Die Abord­nung ist die vor­über­ge­hen­de Über­tra­gung einer dem Amt der Beam­tin oder des Beam­ten ent­spre­chen­den Tätig­keit bei einer ande­ren Dienst­stel­le des­sel­ben oder eines ande­ren Dienst­herrn unter Bei­be­hal­tung der Zuge­hö­rig­keit zur bis­he­ri­gen Dienst­stel­le. Eine Abord­nung ist grund­sätz­lich ohne die Zustim­mung der betrof­fe­nen Beam­tin oder des betrof­fe­nen Beam­ten zulässig.

1. Legal­de­fi­ni­ti­on und Rechtsnatur

Die Abord­nung ist nach der Defi­ni­ti­on des § 27 Abs. 1 S. 1 Bun­des­be­am­ten­ge­setz (BBG)

  • die vor­über­ge­hen­de Über­tra­gung einer dem Amt der Beam­tin oder des Beam­ten ent­spre­chen­den Tätigkeit
    bei einer ande­ren Dienststelle
  • des­sel­ben Dienst­herrn oder eines ande­ren Dienstherrn
  • unter Bei­be­hal­tung der Zuge­hö­rig­keit zur bis­he­ri­gen Dienststelle.
Bei einer Abord­nung blei­ben das sta­tus­recht­li­che Amt (Regierungsrat/in im höhe­ren Dienst der Besol­dungs­grup­pe A 13 BBe­sO) und das abs­trak­te Amt im funk­tio­nel­len Sin­ne (Referent/in bei der Behör­de X) bei der Stamm­dienst­stelle erhal­ten. Der Beam­tin oder dem Beam­ten wird bei der Dienst­stel­le, zu der sie oder er abge­ord­net wird, vor­über­ge­hend ein ande­res kon­kre­tes Amt im funk­tio­nel­len Sin­ne (Referent/in für Haushalts­angelegen­heiten im Refe­rat A) über­tra­gen. Da die abge­ord­ne­te Beam­tin oder der abge­ord­ne­te Beam­te der bis­he­ri­gen Dienst­stel­le zuge­hö­rig bleibt, ist der dor­ti­ge Dienst­vor­gesetzte wei­ter­hin für die die beam­ten­recht­li­chen Ent­schei­dun­gen über die per­sön­li­chen Ange­le­gen­hei­ten zustän­dig. Die Dienst­stel­le, zu der die Beam­tin oder der Beam­te abge­ord­net ist, ist nur für die tätig­keits­be­zo­ge­nen Ent­schei­dun­gen wie z.B. für dienst­li­che Wei­sun­gen oder die Urlaubs­ge­wäh­rung zuständig.

Das Beam­ten­sta­tus­ge­setz (BeamtStG) ent­hält für Abord­nun­gen von einem Land zu einem ande­ren Land oder zum Bund eine ver­gleich­ba­re Rege­lung (§ 14 BeamtStG).

Die Abord­nung ist eben­so wie die Ver­set­zung ein belas­ten­der Verwaltungs­akt (Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) v. 22.5.1980 — 2 C 30.78 -, Rn. 19, BVerw­GE 60, 144). Sie ist mit Wider­spruch und Anfech­tungs­kla­ge anfecht­bar. Wider­spruch und Anfech­tungs­kla­ge haben nach § 126 Abs. 4 BBG und § 54 Abs. 4 BeamtStG kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung. Die Anord­nung der auf­schie­ben­den Wir­kung kann nach § 80 Abs. 5 Ver­wal­tungs­ge­richts­ord­nung (VwGO) bean­tragt werden.

2. Vor­aus­set­zun­gen der Abordnung

Im Unter­schied zur Ver­set­zung liegt eine Abord­nung grund­sätz­lich ohne wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen im Ermes­sen des Dienst­herrn. Nur für die Zuwei­sung einer Tätig­keit, die nicht dem bis­he­ri­gen Amt oder die nicht einem Amt mit dem­sel­ben End­grund­ge­halt ent­spricht, sind dienst­li­che Grün­de erfor­der­lich, wobei die unter­wer­ti­ge Tätig­keit auf­grund der Vor­bil­dung oder Berufs­aus­bil­dung zumut­bar sein muss (§ 27 Abs. 2 BBG).

Die Dau­er einer Abord­nung muss wegen ihres vor­über­ge­hen­den Cha­rak­ters begrenzt sein, da ansons­ten die stren­ge­ren Vor­aus­set­zun­gen einer Ver­set­zung umgan­gen wer­den. Wie sich aus § 27 Abs. 3 S. 2 BBG ergibt, kann eine Abord­nung aber län­ger als fünf Jah­re dau­ern. Auch kann sie mit dem Ziel der Ver­set­zung aus­ge­spro­chen wer­den und in einem begrenz­ten zeit­li­chen Rah­men ver­län­gert werden.

Der Ermes­sens­aus­übung des Dienst­herrn sind bei der Abord­nung wei­te Gren­zen gesetzt. Dabei hat der Dienst­herr sei­ne Für­sor­ge­pflicht als Dienst­herr nach Art. 33 Abs. 5 GG und das Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­ge­bot zu beach­ten. Die Für­sor­ge­pflicht ver­pflich­tet ihn, die wohl­ver­stan­de­nen Inter­es­sen der Beam­tin oder des Beam­ten im Rah­men sei­nes Abord­nungs­er­mes­sens in gebüh­ren­der Wei­se zu berück­sich­ti­gen. Das gilt beson­ders dann, wenn bei einer beab­sich­tig­ten Abord­nung sub­stan­ti­ier­te Anhalts­punk­te für eine Gesund­heits­schä­di­gung der Beam­tin oder des Beam­ten vor­lie­gen (Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) v. 23.5.2005 — 2 BvR 583/05 -, Rn. 10, NVwZ 2005, 926; VGH Baden-Würt­tem­berg v. 21.9.2007 — 4 S 2131/07 -, Rn. 7, open­Jur 2012, 66496). Das Gericht kann die Ermes­sens­er­wä­gun­gen des Dienst­herrn dar­auf­hin über­prü­fen, ob sie ermes­sens­feh­ler­haft sind oder ob sie aus ande­ren Grün­den als will­kür­lich erscheinen.

3. Zustim­mungs­er­for­der­nis

Eine Abord­nung ist grund­sätz­lich ohne die Zustim­mung der betrof­fe­nen Beam­tin oder des betrof­fe­nen Beam­ten zuläs­sig. Eine Zustim­mung ist abhän­gig von der Inten­si­tät des mit der Abord­nung ver­bun­de­nen Ein­griffs erforderlich,

  • wenn die Abord­nung inner­halb des Dienst­be­reichs des Dienst­herrn mit einer unter­wer­ti­gen Tätig­keit nach § 27 Abs. 2 BBG ver­bun­den ist und län­ger als zwei Jah­re dau­ert (§ 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BBG,
  • wenn die Abord­nung zu einem ande­ren Dienst­herrn län­ger als fünf Jah­re dau­ert oder die mit der Abord­nung zu einem ande­ren Dienst­herrn ver­bun­de­ne Tätig­keit nicht einem Amt mit dem­sel­ben End­grund­ge­halt ent­spricht (§ 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S 2 BBG).