Bei Einstellungen und Beförderungen hat der Dienstherr im Rahmen der Eignungsprüfung nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Bewerberinnen und Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entsprechen. Bei der Prüfung der gesundheitlichen Eignung ist eine Prognose bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu treffen. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht nach neuerer Rechtsprechung einen abgesenkten Prognosemaßstab festgelegt.
1. Eignungsprüfung
Geeignet i.S. des Art. 33 Abs. 2 GG sind Beamtenbewerber/innen, wenn sie dem angestrebten Amt nicht nur in fachlicher, sondern auch in körperlicher und psychischer Hinsicht gewachsen sind (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) v. 10.12.2008 — 2 BvR 2571/07 -, juris Rn. 11, 14; OVG Nordrhein-Westfalen v. 01.02.2013 — 6 B 1196/12 -, juris Rn. 4 ff). Ist nach der körperlichen oder psychischen Verfassung der Bewerberin oder des Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, ist eine Verbeamtung unabhängig von der fachlichen Eignung ausgeschlossen.
- Verbeamtung auf Probe (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) v. 25.07.2013 — 2 C 12.11 -, juris, BVerwGE 147, 244)
- Verbeamtung auf Lebenszeit; Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung (BVerwG v. 30.10.2013 — 2 C 16.12 -, juris, BVerwGE 148, 204)
- Verbeamtung auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdiensts zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung wie z.B. für den Polizeivollzugsdienst. Etwas anderes gilt nur für Vorbereitungsdienste, die wie die Referendarausbildung von Lehrerinnen und Lehrern oder Juristinnen und Juristen auch den Zugang zu Berufen außerhalb des Staatsdienstes vermitteln (Sächsisches OVG v. 12.09.2013 — 2 B 431/13 -, juris Rn. 7, 10).
2. Neuer Prognosemaßstab des BVerwG (Änderung der Rechtsprechung)
Der Dienstherr hat die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerber/innen für das angestrebte Amt nicht nur nach gegenwärtigem Stand, sondern auch für die künftige Amtstätigkeit zu prüfen. Die Prüfung enthält damit eine prognostische Einschätzung, die den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erfasst. Diese Prognose ist erforderlich, um ein ausgewogenes Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit sicherzustellen.
Nach früherer Rechtsprechung des BVerwG fehlte es an der gesundheitlichen Eignung der Beamtenbewerber/innen, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnte (BVerwG v. 23.04.2009 — 2 B 79.08 -, juris). Damit konnten bereits geringe gesundheitliche Einschränkungen dazu führen, dass Beamtenbewerber/innen nicht eingestellt wurden. Die negative Eignungsprognose konnte in Fällen, in denen die aktuelle gesundheitliche Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt war, mit Typisierungen und statistischen Wahrscheinlichkeiten begründet werden, die weder einem Gegenbeweis noch einer nachträglichen Korrektur zugänglich waren (BVerwG v. 25.07.2013 — 2 C 12.11 -, juris Rn. 17, BVerwGE 147, 244).
Nach neuerer Rechtsprechung wendet das BVerwG zugunsten Beamtenbewerber/innen folgenden abgesenkten Prognosemaßstab an:
- Beamtenbewerber/innen, deren gesundheitliche Leistungsfähigkeit aktuell nicht eingeschränkt ist, fehlt die gesundheitliche Eignung, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden (BVerwG v. 25.07.2013 — 2 C 12.11 -, juris Rn. 16, BVerwGE 147, 244 und BVerwG v. 25.07.2013 — 2 C 18.12 -, juris Rn. 16). Das gilt auch für aktuell dienstfähige Bewerber/innen, die zum Zeitpunkt der Einstellung einer Risikogruppe angehören oder an einer chronischen Erkrankung mit progredientem Verlauf leiden (BVerwG v. 25.07.2013 — 2 C 12.11 -, juris Rn 13).
- Eine gesundheitliche Eignung fehlt dienstfähigen Beamtenbewerber/innen auch dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwar die gesetzliche Altersgrenze erreichen werden, aber bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen werden (BVerwG v. 30.10.2013 — 2 C 16.12 -, juris Rn. 26, Vorliegen eines chronischen Schmerzsyndroms). Die wahrscheinlich erwartbaren Fehlzeiten müssen in der Summe ein Ausmaß erreichen, das einer Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit etliche Jahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gleichkommt.
