Der dis­zi­pli­nar­be­fug­te Dienst­vor­ge­setz­te ist bei zurei­chen­dem Ver­dacht eines Dienst­vergehens ver­pflich­tet, ein behörd­li­ches Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ein­zu­lei­ten, die erfor­der­li­chen Ermitt­lun­gen durch­zu­füh­ren, einen Ermitt­lungs­be­richt zu erstel­len und eine Abschluss­ent­schei­dung zu treffen.

1. Ein­lei­tung des Verfahrens

  • Bei zurei­chen­dem Ver­dacht eines Dienst­ver­ge­hens ist der Dienst­vorge­setzte nach dem Lega­li­täts­prin­zip des § 17 Abs. 1 Bun­des­dis­zi­pli­nar­ge­setz (BDG) ver­pflich­tet, durch Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren einzuleiten.
  • Lie­gen meh­re­re Dienst­pflicht­ver­let­zun­gen vor, die in einem inne­ren und äuße­ren Zusam­men­hang, z.B. in ursäch­li­cher und zeit­li­cher Hin­sicht, ste­hen, wer­den sie im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren als ein Dienst­ver­ge­hen ein­heit­lich ver­folgt und geahn­det (Grund­satz der Ein­heit des Dienst­ver­ge­hens). Nach § 19 Abs. 1 BDG kann das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren bis zur Abschluss­ent­schei­dung auf neue Hand­lun­gen aus­ge­dehnt wer­den, die den Ver­dacht eines Dienst­ver­ge­hens recht­fer­ti­gen. Als Aus­nah­me vom Ein­heits­grund­satz sieht § 19 Abs. 2 BDG im Inter­es­se der Kon­zen­tra­ti­on und Beschleu­ni­gung des Ver­fah­rens die Mög­lich­keit der Beschrän­kung vor. Danach kön­nen bereits bei der Ein­lei­tung des Ver­fah­rens sol­che Hand­lun­gen aus­ge­schie­den wer­den, die für die Art und Höhe der zu erwar­ten­den Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me vor­aus­sicht­lich nicht ins Gewicht fallen.
  • Ist zu erwar­ten, dass nach den Maß­nah­me­ver­bo­ten der §§ 14 und 15 BDG eine Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me nicht in Betracht kommt, wird ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren nicht ein­ge­lei­tet (§ 17 Abs. 2 BDG).
  • Bei der Ein­lei­tung ist zunächst zu prü­fen, ob ein Maß­nah­me­ver­bot wegen Zeit­ab­laufs vor­liegt (§ 15 BDG). Da die Fris­ten des Maß­nah­me­ver­bots an die zu ver­hän­gen­de Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me anknüpft, hängt die Fra­ge, wel­che Frist gilt, davon ab, mit wel­cher Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me das mög­li­cher­wei­se vor­lie­gen­de Dienst­ver­ge­hen zu ahn­den ist. Das kann aber oft­mals nicht schon bei der Ein­lei­tung des Ver­fah­rens, son­dern frü­hes­tens im Lau­fe des Ver­fah­rens oder erst nach Abschluss des Ver­fah­rens ein­deu­tig beant­wor­tet wer­den. Sobald fest­steht, dass ein Maß­nah­me­ver­bot wegen Zeit­ab­laufs vor­liegt, ist das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ein­zu­stel­len (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG).
