Das Beam­ten­recht ist das Recht für die Beam­tin­nen und Beam­ten von Bund, Län­dern und Gemein­den sowie von bun­des- und lan­des­un­mit­tel­ba­ren Anstal­ten und Kör­per­schaf­ten des öffent­li­chen Rechts mit Dienstherrneigenschaft.

Rechts­grund­la­gen

Die ver­fas­sungs­recht­li­chen Grund­la­gen für das Beam­ten­ver­hält­nis sind in Arti­kel (Art.) 33 Abs.2 bis 5 des Grund­ge­set­zes (GG) nie­der­ge­legt. Damit wird das Beam­ten­ver­hält­nis ver­fas­sungs­mä­ßig garan­tiert. Die insti­tu­tio­nel­le Garan­tie des Berufs­be­am­ten­tums durch das Grund­ge­setz sichert den Rechts­staat und die Gesetz­mä­ßig­keit der Ver­wal­tung und gewähr-leis­tet die erfor­der­li­che staat­li­che Kon­ti­nui­tät (Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) v. 19.9.2007 — 2 BvF 3/03 -, Rn. 45 ff., BVerfGE 119, 247).

Kenn­zeich­nend für Beschäf­tig­te im Beam­ten­ver­hält­nis ist, dass sie kraft Ernen­nung ein „öffent­li­ches Amt“ inne­ha­ben und in einem „öffent­lich-recht­li­chen Dienst- und Treue­ver­hält­nis“ ste­hen. Der Inhalt des Beam­ten­ver­hält­nis­ses wird nicht durch einen Anstel­lungs­ver­trag, son­dern durch das Gesetz festgelegt.

Im Rah­men staat­li­chen Han­delns ist es grund­sätz­lich den Beam­tin­nen und Beam­ten vor­be­hal­ten, hoheits­recht­li­che Befug­nis­se wie z.B. die der Poli­zei oder der Steu­er­ver­wal­tung aus­zu­üben (sog. Funk­ti­ons­vor­be­halt des Art. 33 Abs. 4 GG). Die Rechts­ver­hält­nis­se der Beam­tin­nen und Beam­ten sind unter „Berück­sich­ti­gung der her­ge­brach­ten Grund­sät­ze des Berufs­be­am­ten­tums zu regeln und fort­zu­ent­wi­ckeln“ (Art. 33 Abs. 5 GG). Zu die­sen Grund­sät­zen zäh­len die schon unter der Wei­ma­rer Reichs­ver­fas­sung aner­kann­ten beam­ten­recht­li­chen Struk­tur­prin­zi­pi­en, wie z.B. das Lebens­zeit­prin­zip, die Treue­pflicht, die haupt­be­ruf­li­che Beschäf­ti­gung, das Leis­tungs­prin­zip, die Für­sor­ge­pflicht des Dienst­herrn, das Ali­men­ta­ti­ons­prin­zip, der Anspruch auf amts­an­ge­mes­se­ne Beschäf­ti­gung und das Streik­ver­bot. Nach dem „Grund­satz der Besten­aus­le­se“ des Art. 33 Abs. 2 GG sind Ein­stel­lun­gen und Beför­de­run­gen von Beam­tin­nen und Beam­ten aus­schließ­lich nach „Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­cher Leis­tung“ vorzunehmen.

Der Bund hat für die Rechts­ver­hält­nis­se sei­ner eige­nen Beam­tin­nen und Beam­ten eine aus­schließ­li­che Gesetz­ge­bungs­kom­pe­tenz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG). Er hat die Rechts­ver­hält­nis­se der eige­nen Beam­tin­nen und Beam­ten des Bun­des im Bun­des­be­am­ten­ge­setz (BBG) geregelt.

Für die Beam­tin­nen und Beam­ten in den Län­dern und Kom­mu­nen kann der Bund im Rah­men der kon­kur­rie­ren­den Gesetz­ge­bung ledig­lich die Sta­tus­rech­te und ‑pflich­ten fest­le­gen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Von die­sem Recht hat der Bund durch Erlass des Beam­ten­sta­tus­ge­setz (BeamtStG) Gebrauch gemacht. Unter Beach­tung der Vor­ga­ben des Beamten­status­gesetzes sind die Rechts­ver­hält­nis­se der Beam­tin­nen und Beam­ten in den Län­dern in den jewei­li­gen Lan­des­be­am­ten­ge­set­zen geregelt.