- Dem Dienstherrn steht bei der Frage, ob Beamtenbewerber/innen den laufbahnbezogenen festgelegten Anforderungen in gesundheitlicher Hinsicht genügen, anders als bei der fachlichen Eignung kein Beurteilungsspielraum mehr zu (BVerwG v. 25.07.2013 — 2 C 12.11 -, juris Rn 24, 27, BVerwGE 147, 244; Änderung der Rechtsprechung zu BVerwG v. 18.07.2001 — 2 A 5.00 -, juris Rn. 15, NVwZ-RR 2002, 49). Damit haben die Gerichte nicht nur die Frage, ob die Beamtenbewerber/innen bei Einstellung die gesundheitlichen Anforderungen erfüllen, sondern auch die anzustellende Prognose zur gesundheitlichen Eignung uneingeschränkt zu überprüfen.
- Die prognostische Beurteilung ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage, die von sachverständigen Ärztinnen/Ärzte ermittelt wird, zu treffen. Auf dieser Grundlage hat der Dienstherr die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung i.S. des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu entscheiden, wobei die Entscheidung des Dienstherrn voll gerichtlich überprüfbar ist (BVerwG v. 25.07.2013 — 2 C 12.11 -, juris Rn. 11, BVerwGE 147, 244).
- Angesichts der Unsicherheiten einer über einen derart langen Zeitraum abzugebenden Prognose dürfen die Anforderungen an den Nachweis der gesundheitlichen Eignung nicht überspannt werden. Lassen sich vorzeitige Dienstunfähigkeit oder krankheitsbedingte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten nach Ausschöpfen der zugänglichen Beweisquellen weder feststellen noch ausschließen („non liquet“), geht dies im Rahmen der Prognose zu Lasten des Dienstherrn (BVerwG v. 25.07.2013 — 2 C 12/11 -, juris Rn 16, 21; ausdrücklich BVerwG v. 30.10.2013 — 2 C 16.12 -, juris Rn. 28). Auch „nachhaltige Zweifel“ an der gesundheitlichen Eignung reichen nicht aus (BVerwG v. 30.10.2013 — 2 C 16.12 -, juris Rn. 29; Änderung der Rechtsprechung zu BVerwG v. 18.07.2001 — 2 A 5.00 -, juris Rn. 15, 19 f., NVwZ-RR 2002, 49). Für den Nachweis der aktuellen gesundheitlichen Eignung, d.h. außerhalb der Prognose, tragen die Einstellungsbewerber/innen die materielle Beweislast (BVerwG v. 11.04.2017 — 2 VR 2.17 -, juris Rn 14; OLG Berlin-Brandenburg v. 28.03.2018 — OVG 4 B 19.14 -, juris Rn 29).
Beurteilungsmaßstab für die gesundheitliche Eignung sind die Anforderungen der jeweiligen Laufbahn. Der Dienstherr hat in Ausübung seiner Organisationsgewalt die gesundheitlichen Anforderungen für die Dienstausübung vorab festzulegen. Das hat vor allem Bedeutung für besondere Laufbahnen, die besondere Anforderungen an die körperliche Eignung stellen wie z.B. die Laufbahnen des Polizeivollzugdienstes oder des Feuerwehrdienstes. Bei der Festlegung der Anforderungen steht dem Dienstherrn ein weiter Ermessensspielraum zu (u.a. BVerwG v. 25.07.2013 — 2 C 12.11 -, Rn. 12, BVerwGE 147, 244; Schleswig-Holsteinisches OVG v. 30.07.2014 -, juris Rn. 47). Unbestritten ist, dass in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienst besondere Anforderungen an die körperliche Eignung zu stellen sind. Daher müssen sich Polizeidienstbewerber/innen für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung an einem strengeren Maßstab messen lassen als z.B. die Bewerber/innen für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Die gesundheitlichen Vorgaben des Dienstherrn für die Laufbahnen bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber/innen zu messen ist. Beamtenbewerber/innen müssen, sofern sie nicht schwerbehindert sind, für die gesamte Laufbahn und nicht nur für einzelne Dienstposten gesundheitlich geeignet sein (BVerwG v. 25.07.2013 — 2 C 12.11 -, juris Rn. 36, BVerwGE 147, 244). Sofern der Dienstherr es versäumt hat, die laufbahnbezogenen Anforderungen festzulegen, sind allein aus diesem Grund seine Entscheidungen anfechtbar (Schleswig-Holsteinisches OVG v. 30.07.2014 -, juris Rn. 66, Realschuldienst).