  • Ein sach­glei­ches Straf­ver­fah­ren hat grund­sätz­lich Vor­rang vor der Durch­füh­rung des behörd­li­chen Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens. Ist ein Straf­ver­fah­ren bereits vor Ein­lei­tung des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens anhän­gig, ist das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren auf­grund des Lega­li­täts­prin­zips zwar ein­zu­lei­ten, dann aber sofort nach § 22 Abs. 1 BDG aus­zu­set­zen. Wur­de die Beam­tin oder der Beam­te im Straf- oder Buß­geld­ver­fah­ren rechts­kräf­tig frei­ge­spro­chen, ist ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren wegen des Maß­nah­me­ver­bots des § 14 Abs. 2 BDG nicht ein­zu­lei­ten, es sei denn ein Dienst­ver­ge­hen liegt vor, ohne den Tat­be­stand einer Straf- oder Buß­geld­vor­schrift zu erfül­len (sog. dis­zi­pli­nar­recht­li­cher Über­hang). Ist gegen die Beam­tin oder der Beam­te im Straf- oder Buß­geld­ver­fah­ren unan­fecht­bar eine Stra­fe, Geld­bu­ße oder Ord­nungs­maß­nah­me ver­hängt wor­den, dür­fen nach dem beschränk­ten Maß­nah­me­ver­bot des § 14 Abs. 1 BDG Ver­weis, Geld­bu­ße und Kür­zung des Ruhe­ge­halts nicht mehr ver­hängt wer­den, so dass ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren nicht ein­zu­lei­ten ist, wenn vor­aus­sicht­lich auf eine sol­che Maß­nah­me erkannt wer­den wird. Bei einem gericht­li­chen Buß­geld­ver­fah­ren, einem Ver­wal­tungs­ge­richts­ver­fah­ren oder bei staats­an­walt­li­chen Ermitt­lun­gen kann das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren nach sei­ner Ein­lei­tung aus­ge­setzt wer­den, wenn in dem ande­ren Ver­fah­ren über eine Fra­ge zu ent­schei­den ist, die für die Ent­schei­dung im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren von wesent­li­cher Bedeu­tung ist (§ 22 Abs. 2 BDG).
  • Die Beam­tin oder der Beam­te ist über die Ein­lei­tung des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens von Amts wegen unver­züg­lich zu unter­rich­ten, sobald dies ohne Gefähr­dung der Sach­ver­halts­auf­klä­rung mög­lich ist (§ 20 Abs. 1 BDG). Dabei ist er über sei­ne Rech­te zu beleh­ren. Ist die erfor­der­li­che Beleh­rung unter­blie­ben oder unrich­tig erfolgt, darf die Aus­sa­ge der Beam­tin oder des Beam­ten nicht zu sei­nem Nach­teil ver­wer­tet wer­den (§ 20 Abs. 3 BDG).
  • Mit der Ein­lei­tung kann die vor­läu­fi­ge Dienst­ent­he­bung und die Ein­be­hal­tung eines Teils der Dienst­be­zü­ge ange­ord­net wer­den, wenn vor­aus­sicht­lich auf Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis erkannt wer­den wird (§ 38 BDG). Alter­na­tiv kann bei einem Ver­dacht auf schwer­wie­gen­de Dienst­pflicht­ver­let­zun­gen aus zwin­gen­den dienst­li­chen Grün­den auch ein Ver­bot der Füh­rung der Dienst­ge­schäf­te aus­ge­spro­chen wer­den (§ 66 BBG).

2. Durch­füh­rung von Ermittlungen

  • Von Amts wegen sind alle Ermitt­lun­gen durch­zu­füh­ren, die zur Sach­auf­klä­rung erfor­der­lich sind (§ 21 Abs. 1 BDG). Es sind alle belas­ten­den und ent­las­ten­den Umstän­de fest­zu­stel­len, die für die Bemes­sung einer Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me von Bedeu­tung sind. Die Ermitt­lun­gen sind ver­trau­lich durch­zu­füh­ren. Sie haben sich trotz des Gebo­tes best­mög­li­cher Auf­klä­rung auf das Erfor­der­li­che zu beschrän­ken, wobei der vom Dis­zi­pli­nar­vor­wurf infor­mier­te Per­so­nen­kreis mög­lichst klein zu hal­ten ist.
  • Für die Durch­füh­rung der erfor­der­li­chen Ermitt­lun­gen kann eine Ermitt­lungs­füh­re­rin oder ein Ermitt­lungs­füh­rer bestellt wer­den, was zur Beschleu­ni­gung des Ver­fah­rens bei­tra­gen kann. In umfang­rei­chen und kom­ple­xen Ver­fah­ren soll­ten meh­re­re Per­so­nen mit den Ermitt­lun­gen beauf­tragt werden.
