Rechtsgrundlagen
Die verfassungsrechtlichen Grundlagen für das Beamtenverhältnis sind in Artikel (Art.) 33 Abs.2 bis 5 des Grundgesetzes (GG) niedergelegt. Damit wird das Beamtenverhältnis verfassungsmäßig garantiert. Die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums durch das Grundgesetz sichert den Rechtsstaat und die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und gewähr-leistet die erforderliche staatliche Kontinuität (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) v. 19.9.2007 — 2 BvF 3/03 -, Rn. 45 ff., BVerfGE 119, 247).
Kennzeichnend für Beschäftigte im Beamtenverhältnis ist, dass sie kraft Ernennung ein „öffentliches Amt“ innehaben und in einem „öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis“ stehen. Der Inhalt des Beamtenverhältnisses wird nicht durch einen Anstellungsvertrag, sondern durch das Gesetz festgelegt.
Im Rahmen staatlichen Handelns ist es grundsätzlich den Beamtinnen und Beamten vorbehalten, hoheitsrechtliche Befugnisse wie z.B. die der Polizei oder der Steuerverwaltung auszuüben (sog. Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG). Die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten sind unter „Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln“ (Art. 33 Abs. 5 GG). Zu diesen Grundsätzen zählen die schon unter der Weimarer Reichsverfassung anerkannten beamtenrechtlichen Strukturprinzipien, wie z.B. das Lebenszeitprinzip, die Treuepflicht, die hauptberufliche Beschäftigung, das Leistungsprinzip, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, das Alimentationsprinzip, der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung und das Streikverbot. Nach dem „Grundsatz der Bestenauslese“ des Art. 33 Abs. 2 GG sind Einstellungen und Beförderungen von Beamtinnen und Beamten ausschließlich nach „Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung“ vorzunehmen.
Der Bund hat für die Rechtsverhältnisse seiner eigenen Beamtinnen und Beamten eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG). Er hat die Rechtsverhältnisse der eigenen Beamtinnen und Beamten des Bundes im Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt.
Für die Beamtinnen und Beamten in den Ländern und Kommunen kann der Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung lediglich die Statusrechte und ‑pflichten festlegen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Von diesem Recht hat der Bund durch Erlass des Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Gebrauch gemacht. Unter Beachtung der Vorgaben des Beamtenstatusgesetzes sind die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten in den Ländern in den jeweiligen Landesbeamtengesetzen geregelt.
Seit der Föderalismusreform des Jahres 2006 haben die Länder eine eigene Gesetzgebungskompetenz für das Laufbahn‑, Besoldungs- und Versorgungsrecht. Insoweit hat sich inzwischen unterschiedliches Recht zwischen dem Bund und den Ländern und den Ländern untereinander entwickelt und wird sich noch weiter entwickeln.
Rechtsschutz im Beamtenverhältnis
Obschon das Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis ein Sonderstatusverhältnis ist, können Beamtinnen und Beamte gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, soweit sie durch Maßnahmen des Dienstherrn in ihren Grundrechten, ihren Rechtspositionen aus Art. 33 Abs. 2 bis 5 GG oder in ihren sonstigen subjektiven Rechte betroffen sind.
Rechtsstreitigkeiten zwischen Beamtinnen und Beamten und dem jeweiligen Dienstherrn ergeben sich insbesondere aus Anlässen, die das berufliche Fortkommen, die Beurteilung und die Beförderung, die amtsangemessene Beschäftigung und Besoldung, die Bemessung des Ruhegehalts, Versetzungen, Abordnungen, Zuweisungen und Umsetzungen, die Beihilfe, Nebentätigkeiten, die Dienstfähigkeit, den Dienstunfall, die Haftung bei Amtspflichtverletzungen oder Überzahlungen der Bezüge betreffen.
Im Beamtenverhältnis kann der Dienstherr Beamtinnen und Beamte einseitig verpflichten. Dagegen können sich Beamtinnen und Beamte, soweit es sich um Verwaltungsakte handelt, durch Anfechtungsklage wehren. Wenn es sich um sonstige Maßnahmen ohne Verwaltungsaktqualität handelt, wie es z.B. bei der Beurteilung oder Umsetzung der Fall ist, steht ihnen, soweit sie in ihren subjektiven Rechten betroffen sind, die allgemeine Leistungsklage zur Verfügung. Beamtinnen und Beamte können aber auch von sich aus mit Hilfe der Verpflichtungs- und Leistungsklage oder der Feststellungsklage Rechte gerichtlich einfordern oder klären lassen. Gegen den Sofortvollzug von Maßnahmen ihres Dienstherrn können Beamtinnen und Beamte vorläufigen Rechtsschutz nach den §§ 80 Abs. 5 und 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Anspruch nehmen.
Prozessuales
Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis sind grundsätzlich die Verwaltungsgerichte zuständig (§ 126 BBG, § 54 BeamtStG). Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen dienstlichen Wohnsitz hat (§ 52 Abs. 4 VwGO). Das ist der Ort, an dem die Behörde, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, ihren Sitz hat (vgl. § 15 Bundesbesoldungsgesetz.