3. Verwertbarkeit ärztlicher Stellungnahmen
In der ärztlichen Stellungnahme müssen die Anknüpfungs- und Befundtatsachen dargestellt, die Untersuchungsmethoden erläutert und die Hypothesen sowie deren Grundlage offengelegt werden. Auf dieser Grundlage ist unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand der Bewerberin oder des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen. Statistische Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf einer Erkrankung sind nur verwertbar, wenn sie auf einer belastbaren Basis beruhen. Bei der Frage der Verwertbarkeit der ärztlichen Stellungnahme ist zu prüfen, ob Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Ärztin oder des Arztes bestehen, ob von zutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und ob die entscheidungserheblichen Fragen plausibel und nachvollziehbar abgehandelt sind (BVerwG v. 30.10.2013 — 2 C 16.12 -, juris Rn. 31 ff., BVerwGE 148, 204).
4. Bedeutung der neueren Rechtsprechung
Ein großer Teil der Beamtenbewerber/innen, die nach der früheren Rechtsprechung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung abgewiesen worden wären, werden heute aufgrund des veränderten Prognosemaßstabes mit einer Übernahme in das Beamtenverhältnis rechnen können.
Das BVerwG stellte in seinen Urteilen aus dem Jahre 2013 fest, dass der aufgegebene Prognosemaßstab das Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG auf Zugang zu einem öffentlichen Amt unverhältnismäßig eingeschränkt habe (BVerwG v. 30.10.13 — 2 C 16.12 -, juris Rn. 24 f, BVerwGE 148, 204). Der aufgegebene Prognosemaßstab habe in der Praxis dazu geführt, dass Beamtenbewerber/innen ohne Prüfung ihrer voraussichtlichen gesundheitlichen Entwicklung als ungeeignet angesehen worden sind, weil ihr Gesundheitszustand vom Regelzustand abwich oder sie in der Probezeit vorübergehend erkrankten. Dies sei insbesondere im Hinblick auf den langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraum und die Unsicherheit medizinischer Prognosen angesichts der Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG unverhältnismäßig. Dies gelte nicht nur für die Einschätzung der gesundheitlichen Entwicklung und die Komplexität medizinische Voraussagen, sondern auch im Hinblick auf den medizinischen Fortschritt.
4. Gesundheitliche Eignung bei Adipositas (Übergewicht)
Die Schlussfolgerungen der neueren Rechtsprechung sind für die Frage der gesundheitlichen Eignung bei Adipositas spürbar geworden. Nach früherer Rechtsprechung konnte bei Adipositas ab einem bestimmten Body-Maß-Index (BMI) von einer fehlenden gesundheitlichen Eignung ausgegangen und die Einstellung generell verweigert werden. Das betraf Beamtenbewerber/innen mit einem Body-Maß-Index (BMI) von über 30 und umfasste damit alle Grade de Adipositas (Adipositas Grad I mit einem BMI von 30 bis 34,9; Adipositas Grad II bei einem BMI von 35 bis 39,9 und Adipositas Grad III bei einem BMI von über 40).
Aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse kamen der früheren obergerichtlichen Rechtsprechung aber Zweifel, ob der BMI ein geeigneter und allein ausreichender Indikator ist, um eine fehlende gesundheitliche Eignung zu begründen. Dies führte zuletzt dazu, dass bei einem BMI der Adipositas I in die Prognosebeurteilung weitere Risikofaktoren wie z.B. Diabetes, erhöhte Blutfettwerte, Herz-Kreislauferkrankungen (Hypertonie) sowie Erkrankungen des Stütz- und Bewegungssystems mit einbezogen werden mussten (OLG NRW v. 16.05.2011 — 1 B 477/11 -, juris Rn 19, 25 ff bei einem BMI von 31,5). Lagen neben einem BMI der Adipositas I keine weiteren Risikofaktoren wie z.B. übergewichtsassoziierte Erkrankungen vor, konnte die gesundheitliche Eignung nicht verneint und musste die Bewerberin oder der Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit übernommen werden (VGH Baden-Württemberg v. 31.05.2011 — 4 S 187/10 -, juris Rn 30 bei einem BMI von 31,45; BayVGH v. 30.04.2012 — 3 BV 08.405 -, juris Rn 33 ff bei einem BMI von 34,9).