  • Ermitt­lun­gen dür­fen nicht durch­ge­führt wer­den, wenn der maß­geb­li­che Sach­ver­halt durch ein sach­glei­ches rechts­kräf­ti­ges Urteil im Straf- oder Buß­geld­ver­fah­ren oder durch ein ver­wal­tungs­ge­richt­li­ches Ver­fah­ren, in dem nach § 9 Bun­des­be­sol­dungs­ge­setz (BBesG) über den Ver­lust der Besol­dung bei schuld­haft uner­laub­tem Fern­blei­ben vom Dienst ent­schie­den wor­den ist, fest­steht (§ 21 Abs. 2 S. 1 BDG). Von Ermitt­lun­gen kann abge­se­hen wer­den, soweit der Sach­ver­halt in einem ande­ren gesetz­lich geord­ne­ten Ver­fah­ren oder auf sons­ti­ge Wei­se auf­ge­klärt ist, z.B. durch ein poli­zei­li­ches oder staats­an­walt­schaft­li­ches Ermitt­lungs­ver­fah­ren oder ein Buß­geld­ver­fah­ren (§ 21 Abs. 2 S. 2 BDG). Dies kön­nen auch Ver­fah­ren sein, die ande­re an der Bege­hung des Dienst­ver­ge­hens betei­lig­te Per­so­nen betreffen.
  • Im Rah­men der Ermitt­lun­gen sind die erfor­der­li­chen Bewei­se zu erhe­ben (§ 24 BDG). In der Beweis­auf­nah­me sind die straf­pro­zes­sua­len Grund­sät­ze wie z.B. „in dubio pro reo“ (im Zwei­fel für den Ange­klag­ten) wie auch die Beweis­re­geln des § 244 Straf­pro­zess­ord­nung (StPO) aus rechts­staat­li­chen Grün­den auch ohne aus­drück­li­che Bezug­nah­me des BDG zu beachten.
  • Beweis­mit­tel ist die Beam­tin oder der Beam­te selbst, soweit sie oder er sich zur Sache ein­lässt oder Gegen­stand kör­per­li­cher Unter­su­chun­gen ist (z.B. psych­ia­tri­sche Unter­su­chun­gen zur Schuld­fä­hig­keit, Ent­nah­me von Blut­pro­ben). Kör­per­li­che Ein­grif­fe ohne Ein­wil­li­gung sind nur unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 81a StPO zur Klä­rung eines Ver­hal­tens zuläs­sig, das eine Straf­tat oder Ord­nungs­wid­rig­keit dar­stellt. Ansons­ten kön­nen Beam­tin­nen und Beam­te kör­per­li­che Ein­grif­fe ver­wei­gern, da sie nicht ver­pflich­tet sind, am Ver­fah­ren aktiv mitzuwirken.
    Wei­te­re Beweis­mit­tel sind schrift­li­che dienst­li­che Aus­künf­te, Belas­tungs- und Ent­las­tungs­zeu­gen, Sach­ver­stän­di­ge, Urkun­den und Akten sowie der Augen­schein (§ 24 Abs. 1 Satz 2 BDG). Für den Zeu­gen- und Sach­ver­stän­di­gen­be­weis gel­ten die Vor­schrif­ten der Straf­pro­zess­ord­nung (StPO) ent­spre­chend. Auf Antrag kann das zustän­di­ge Ver­wal­tungs­ge­richt bei drin­gen­dem Ver­dacht Beschlag­nah­men und Durch­su­chun­gen anord­nen, sofern die­se Maß­nah­men nicht außer Ver­hält­nis zur Bedeu­tung der Sache und der zu erwar­ten­den Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me ste­hen (§ 27 BDG). Das zustän­di­ge Ver­wal­tungs­ge­richt kann um Ver­neh­mung von Zeu­gen oder Sach­ver­stän­di­ge ersucht wer­den, sofern Zeu­gen oder Sach­ver­stän­di­ge ohne Vor­lie­gen der in den §§ 52 bis 55 und 76 StPO bezeich­ne­ten Grün­de die Aus­sa­ge oder Erstat­tung des Gut­ach­tens ver­wei­gern (§ 25 Abs. 2 BDG). Von der Beam­tin oder dem Beam­ten kann die Her­aus­ga­be beweis­erheb­li­cher Unter­la­gen mit dienst­li­chem Bezug ver­langt wer­den (§ 26 BDG). Bei Wei­ge­rung kann das zustän­di­ge Ver­wal­tungs­ge­richt auf Antrag die Her­aus­ga­be anord­nen und erzwin­gen. Per­so­nal­ak­ten und ande­re dienst­li­che Unter­la­gen mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten kön­nen auch gegen den Wil­len der Beam­tin oder des Beam­ten oder ande­rer Betrof­fe­ner bei­gezo­gen wer­den, soweit dies erfor­der­lich ist und ande­re über­wie­gen­de Belan­ge nicht ent­ge­gen­ste­hen (§ 29 BDG).

