Beam­tin­nen und Beam­te wer­den regel­mä­ßig dienst­lich beur­teilt. Die dienst­li­che Beur­tei­lung hat für das beruf­li­che Fort­kom­men ent­schei­den­de Bedeutung.

1. Bedeu­tung der dienst­li­chen Beurteilung
für Auswahlentscheidungen

Nach § 21 Bun­des­be­am­ten­ge­setz (BBG) sind die fach­li­che Eig­nung, Befä­hi­gung und Eig­nung der Beam­tin­nen und Beam­ten regel­mä­ßig dienst­lich zu beur­tei­len. Damit wird an Art. 33 Abs. 2 Grund­ge­setz (GG) ange­knüpft. Danach hat jede und jeder Deut­sche nach ihrer oder sei­ner Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­chen Leis­tung Zugang zu einem öffent­li­chen Amt. Damit ist es Auf­ga­be einer dienst­li­chen Beur­tei­lung, Beam­tin­nen und Beam­te für eine Ein­stel­lung oder Beför­de­rung nach die­sen ver­fas­sungs­recht­li­chen Kri­te­ri­en zu bewer­ten und im Rah­men der Besten­aus­le­se einen Leis­tungs­ver­gleich zu ermög­li­chen (Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) v. 26.9.2012 — 2 A 2/10 -, Rn. 9, NVwZ-RR 2013, 54.

2. Rechts­grund­la­gen

Die dienst­li­che Beur­tei­lung als Instru­ment der Besten­aus­le­se im Sin­ne von Art. 33 Abs. 2 GG ist für die Bun­des­be­am­tin­nen und Bun­des­be­am­ten in § 21 BBG gere­gelt. Das Nähe­re zum Inhalt, Beur­tei­lungs­ver­fah­ren und Beur­tei­lungs­maß­stab wird in den §§ 48 bis 50 Bun­des­lauf­bahn­ver­ord­nung (BLV) gere­gelt. Wei­te­re Kon­kre­ti­sie­run­gen zum Inhalt und Ver­fah­ren haben die obers­ten Bun­des­be­hör­den durch sog. Beur­tei­lungs­richt­li­ni­en oder durch Dienst­ver­ein­ba­run­gen nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 Bundespersonal­vertretungs­gesetz (BPersVG) für Beam­tin­nen und Beam­te und nach § 75 Abs. 3 Nr. 9 BPersVG für Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer fest­ge­legt. Die­se Rege­lun­gen die­nen vor allem dazu, glei­che Bewer­tungs­maß­stä­be beim Leis­tungs­ver­gleich sicher­zu­stel­len. Die getrof­fe­nen Rege­lun­gen sind häu­fig sehr unter­schied­lich. Im Hin­blick auf das Res­sort­prin­zip nach Art. 65 S. 2 GG konn­te man sich für den unmit­tel­ba­ren Bun­des­dienst bis­her noch nicht auf eine Rah­men­richt­li­nie einigen.

Auch nach den Län­der­be­am­ten­ge­set­zen (vgl. z.B. §§ 26, 27 Lauf­bahn­ge­setz Ber­lin) und den dazu ergan­ge­nen Aus­füh­rungs­vor­schrif­ten ist das Beur­tei­lungs­we­sen teil­wei­se sehr unter­schied­lich gere­gelt. So ver­zich­tet z.B. das Land Bran­den­burg seit dem 1.1.2011 grund­sätz­lich auf die Regel­beur­teilung (Ver­wal­tungs­vor­schrift des Minis­te­ri­ums des Innern über die dienst­li­che Beur­tei­lung der Beam­tin­nen und Beam­ten im Lan­des­dienst; Beur­tei­lungs­richt­li­nie — BeurtVV). Die Beur­tei­lung ist nur noch aus beson­de­ren Anläs­sen wie z.B. bei Bewer­bun­gen oder Beför­de­run­gen vorgesehen.