Bei einem BMI ab 35 (Adipositas der Grade II und III) blieb die frühere obergerichtliche Rechtsprechung jedoch unverändert. Der BMI wurde weiterhin als geeigneter und allein ausreichender Indikator für die fehlende gesundheitliche Eignung angesehen, ohne — wie bei Adipositas I — das Vorliegen weiterer Risikofaktoren zu fordern (OVG Lüneburg v. 31.07.2012 — 5 LC 216/10 -, juris Rn 102 ff bei einem BMI von 45; OVG NRW v. 08.11.2012 — 6 A 1495/12 -, juris Rn 5 ff bei einem BMI von 34,5; Sächsisches OVG v. 12.09.2013 — 2 B 431/13 -, juris Rn 12, 14 bei einem BMI ab 35).
Dazu erklärte das BVerwG im Zusammenhang mit seiner geänderten Rechtsprechung, dass die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerber/innen nicht aufgrund eines Vergleichs verschiedener Personengruppen oder verschiedener gesundheitlicher Risiken zu beurteilen sei (BVerwG v. 13.12.2013 — 2 B 37.13 -, juris Rn 8 bei BMI von 37,5). Vielmehr setze eine negative Eignungsprognose voraus, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte eine Prognose gestellt werden könne, nach der die Bewerber/innen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder bis dahin über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen werden. Dies komme insbesondere für Angehörige einer Risikogruppe in Betracht, die an einer Krankheit leiden, aufgrund derer das Risiko, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt zu werden oder regelmäßig krankheitsbedingt auszufallen, deutlich erhöht sei. Die gesundheitliche Eignungsprognose sei dabei auf einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen.
Der Entscheidung des BVerwG lag der Fall einer Beamtin auf Probe zugrunde, die wegen Übergewicht (BMI von 37,5) für eine Lebenszeitverbeamtung als nicht gesundheitlich geeignet beurteilt und aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden war, obschon sie aktuell voll dienstfähig war und keinerlei krankheitsbedingte Fehlzeiten aufwies. Das BVerwG hob das vorgehende Urteil des Schleswig-Holsteinischen OVG auf und wies die Rechtssache an das OVG zurück. Daraufhin wies das OVG auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des BVerwG die Berufung des Dienstherrn zurück, so dass der Dienstherr verpflichtet war, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Klägerin neu zu bescheiden (Schleswig-Holsteinisches OVG v. 30.7.2014 — 2 LB 2/14 -, juris).
Das OVG Saarland hat inzwischen festgestellt, dass die frühere obergerichtliche Rechtsprechung, wonach ein BMI von mehr als 35 ein tauglicher und allein ausreichender Indikator für die mangelnde gesundheitliche Eignung von Beamten/innen darstelle, angesichts der neueren Rechtsprechung des BVerwG überholt ist (OVG Saarland v. 14.05.2019 — 1 A 102/16 -, juris Rn 78 ff bei einem BMI von 39,45). Allein die Zugehörigkeit einer zum Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung uneingeschränkt leistungsfähigen Beamtin zu einer bestimmten Personengruppe — hier der übergewichtigen Menschen -, die aufgrund von Typisierungen und statistischen Wahrscheinlichkeiten in ihrer Gesamtheit ein erhöhtes Risiko vorzeitiger Dienstunfähigkeit aufweist, könne nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG nicht die Annahme der fehlenden individuellen gesundheitlichen Eignung eines jeden Gruppenangehörigen tragen. Auch bei einem ausgeprägten Übergewicht mit einem BMI von über 35 müsse eine gesundheitliche Nichteignung durch eine fundierte medizinische Begutachtung hinsichtlich des individuellen gesundheitlichen Gesamtzustandes und aufgrund konkreter Erkrankungsrisiken belastbar belegt werden. In die Begutachtung und Prognose seien sämtlich Einzelumstände, unter anderem eine erbliche Disposition, das Lebensalter sowie die Frage, ob typische Folgeerkrankungen — Diabetes, Hypertonie — vorliegen, einzubeziehen.