3. Abschluss des Verfahrens

  • Nach Abschluss der Ermitt­lun­gen hat die Ermitt­lungs­füh­re­rin oder der Ermitt­lungs­füh­rer das Ergeb­nis der Ermitt­lun­gen in einem schrift­li­chen Ermitt­lungs­be­richt zusam­men­zu­fas­sen. Der Ermitt­lungs­be­richt soll den Ver­lauf der Ermitt­lun­gen wie­der­ge­ben, die per­sön­li­chen und dienst­li­chen Ver­hält­nis­se der Beam­tin oder des Beam­ten dar­stel­len, den fest­ge­stell­ten dis­zi­pli­nar­recht­li­chen Sach­ver­halt nie­der­le­gen sowie eine Beweis­würdi­gung und eine dis­zi­pli­nar­recht­li­che Wür­di­gung des fest­ge­stell­ten Sach­ver­halts vor­neh­men. Im Wege der frei­en Beweis­würdigung ent­schei­det die Ermitt­lungs­füh­re­rin oder der Ermitt­lungs­füh­rer, ob das Dienst­ver­ge­hen erwie­sen ist oder nicht. Der Nach­weis ist lücken­los und nach­voll­zieh­bar zu füh­ren. Blei­ben trotz Aus­schöp­fung aller in Betracht kom­men­den Beweis­mit­tel Zwei­fel in tat­säch­li­cher Hin­sicht zurück, ist nach dem Grund­satz „in dubio pro reo“ zuguns­ten der Beam­tin oder des Beam­ten zu entscheiden.
  • Der jeweils zustän­di­ge Dienst­vor­ge­setz­te ent­schei­det, ob er sich den Ermitt­lungs­be­richt mit sei­nen Ergeb­nis­sen zu Eigen macht oder ob er Kor­rek­tu­ren oder ergän­zen­de Ermitt­lun­gen für erfor­der­lich hält.
  • Der vom Dienst­vor­ge­setz­ten auto­ri­sier­te Ermitt­lungs­be­richt ist der Beam­tin oder dem Beam­ten bekannt zu machen. Der Ermitt­lungs­be­richt bil­det die Grund­la­ge für die nach § 30 BDG vor­ge­schrie­be­ne abschlie­ßen­de Anhö­rung der Beam­tin oder des Beam­ten. Dafür ist eine Äuße­rungs­frist von einem Monat zu set­zen. Eine Ver­wer­tung des die Beam­tin oder den Beam­ten belas­ten­den Sach­ver­halts ist nur zuläs­sig, sofern spä­tes­tens in der abschlie­ßen­den Anhö­rung Gele­gen­heit bestand, sich dazu zu äußern.
  • Ergibt sich nach der abschlie­ßen­den Anhö­rung nicht die Not­wen­dig­keit, ergän­zen­de Ermitt­lun­gen durch­zu­füh­ren und den Ermitt­lungs­be­richt zu ergän­zen, hat der Dienst­vor­ge­setz­te zu prü­fen, wer für die Abschluss­ent­schei­dung zustän­dig ist. Die Zustän­dig­keit kann nach § 31 BDG bei ihm, beim nächs­ten Dienst­vor­ge­setz­ten oder der obers­ten Dienst­be­hör­de liegen.
  • 4. Abschlie­ßen­de Entscheidung

    • Das BDG sieht in den §§ 32 ff. als Abschluss­ent­schei­dung für das behörd­li­che Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren die Ein­stel­lungs­ver­fü­gung (§ 32), den Erlass einer Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung (§ 33 BDG) und die Erhe­bung der Dis­zi­pli­nar­kla­ge (§ 34 DGB) vor.
    • Das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ist ins­be­son­de­re dann ein­zu­stel­len, wenn ein Dienst­ver­ge­hen nicht erwie­sen ist oder ein Maß­nah­me­ver­bot wegen straf- oder buß­geld­recht­li­cher Ahn­dung oder wegen Zeit­ab­laufs vor­liegt (§ 32 Abs. 1 BDG). Die schrift­lich abzu­fas­sen­de Ein­stel­lungs­ver­fü­gung ist als begüns­ti­gen­der Ver­wal­tungs­akt zu begrün­den und zuzu­stel­len (§ 32 Abs. 3 BDG).