Für Klagen aus Amtspflichtverletzungen sind die Zivilgerichte zuständig (Art. 34 S. 3 GG). Das gilt auch für den Anspruch einer Beamtin oder eines Beamten auf Entschädigung bei Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts (§ 49 Abs. 6 S. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Nachversicherung einer ausgeschiedenen Beamtin oder eines ausgeschiedenen Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 8 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)) sind die Sozialgerichte zuständig.
Vor Klageerhebung ist im Bereich des Bundes nach § 126 Abs. 2 BBG ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff VwGO durchzuführen. Das gilt für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis und auch dann, wenn die oberste Dienstbehörde für die betreffende Entscheidung zuständig ist. Reagiert der Dienstherr auf einen Widerspruch oder Antrag ohne zureichenden Grund nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs oder seit der Antragstellung Untätigkeitsklage erhoben werden (§ 75 VwGO).
In einigen Landesbeamtengesetzen wird auf das Widerspruchserfordernis teilweise verzichtet (vgl. § 54 Abs. 2 S. 3 BeamtStG). Das gilt z.B. für das Land Berlin beschränkt auf einige Beamtenrechtsangelegenheiten wie z.B. die dienstliche Beurteilung (§ 93 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG Berlin)) oder auch für das Land Nordrhein-Westfalen, wobei aber für prüfungsbezogene Maßnahmen und Maßnahmen in besoldungs‑, versorgungs‑, beihilfe‑, heilfürsorge‑, reisekosten‑, trennungsentschädigungs- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten ein Widerspruchsverfahren weiterhin erforderlich ist (§ 104 Abs. 1 LBG NRW). Soweit das Widerspruchsverfahren abgeschafft wurde, kann ohne Einlegung eines Widerspruchs unmittelbar gegen eine dienstliche Maßnahme wie z.B. gegen eine dienstliche Beurteilung Klage erhoben werden. Im Land Brandenburg ist ein Widerspruchsverfahren in Beamtenrechtsangelegenheiten weiterhin ausnahmslos einzuhalten.
Kostentragung im Widerspruchsverfahren
Bei erfolgreichem Widerspruch hat der Dienstherr der obsiegenden Beamtin oder dem obsiegenden Beamten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen (z.B. Anwaltskosten) zu erstatten (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Das gilt aber nicht im umgekehrten Fall, wenn die Beamtin oder der Beamte unterliegt. Bei erfolglosem Widerspruch trifft die Beamtin oder den Beamten gegenüber dem Dienstherrn keine Erstattungspflicht (§ 80 Abs. 1 S. 3, 2. Halbsatz. Nr. 1 VwVfG). Die in einem solchen Fall der Beamtin oder dem Beamten entstandenen Aufwendungen, wie z.B. Anwaltskosten, müssen selbst getragen werden.
Die Beamtin oder der Beamte muss jeweils widerspruchs- und klagebefugt sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Dafür muss die Beamtin oder der Beamte geltend machen, in subjektiven Rechten betroffen zu sein. Das ist nicht der Fall, wenn die Beamtin oder der Beamte ausschließlich in ihrer oder seiner Stellung als Amts- und nicht als Rechtsperson betroffen ist, wie z.B. bei rein fachlichen Weisungen oder Anordnungen des Dienstherrn, die sich auf subjektive Rechte nicht auswirken.
Der Widerspruch und die Anfechtungsklage haben nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Rechtswirkungen des Bescheids treten damit zunächst nicht ein. Das gilt nach § 126 Abs. 4 BBG und § 54 Abs. 4 BeamtStG nicht für die Abordnung und Versetzung. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache vor Erhebung der Anfechtungsklage die aufschiebende Wirkung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes anordnen oder wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Dabei hat das Gericht zwischen dem persönlichen Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse ab und schätzt die Erfolgsaussichten des Widerspruchs oder der Klage abzuwägen.
Auch schon vor Klageerhebung kann das Gericht der Hauptsache im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO auf Antrag der Beamtin oder des Beamten eine einstweilige Anordnung zur Streitsache treffen. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren hat vor allem Bedeutung bei Konkurrentenstreitverfahren. In einem Stellenbesetzungs- oder Beförderungsverfahren kann die unterlegene Bewerberin oder der unterlegene Bewerber eine Sicherungsanordnung mit dem Ziel beantragen, dem Dienstherrn die Ernennung der ausgewählten Bewerberin oder des ausgewählten Bewerbers so lange zu untersagen, bis über die eigene Bewerbung ermessensfehlerfrei entschieden wurde.
In der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht können die Beteiligten den Prozess selbst führen (§ 67 Abs. 1 VwGO). In der Berufungs- und Revisionsinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht ist eine Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer der Rechtswissenschaften erforderlich (§ 67 Abs. 4 VwGO).
Kostentragung im Widerspruchsverfahren
Bei erfolgreichem Widerspruch hat der Dienstherr der obsiegenden Beamtin oder dem obsiegenden Beamten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen (z.B. Anwaltskosten) zu erstatten (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Das gilt aber nicht im umgekehrten Fall, wenn die Beamtin oder der Beamte unterliegt. Bei erfolglosem Widerspruch trifft die Beamtin oder den Beamten gegenüber dem Dienstherrn keine Erstattungspflicht (§ 80 Abs. 1 S. 3, 2. HS. Nr. 1 VwVfG). Die in einem solchen Fall der Beamtin oder dem Beamten entstandenen Aufwendungen, wie z.B. Anwaltskosten, müssen selbst getragen werden.