Aus der veränderten Rechtsprechung kann folgende Schlussfolgerung gezogen werden: Will der Dienstherr die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerber/innen wegen Adipositas verneinen, muss er unabhängig vom jeweiligen Schweregrad der Adipositas und bezogen auf den einzelnen Fall gewichtige medizinische Gründe dafür vorbringen, dass das Übergewicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand oder zu erhebliche Ausfallzeiten bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze führt. Dabei kann der Dienstherr sich nicht mehr nur allein auf das Übergewicht, den Body-Maß-Index und allgemeine statistische Erkenntnisse stützen, sondern muss auf der Grundlage einer fundierten medizinischen Begutachtung weitere individuelle gesundheitliche Aspekte und Erkrankungsrisiken in seine Entscheidung mit einbeziehen. Das gilt jetzt unterschiedslos für alle Schweregrade der Adipositas.
In diesem Zusammenhang ist auch das Urteil des EuGH vom 18.12.2014 — C‑354/13 — (NJW 2015, 391) von Bedeutung, nach dem die Adipositas einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers eine Behinderung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 darstellen kann (noch verneint von OVG Lüneburg v. 31.07.2012 — 5 LC 216/10 -, juris Rn 72 ff bei einem BMI von 45). Voraussetzung für das Vorliegen einer Behinderung ist aber, dass eine Adipositas Arbeitnehmer/innen daran hindert, am Berufsleben gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmer/innen uneingeschränkt teilzunehmen. Bei Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft findet zugunsten der Beamtenbewerber/innen ein abgesenkter Prognosemaßstab Anwendung, was den Prognosezeitraum betrifft. Für Schwerbehinderte gilt in der Regel nur ein Prognosezeitraum von fünf Jahren.
4. Gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst/PDV 300
Der Polizeivollzugsdienst ist mit besonderen körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen verbunden, die über die Anforderungen für den allgemeinen Verwaltungsdienst hinausgehen. Die Polizeidienstvorschrift 300 ” Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit” — PDV 300 — konkretisiert die gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen oder Anforderungen für die Polizeivollzugsdienste von Bund und Ländern. Die PDV 300 enthält Kriterien, die die Polizeidienstfähigkeit und die Polizeidiensttauglichkeit ausschließen.
Es ist im Grundsatz unbestritten, dass bei Anwendung der PDV 300 die neuere Rechtsprechung des BVerwG zur gesundheitlichen Eignung zu beachten ist (vgl. u.a. VG Berlin v. 22.01.2014 — 7 K 117.13 -, juris Rn 22 zu Brustimplantat; OVG Sachsen-Anhalt v. 14.07.2014 — 1 M 69/14 -, juris Rn. 9; Sächsisches OVG v. 08.11.2016 — 2 A 484/15 -, juris Rn 21 zu chronischer Erkrankung eines Verdauungsorgans; OVG Berlin-Brandenburg v. 28.03.2018 — OVG 4 B 19.14 -, juris Rn 30 zu Brustimplantat; OVG NRW v. 30.11.2017 — 6 A 2111/14 -, juris Rn 93 zu Kreuzbandersatzplastik; BayVGH v. 25.01.2019 — 6 CE 18.2481 -, juris Rn 10 zu Farbfehlsichtigkeit; VG Köln v. 23.08.2019 — 19 K 5922/17 -, juris Rn 23 zu Nierensteindiathese; a. A. für den Fall, dass keine Prognoseentscheidung zu treffen ist BayVGH v. 15.01.2014 — 3 ZB 13.1074 -, juris Rn 13 zu Schielen/Beeinträchtigung des räumlichen Sehens): Polizeidienstbewerber/innen fehlt die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst, wenn sie bei der Einstellungsuntersuchung polizeidienstunfähig sind oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Eintritt in den gesetzlichen Ruhestanddauernd polizeidienstunfähig werden oder bis dahin erhöhte Ausfallzeiten aufweisen. Für die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit und der Polizeidiensttauglichkeit steht dem Dienstherrn nach der neueren Rechtsprechung kein Beurteilungsspielraum mehr zu. Die Entscheidungen sind damit uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung reicht es nicht mehr aus, für die gesundheitliche Nichteignung auf einen absoluten Ausschlussgrund der PDV 300 zu verweisen (vgl. u.a. VG Berlin v. 22.01.2014 — 7 K 117.13 -, juris Rn 23 zu Brustimplantat; VG Würzburg v. 21.08.2014 — W 1 E 14.733 -, juris Rn 23 zu Zustand nach Augenlaserkorrektur; Schleswig-Holsteinisches VG v. 21.02.2018 — 12 B 17/18 -, juris Rn 27 zu Zustand nach operierter Achillessehnenruptur; VG Bayreuth v.23.10.2019 — B 5 E 19.867 -, juris Rn 26 zu Kurzsichtigkeit). Aus dem Umstand, dass eine Erkrankung in der PDV 300 aufgeführt ist, kann nicht mehr ohne weitere individuelle Prüfung auf die Polizeidienstuntauglichkeit geschlossen werden (Sächsisches OVG v. 08.11.2016 — 2 A 484/15 -, juris Rn 21 betreffend chronische Erkrankung des Verdauungsorgans). Nach der neueren Rechtsprechung ist im Unterschied zu früher stets eine individuelle Prüfung auf der Grundlage einer fundierten medizinischen Begutachtung der Bewerberin oder des Bewerbers erforderlich (vgl. u.a. Sächsisches OVG v. 08.11.2016 — 2 A 484/15 -, juris Rn 23 zu chronischer Erkrankung des Verdauungsorgans; OVG Berlin-Brandenburg v. 28.03.2018 — OVG 4 B 19.14 -, juris Rn 30 zu Brustimplantat).