3. Leis­tungs­ver­gleich anhand aktu­el­ler dienst­li­cher Beurteilungen

Per­so­nal­ent­schei­dun­gen sind in ers­ter Linie auf der Grund­la­ge von Beur­tei­lun­gen zu tref­fen. Nach stän­di­ger Recht­spre­chung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts ist der Leis­tungs­ver­gleich zwi­schen den um einen Beför­de­rungs­dienst­pos­ten kon­kur­rie­ren­den Beam­tin­nen und Beam­ten anhand aktu­el­ler dienst­li­cher Beur­tei­lun­gen vor­zu­neh­men (vgl. z.B. BVerwG v. 20.6.2013 — 2 VR 1/13 -, Rn. 21, BVerw­GE 147, 20). Das gilt neben Beför­de­run­gen auch für Ein­stel­lun­gen und die Zulas­sung zum Lauf­bahn­auf­stieg. Dienst­li­che Beur­tei­lun­gen sind damit für das beruf­li­che Fort­kom­men im öffent­li­chen Dienst von ent­schei­den­der Bedeutung. 

Nach § 22 Abs. 1 S. 2 BBG ist eine dienst­li­che Beur­tei­lung für eine Aus­wahl­ent­schei­dung aktu­ell, wenn das Ende des letz­ten Beurteilungs­zeit­raums zum Zeit­punkt der Aus­wahl­ent­schei­dung höchs­tens drei Jah­re zurück­liegt. Nach der Recht­spre­chung wer­den im Ein­zel­fall aber meist kür­ze­re Zeit­räu­me ver­langt. Das gilt vor allem dann, wenn in der Zwi­schen­zeit ein neu­es Amt oder neue Auf­ga­ben über­nom­men wur­den und dies in der Beur­tei­lung noch nicht berück­sich­tigt wur­de (BVerwG v. 30.6.2011 — 2 C 19.10 -, Rn. 22 f., BVerw­GE 140, 83). Ist die Beur­tei­lung nicht mehr aktu­ell, muss für die Aus­wahl­ent­schei­dung eine Anlass­be­ur­tei­lung (Bedarfs­be­ur­tei­lung) erstellt werden.

4. Leis­tungs­ver­gleich mit Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeitnehmer

Kon­kur­rie­ren Beam­tin­nen und Beam­ten mit Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer um einen Dienst­pos­ten, muss für den Leis­tungs­ver­gleich auch für die Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer eine nach den Kri­te­ri­en des Art. 33 Abs. 2 GG erstell­te dienst­li­che Beur­tei­lung vor­lie­gen. Sind Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­neh­mer in der jewei­li­gen Dienst­stel­le nicht in die für Beam­tin­nen und Beam­ten durch­zu­füh­ren­de Regel­be­ur­tei­lung ein­be­zo­gen, ist aus Anlass der Aus­wahl­ent­schei­dung für sie eine dienst­li­che Beur­tei­lung zu fer­ti­gen. Die­se Anlass­be­ur­tei­lun­gen sind dann im Rah­men der Aus­wahl­ent­schei­dung mit den Regel­be­ur­tei­lun­gen der Beam­tin­nen und Beam­ten zu ver­glei­chen (Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) v. 7.9.2004 — 9 AZR 537/03 -, Rn. 38 ff., BAGE 112, 13.

5. Beur­tei­lun­gen von Rich­te­rin­nen und Richtern

Auch Rich­te­rin­nen und Rich­ter sind regel­mä­ßig zu beur­tei­len. Das ergibt sich für Lan­des­rich­te­rin­nen und ‑rich­ter aus den Rich­ter­ge­set­zen der Län­der (vgl. z.B. § 9 Ber­li­ner Rich­ter­ge­setz) und für Bun­des­rich­te­rin­nen und ‑rich­ter aus der Ver­wei­sung des § 46 Deut­sches Rich­ter­ge­setz (DRiG) auf die Vor­schrif­ten für Bun­des­be­am­tin­nen und ‑beam­te. Zu beach­ten ist jedoch, dass die rich­ter­li­che Unab­hän­gig­keit nicht durch den Inhalt einer dienst­li­chen Beur­tei­lung beein­träch­tigt wer­den darf. Eine sol­che Beein­träch­ti­gung ist anzu­neh­men, wenn die Beur­tei­lung auf eine Wei­sung hin­aus­läuft, wie die Rich­te­rin oder der Rich­ter künf­tig ver­fah­ren oder ent­schei­den soll (vgl. Bun­des­ge­richts­hof (BGH) v. 4.6.2009 — RiZ® 5/08 -, BGHZ 181, 268). Kri­ti­sche Bewer­tun­gen der Fähig­kei­ten und Leis­tun­gen in einer Beur­tei­lung sind davon unberührt.