Wel­che recht­li­chen Mög­lich­kei­ten bestehen um gegen eine unzu­tref­fen­de dienst­li­che Beur­tei­lung recht­lich vor­zu­ge­hen? 1. Hand­lungs­op­tio­nen bei nicht zufrie­den­stel­len­der Beur­tei­lung Dienst­li­che Beur­tei­lun­gen sind im öffent­li­chen Dienst für das beruf­li­che Wei­ter­kom­men ent­schei­dend. Ist man mit sei­ner dienst­li­chen Beur­tei­lung nicht ein­ver­stan­den, so stellt sich die Fra­ge, wie man dage­gen am bes­ten vor­ge­hen kann. Zunächst soll­te immer das offe­ne Gespräch mit…

as Beam­ten­recht ist das Recht für die Beam­tin­nen und Beam­ten von Bund, Län­dern und Gemein­den sowie von bun­­des- und lan­des­un­mit­tel­ba­ren Anstal­ten und Kör­per­schaf­ten des öffent­li­chen Rechts mit Dienst­herrn­ei­gen­schaft. Rechts­grund­la­gen Die ver­fas­sungs­recht­li­chen Grund­la­gen für das Beam­ten­ver­hält­nis sind in Arti­kel (Art.) 33 Abs.2 bis 5 des Grund­ge­set­zes (GG) nie­der­ge­legt. Damit wird das Beam­ten­ver­hält­nis ver­fas­sungs­mä­ßig garan­tiert. Die institutionelle…

Beam­tin­nen und Beam­te wer­den regel­mä­ßig dienst­lich beur­teilt. Die dienst­li­che Beur­tei­lung hat für das beruf­li­che Fort­kom­men ent­schei­den­de Bedeu­tung. 1. Bedeu­tung der dienst­li­chen Beur­tei­lung für Aus­wahl­ent­schei­dun­gen Nach § 21 Bun­des­be­am­ten­ge­setz (BBG) sind die fach­li­che Eig­nung, Befä­hi­gung und Eig­nung der Beam­tin­nen und Beam­ten regel­mä­ßig dienst­lich zu beur­tei­len. Damit wird an Art. 33 Abs. 2 Grund­ge­setz (GG) ange­knüpft. Danach…

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