    • Die Ein­stel­lungs­ver­fü­gung kann den Beam­ten jedoch auch belas­ten, z.B. wenn nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDG das Ver­fah­ren trotz erwie­se­nen Dienst­ver­ge­hens ein­ge­stellt wird, weil eine Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me nach dem Oppor­tu­ni­täts­prin­zip nicht ange­zeigt erscheint. Inso­weit ist die Ein­stel­lungs­ver­fü­gung ein belas­ten­der Ver­wal­tungs­akt, der mit einer Rechts­mit­tel­be­leh­rung ver­se­hen wer­den muss und gegen den der Beam­te Wider­spruch (§§ 41 ff. BDG) oder, wenn die obers­te Dienst­be­hör­de die Ein­stel­lungs­ver­fü­gung erlässt, Anfech­tungs­kla­ge beim zustän­di­gen Ver­wal­tungs­ge­richt erhe­ben kann.
    • Mit dem schrift­li­chen Erlass einer Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung wer­den Ver­weis, Geld­bu­ße, Kür­zung der Dienst­be­zü­ge und Kür­zung des Ruhe­ge­halts als Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me aus­ge­spro­chen (§ 33 BDG). Die Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung ist als belas­ten­der Ver­wal­tungs­akt zu begrün­den, mit einer Rechts­mit­tel­be­leh­rung zu ver­se­hen und zuzu­stel­len. Die Begrün­dung muss aus­rei­chend sub­stan­ti­iert sein, damit sie von den über­ge­ord­ne­ten Dienst­stel­len, dem Gericht und der betrof­fe­nen Beam­tin oder dem betrof­fe­nen Beam­ten nach­voll­zo­gen und über­prüft wer­den kann. Die Begrün­dung muss ins­be­son­de­re den dis­zi­pli­na­rer­heb­li­chen Sach­ver­halt, des­sen dis­zi­pli­nar­recht­li­che Bewer­tung und die Grün­de für die Aus­wahl und Bemes­sung der ver­häng­ten Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me nach Art und Höhe ent­hal­ten. Gegen die Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung kann die Beam­tin oder der Beam­te Wider­spruch (§§ 41 ff. BDG) oder, wenn die obers­te Dienst­be­hör­de die Ein­stel­lungs­ver­fü­gung erlässt, Anfech­tungs­kla­ge beim zustän­di­gen Ver­wal­tungs­ge­richt erheben.  Der höhe­re Dienst­vor­ge­setz­te oder die obers­te Dienst­be­hör­de kann eine Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung eines nach­ge­ord­ne­ten Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten, die obers­te Dienst­be­hör­de auch eine von ihr selbst erlas­se­ne Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung jeder­zeit auf­he­ben und neu ent­schei­den (§ 35 Abs. 3 Satz 1 und 2 BDG). Eine Ver­schär­fung der Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me nach Art oder Höhe oder die Erhe­bung der Dis­zi­pli­nar­kla­ge ist zuläs­sig, sofern wegen des­sel­ben Sach­ver­halts ein rechts­kräf­ti­ges Urteil auf­grund von tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen ergeht, die von den­je­ni­gen der Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung abwei­chen (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BDG). Ohne ein der­ar­ti­ges Urteil ist eine sol­che Ände­rung zu Las­ten des Beam­ten nur inner­halb von drei Mona­ten nach der Zustel­lung der Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung zulässig.
    • Soll eine Zurück­stu­fung, eine Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis oder eine Aberken­nung des Ruhe­ge­halts aus­ge­spro­chen wer­den so ist gegen die Beam­tin oder den Beam­ten vor dem zustän­di­gen Ver­wal­tungs­ge­richt schrift­lich Dis­zi­pli­nar­kla­ge zu erhe­ben (§ 34 BDG). Damit wer­den die sta­tus­ver­än­dern­den Maß­nah­men im Rah­men eines Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens einer gericht­li­chen Ent­schei­dung über­las­sen. Die Kla­ge­schrift muss den per­sön­li­chen und beruf­li­chen Wer­de­gang der Beam­tin oder des Beam­ten, den bis­he­ri­gen Gang des Disziplinar­verfahrens, die Tat­sa­chen, in denen das Dienst­ver­ge­hen gese­hen wird, und die ande­ren ent­schei­dungs­er­heb­li­chen Tat­sa­chen und Beweis­mit­tel geord­net dar­stel­len (§ 52 BDG).