Seit der Föde­ra­lis­mus­re­form des Jah­res 2006 haben die Län­der eine eige­ne Gesetz­ge­bungs­kom­pe­tenz für das Laufbahn‑, Besol­dungs- und Ver­sor­gungs­recht. Inso­weit hat sich inzwi­schen unter­schied­li­ches Recht zwi­schen dem Bund und den Län­dern und den Län­dern unter­ein­an­der ent­wi­ckelt und wird sich noch wei­ter entwickeln.

Rechts­schutz im Beamtenverhältnis

Obschon das Beam­ten­ver­hält­nis als öffent­lich-recht­li­ches Dienst- und Treue­ver­hält­nis ein Son­der­sta­tus­ver­hält­nis ist, kön­nen Beam­tin­nen und Beam­te gericht­li­chen Rechts­schutz in Anspruch neh­men, soweit sie durch Maß­nah­men des Dienst­herrn in ihren Grund­rech­ten, ihren Rechts­po­si­tio­nen aus Art. 33 Abs. 2 bis 5 GG oder in ihren sons­ti­gen sub­jek­ti­ven Rech­te betrof­fen sind.

Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen Beam­tin­nen und Beam­ten und dem jewei­li­gen Dienst­herrn erge­ben sich ins­be­son­de­re aus Anläs­sen, die das beruf­li­che Fort­kom­men, die Beur­tei­lung und die Beför­de­rung, die amts­an­ge­mes­se­ne Beschäf­ti­gung und Besol­dung, die Bemes­sung des Ruhe­ge­halts, Ver­set­zun­gen, Abord­nun­gen, Zuwei­sun­gen und Umset­zun­gen, die Bei­hil­fe, Neben­tä­tig­kei­ten, die Dienst­fä­hig­keit, den Dienst­un­fall, die Haf­tung bei Amts­pflicht­ver­let­zun­gen oder Über­zah­lun­gen der Bezü­ge betreffen.
Im Beam­ten­ver­hält­nis kann der Dienst­herr Beam­tin­nen und Beam­te ein­sei­tig ver­pflich­ten. Dage­gen kön­nen sich Beam­tin­nen und Beam­te, soweit es sich um Ver­wal­tungs­ak­te han­delt, durch Anfech­tungs­kla­ge weh­ren. Wenn es sich um sons­ti­ge Maß­nah­men ohne Ver­wal­tungs­akt­qua­li­tät han­delt, wie es z.B. bei der Beur­tei­lung oder Umset­zung der Fall ist, steht ihnen, soweit sie in ihren sub­jek­ti­ven Rech­ten betrof­fen sind, die all­ge­mei­ne Leis­tungs­kla­ge zur Ver­fü­gung. Beam­tin­nen und Beam­te kön­nen aber auch von sich aus mit Hil­fe der Ver­pflich­tungs- und Leis­tungs­kla­ge oder der Fest­stel­lungs­kla­ge Rech­te gericht­lich ein­for­dern oder klä­ren las­sen. Gegen den Sofort­voll­zug von Maß­nah­men ihres Dienst­herrn kön­nen Beam­tin­nen und Beam­te vor­läu­fi­gen Rechts­schutz nach den §§ 80 Abs. 5 und 123 Abs. 1 Ver­wal­tungs­ge­richts­ord­nung (VwGO) in Anspruch nehmen.

Pro­zes­sua­les

Für Kla­gen aus dem Beam­ten­ver­hält­nis sind grund­sätz­lich die Verwaltungs­gerichte zustän­dig (§ 126 BBG, § 54 BeamtStG). Ört­lich zustän­dig ist das Ver­wal­tungs­ge­richt, in des­sen Bezirk die Beam­tin oder der Beam­te ihren oder sei­nen dienst­li­chen Wohn­sitz hat (§ 52 Abs. 4 VwGO). Das ist der Ort, an dem die Behör­de, bei der die Beam­tin oder der Beam­te beschäf­tigt ist, ihren Sitz hat (vgl. § 15 Bundesbesoldungsgesetz.

