Von schwerbehinderten und gleichgestellten Beamtenbewerberinnen und ‑bewerbern darf bei der Prüfung der gesundheitlichen Eignung nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden. Das bedeutet, dass für diesen Bewerberkreis ein abgesenkter Prognosezeitraum von fünf bis zehn Jahren zugrunde zu legen ist, für den festzustellen ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauernd dienstfähig bleiben wird.
1. Erleichterungen bei der
Beurteilung der gesundheitlichen Eignung
Nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften in Bund und Ländern darf von schwerbehinderten und gleichgestellten Beamtenbewerberinnen und ‑bewerbern nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden (vgl. u.a. § 5 Abs. 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV), § 25 Abs. 1 Berliner Laufbahngesetz (LfbG), § 14 Abs. 1 Laufbahnverordnung (LVO) des Landes Brandenburg).
Für Verbeamtungen auf Probe und auf Lebenszeit kann im Rahmen der Eignungsprüfung nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) nach dem veränderten Prognosemaßstab der neueren Rechtsprechung nichtschwerbehinderten Beamtenbewerberinnen und ‑bewerber die gesundheitliche Eignung nur dann abgesprochen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie
- mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder
- mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen werden
2. Mindestmaß an körperlicher Eignung
Zur Frage was unter „Mindestmaß an körperlicher Eignung“ zu verstehen ist, hat das Hamburgische OVG in einem Urteil aus dem Jahre 2008 folgendes ausgeführt: „Das Mindestmaß an körperlicher Eignung erfordert für die vorgesehene Verwendung, dass von Schwerbehinderten oder ihnen Gleichgestellten verlangt werden kann, dass für die Dauer eines Prognosezeitraumes von etwa 10 Jahren eine höhere Wahrscheinlichkeit als 50% dafür spricht, dass der Beamte dienstfähig bleibt und darüber hinaus in diesem Zeitraum krankheitsbedingte Fehlzeiten von nicht mehr als etwa zwei Monaten pro Jahr auftreten werden, wobei die Wahrscheinlichkeit einer einmaligen etwas längeren Ausfallzeit im Prognosezeitraum anstelle wiederkehrender längerer krankheitsbedingter Ausfallzeiten einer insgesamt positiven Prognose nicht entgegensteht“ (Hamburgische OVG v. 26.09.2008 — 1 Bf 19/08 -, Rn. 41, openJur 2013, 493).
Die Entscheidung des Hamburgischen OVG hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Zurückweisungbeschluss zur Nichtzulassungsbeschwerde als mit dem Gesetz und der höchstrichterlichen Rechtsprechung als vereinbar angesehen (BVerwG v. 23.4.2009 — 2 B 79.08 — Rn. 8, juris). Bei der Bemessung des Prognosezeitraums hat sich das Hamburgische OVG an einer Regelung im hamburgischen Fürsorgeerlass orientiert. In der Rechtsprechung und in landesrechtlichen Regelungen wird aber auch ein Prognosezeitraum von fünf Jahren zugrunde gelegt (VG Mainz v. 22.9.2004 — 7 K 623/04.MZ -, Rn. 15, Behindertenrecht 2005, 86; Art. 21 Abs. 1 Bayerisches Leistungslaufbahngesetz (LlbG)).
Da nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung vorausgesetzt wird, müssen schwerbehinderte und gleichgestellte Beamtenbewerberinnen und ‑bewerber nicht für die gesamte Laufbahn und für alle dazugehörende Ämter und diesen zugeordneten Dienstposten körperlich geeignet sein. Zu prüfen ist daher, ob die körperliche Eignung für eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten der Laufbahn ausreicht. Erst wenn dies verneint werden muss, scheidet eine Übernahme in das Beamtenverhältnis aus (BVerwG v. 25.7.2013 — 2 C 12.11 -, Rn. 36 f., BVerwGE 147, 244).
3. Behinderungen ohne Gleichstellung
Die Erleichterungen für schwerbehinderte und gleichgestellte Beamtenbewerberinnen und ‑bewerber bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung finden auf Personen, die zwar behindert aber Schwerbehinderten nicht gleichgestellt sind, keine Anwendung. Für diesen Personenkreis ist der von der neueren Rechtsprechung entwickelte allgemeine Prognosemaßstab und ein Prognosezeitraum, der bis zur gesetzlichen Altersgrenze reicht, anzuwenden (BVerwG v. 25.7.2013 — 2 C 12.11 -, Rn. 34, 40 ff., BVerwGE 147, 244).