ist. Dazu sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die erforderlichen Beweise zu erheben (§§ 21 — 29 BDG). Der zweifelsfreie Nachweis eines schuldhaft begangenen Dienstvergehens ist Voraussetzung für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme. Nach Abschluss der Ermittlungen hat der Dienstvorgesetzte eine Abschlussentscheidung zu treffen (§§ 32 — 34 BDG). Ist ein Dienstvergehen nicht erwiesen, hat er das Disziplinarverfahren einzustellen (§ 32 BDG). Ist ein Dienstvergehen hingegen erwiesen, hat er über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme zu entscheiden. Disziplinarmaßnahmen nach dem BDG sind Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Kürzung des Ruhegehalts und Aberkennung des Ruhegehalts (§§ 5 — 16 BDG). Einen Verweis, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts spricht der Dienstvorgesetzte durch Disziplinarverfügung aus (§ 33 BDG). Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, hat der Dienstvorgesetzte gegen ihn vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Disziplinarklage zu erheben (§ 34 BDG).
Gerichtliches Disziplinarverfahren
Das zuständige Verwaltungsgericht hat über die Disziplinarklage des Dienstherrn und über eine evtl. Anfechtungsklage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung (nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens, §§ 41 — 44 BDG) zu entscheiden (§§ 52 — 61 BDG). Weist das Gericht die Disziplinarklage des Dienstherrn nicht ab, hat es nicht nur das behördliche Disziplinarverfahren zu überprüfen, sondern den disziplinarrechtlich erheblichen Sachverhalt festzustellen und in Ausübung der vollen Disziplinargewalt die erforderliche Disziplinarmaßnahme zu bestimmen (§§ 60 Abs. 2, 59 Abs. 1 BDG). Auch bei der Anfechtungsklage des Beamten prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 60 Abs. 3 BDG). Wird über die Disziplinarklage des Dienstherrn nicht durch Beschluss (dafür Zustimmung der Beteiligten erforderlich) entschieden, entscheidet das Gericht durch Urteil, gegen das die Beteiligten (zulassungsfreie) Berufung an das Oberverwaltungsgericht einlegen können (§ 64 Abs. 1 BDG). Gegen das Urteil über die Anfechtungsklage des Beamten steht den Beteiligten nur die sog. Zulassungsberufung zu (§ 64 Abs. 2 BDG). Gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts kann Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingelegt werden, sofern die Revision zugelassen wurde (§ 69 BDG). Bei Nichtzulassung kann das BVerwG aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zulassen. Soweit das BVerwG die Revision nicht durch Urteil zurückweist und die Sache spruchreif ist, kann das BVerwG im Rahmen des Revisionsbegehrens und der Grenzen des Verschlechterungsverbots die Disziplinarverfügung aufheben oder die Disziplinarklage abweisen und alle zulässigen Disziplinarmaßnahmen selbst verhängen. Ist die Sache noch nicht spruchreif, d.h. entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen sind noch zu treffen, weist das BVerwG die Sache durch Urteil zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Verfahrensgrundsätze
Das Disziplinarverfahren ist in allen seien Phasen beschleunigt durchzuführen (Beschleunigungsgebot § 4 BDG). Wird ein behördliches Disziplinarverfahren, das nicht ausgesetzt ist, nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen, kann der Beamte beim zuständigen Verwaltungsgericht die Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Verfahrens beantragen (§ 63 Abs. 1 BDG). Sofern kein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens vorliegt, hat das Gericht eine entsprechende Frist zu bestimmen. Die Nichtbefolgung der gerichtlich festgesetzten Frist führt zur Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens. Kommt es dennoch zu einer überlangen Dauer des Disziplinarverfahrens, die der Beamte nicht zu vertreten hat, kann bei Bemessung der Disziplinarmaßnahe (unterhalb des Bereichs der Höchstmaßnahme) eine Milderung der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme hinsichtlich Art oder Höhe geboten sein. Neben dem Beschleunigungsgebot sind insbesondere die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs, der Verhältnismäßigkeit, der Unschuldsvermutung, der Vertraulichkeit, der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme wie auch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der Grundsatz „in dubio pro reo“ und das Verschlechterungsgebot zu beachten.
Vorläufige Maßnahmen des Dienstherrn
Der Dienstvorgesetzte kann bereits vor Einleitung des behördlichen Verfahrens beim Verdacht schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aussprechen (§ 66 BBG). Das Verbot erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens kann die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge angeordnet werden, wenn voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird oder durch Verbleiben des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden (§ 38 BDG). Dabei hat der Dienstherr den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Diese beiden Maßnahmen enden mit rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens (§ 38 Abs. 4 BDG). Der Beamte kann die Aussetzung der Maßnahmen beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragen (§ 63 BDG). Das Gericht hat die Maßnahmen auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.