Für Kla­gen aus Amts­pflicht­ver­let­zun­gen sind die Zivil­ge­rich­te zustän­dig (Art. 34 S. 3 GG). Das gilt auch für den Anspruch einer Beam­tin oder eines Beam­ten auf Ent­schä­di­gung bei Wider­ruf eines recht­mä­ßi­gen begüns­ti­gen­den Ver­wal­tungs­akts (§ 49 Abs. 6 S. 3 Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz (VwVfG).

Für die Gel­tend­ma­chung eines Anspruchs auf Nach­ver­si­che­rung einer aus­ge­schie­de­nen Beam­tin oder eines aus­ge­schie­de­nen Beam­ten in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung (§ 8 Abs. 2 Sechs­tes Buch Sozi­al­ge­setz­buch (SGB VI)) sind die Sozi­al­ge­rich­te zuständig.

Vor Kla­ge­er­he­bung ist im Bereich des Bun­des nach § 126 Abs. 2 BBG ein Wider­spruchs­ver­fah­ren nach den §§ 68 ff VwGO durch­zu­füh­ren. Das gilt für alle Kla­gen aus dem Beam­ten­ver­hält­nis und auch dann, wenn die obers­te Dienst­be­hör­de für die betref­fen­de Ent­schei­dung zustän­dig ist. Reagiert der Dienst­herr auf einen Wider­spruch oder Antrag ohne zurei­chen­den Grund nicht inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist, kann nach Ablauf einer Frist von drei Mona­ten seit Ein­le­gung des Wider­spruchs oder seit der Antrag­stel­lung Untä­tig­keits­kla­ge erho­ben wer­den (§ 75 VwGO).

In eini­gen Lan­des­be­am­ten­ge­set­zen wird auf das Wider­spruchs­er­for­der­nis teil­wei­se ver­zich­tet (vgl. § 54 Abs. 2 S. 3 BeamtStG). Das gilt z.B. für das Land Ber­lin beschränkt auf eini­ge Beam­ten­rechts­an­ge­le­gen­hei­ten wie z.B. die dienst­li­che Beur­tei­lung (§ 93 Abs. 1 Lan­des­be­am­ten­ge­setz (LBG Ber­lin)) oder auch für das Land Nord­rhein-West­fa­len, wobei aber für prü­fungs­be­zo­ge­ne Maß­nah­men und Maß­nah­men in besoldungs‑, versorgungs‑, beihilfe‑, heilfürsorge‑, reisekosten‑, tren­nungs­ent­schä­di­gungs- und umzugs­kosten­rechtlichen Ange­le­gen­hei­ten ein Wider­spruchs­ver­fah­ren wei­ter­hin erfor­der­lich ist (§ 104 Abs. 1 LBG NRW). Soweit das Wider­spruchs­ver­fah­ren abge­schafft wur­de, kann ohne Ein­le­gung eines Wider­spruchs unmit­tel­bar gegen eine dienst­li­che Maß­nah­me wie z.B. gegen eine dienst­li­che Beur­tei­lung Kla­ge erho­ben wer­den. Im Land Bran­den­burg ist ein Wider­spruchs­ver­fah­ren in Beam­ten­rechts­an­ge­le­gen­hei­ten wei­ter­hin aus­nahms­los einzuhalten.

Kos­ten­tra­gung im Widerspruchsverfahren

Bei erfolg­rei­chem Wider­spruch hat der Dienst­herr der obsie­gen­den Beam­tin oder dem obsie­gen­den Beam­ten die zur zweck­ent­spre­chen­den Rechts­ver­fol­gung oder Rechts­ver­tei­di­gung not­wen­di­gen Auf­wen­dun­gen (z.B. Anwalts­kos­ten) zu erstat­ten (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Das gilt aber nicht im umge­kehr­ten Fall, wenn die Beam­tin oder der Beam­te unter­liegt. Bei erfolg­lo­sem Wider­spruch trifft die Beam­tin oder den Beam­ten gegen­über dem Dienst­herrn kei­ne Erstat­tungs­pflicht (§ 80 Abs. 1 S. 3, 2. Halb­satz. Nr. 1 VwVfG). Die in einem sol­chen Fall der Beam­tin oder dem Beam­ten ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen, wie z.B. Anwalts­kos­ten, müs­sen selbst getra­gen werden.

Die Beam­tin oder der Beam­te muss jeweils wider­spruchs- und kla­ge­be­fugt sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Dafür muss die Beam­tin oder der Beam­te gel­tend machen, in sub­jek­ti­ven Rech­ten betrof­fen zu sein. Das ist nicht der Fall, wenn die Beam­tin oder der Beam­te aus­schließ­lich in ihrer oder sei­ner Stel­lung als Amts- und nicht als Rechts­per­son betrof­fen ist, wie z.B. bei rein fach­li­chen Wei­sun­gen oder Anord­nun­gen des Dienst­herrn, die sich auf sub­jek­ti­ve Rech­te nicht auswirken.

Der Wider­spruch und die Anfech­tungs­kla­ge haben nach § 80 Abs. 1 VwGO grund­sätz­lich auf­schie­ben­de Wir­kung. Die Rechts­wir­kun­gen des Bescheids tre­ten damit zunächst nicht ein. Das gilt nach § 126 Abs. 4 BBG und § 54 Abs. 4 BeamtStG nicht für die Abord­nung und Ver­set­zung. Auf Antrag kann das Gericht der Haupt­sa­che vor Erhe­bung der Anfech­tungs­kla­ge die auf­schie­ben­de Wir­kung im Wege des vor­läu­fi­gen Rechts­schut­zes anord­nen oder wie­der­her­stel­len (§ 80 Abs. 5 VwGO). Dabei hat das Gericht zwi­schen dem per­sön­li­chen Aus­set­zungs­in­ter­es­se und dem öffent­li­chen Vollziehungs­interesse ab und schätzt die Erfolgs­aus­sich­ten des Wider­spruchs oder der Kla­ge abzuwägen.

Auch schon vor Kla­ge­er­he­bung kann das Gericht der Haupt­sa­che im Wege des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes nach § 123 VwGO auf Antrag der Beam­tin oder des Beam­ten eine einst­wei­li­ge Anord­nung zur Streit­sa­che tref­fen. Das vor­läu­fi­ge Rechts­schutz­ver­fah­ren hat vor allem Bedeu­tung bei Konkurren­ten­streit­verfahren. In einem Stel­len­be­set­zungs- oder Beför­de­rungs­ver­fah­ren kann die unter­le­ge­ne Bewer­be­rin oder der unter­le­ge­ne Bewer­ber eine Siche­rungs­an­ord­nung mit dem Ziel bean­tra­gen, dem Dienst­herrn die Ernen­nung der aus­ge­wähl­ten Bewer­be­rin oder des aus­ge­wähl­ten Bewer­bers so lan­ge zu unter­sa­gen, bis über die eige­ne Bewer­bung ermes­sens­feh­ler­frei ent­schie­den wurde.

In der ers­ten Instanz vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt kön­nen die Betei­lig­ten den Pro­zess selbst füh­ren (§ 67 Abs. 1 VwGO). In der Beru­fungs- und Revisions­instanz vor dem Ober­ver­wal­tungs­ge­richt und dem Bundes­verwaltungs­gericht ist eine Pro­zess­ver­tre­tung durch einen Rechts­an­walt oder einen Hoch­schul­leh­rer der Rechts­wis­sen­schaf­ten erfor­der­lich (§ 67 Abs. 4 VwGO).

Kos­ten­tra­gung im Widerspruchsverfahren

Bei erfolg­rei­chem Wider­spruch hat der Dienst­herr der obsie­gen­den Beam­tin oder dem obsie­gen­den Beam­ten die zur zweck­ent­spre­chen­den Rechts­ver­fol­gung oder Rechts­ver­tei­di­gung not­wen­di­gen Auf­wen­dun­gen (z.B. Anwalts­kos­ten) zu erstat­ten (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Das gilt aber nicht im umge­kehr­ten Fall, wenn die Beam­tin oder der Beam­te unter­liegt. Bei erfolg­lo­sem Wider­spruch trifft die Beam­tin oder den Beam­ten gegen­über dem Dienst­herrn kei­ne Erstat­tungs­pflicht (§ 80 Abs. 1 S. 3, 2. HS. Nr. 1 VwVfG). Die in einem sol­chen Fall der Beam­tin oder dem Beam­ten ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen, wie z.B. Anwalts­kos­ten, müs­sen selbst getra­gen werden.