Unverändert gilt — auch nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG -, dass der Dienstherr die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn auf der Grundlage eines weiten Ermessenspielraums zu bestimmen hat (BVerwG v. 25.07.2013 — 2 C 12/11 -, juris Rn 12). Daran anknüpfend werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage, ob und inwieweit die Gerichte an die Festlegungen in der PDV 300 gebunden sind, zwei unterschiedliche Auffassungen vertreten:
- Nach der ersten Auffassung legt die PDV 300 keine körperlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst fest, sondern benennt nur die gesundheitlichen Gründe, warum Bewerber/innen den zuvor an anderer Stelle festgelegten oder vorausgesetzten körperlichen Anforderungen nicht gewachsen sein sollen. Diese Gründe und damit die PDV 300 sind gerichtlich voll überprüfbar, da sie nicht dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterliegen. Eine Bindung der Gerichte an die Ausschlussgründe der PDV 300 besteht daher nicht (VG Berlin v. 22.01.2014 — 7 K 117.13 -, juris Rn 25, betreffend Brustimplantate; bestätigend OVG Berlin-Brandenburg v. 28.03.2018 — OVG 4 B 19.14 -, juris Rn 30). Das gilt für die Frage, ob Bewerber/innen aktuell polizeidienstfähig sind, wie auch für die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit durch eine Eignungsprognose. Das Tragen von Brustimplantaten stellte bis zur Neufassung der PDV 300 zum 01.01.2021 einen absoluten Ausschlussgrund dar. Da es sich nach Auffassung des VG Berlin dabei aber nicht um eine körperliche Anforderung handelte, die der Dienstherr im Rahmen seines weiten Ermessenspielraums bestimmen kann, war das Gericht an die Festlegung der damals geltenden PDV 300 nicht gebunden und konnte den Ausschlussgrund in Frage stellen.
- Nach der zweiten mehrheitlich vertretenen Auffassung hat der Dienstherr die körperlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst in Ausübung seiner Organisationsgewalt zumindest teilweise in der PDV 300 festgelegt (BayVGH v. 25.01.2019 — 6 CE 18.2481 -, juris Rn 13 f, zu Schielen/Beeinträchtigung des räumlichen Sehens und vom 25.01.2019 — 6 CE 18.2481 -, juris Rn 10 ff zu Farbfehlsichtigkeit; VG Karlsruhe v. 31.07.2014 — 2 K 1762/13 -, juris Rn 28 ff zu Beinvenenthrombose und v. 10.10.2019 — 10 K 3760/16 -, juris Rn 33 ff zu Hörminderung; VG Düsseldorf v. 18.09.2015 — 2 K 83/15 -, juris Rn 53 zu Schilddrüsenerkrankung und v. 18.09.2018 — 2 L 2665/18 -, juris Rn 38 f zu Laktoseintoleranz; VG Ansbach v. 19.03.2019 — AN 1 E 19.00295 -, juris Rn 99 zu Trommelfelldefekt; VG Köln v. 23.08.2019 — 19 K 5922/17 -, juris Rn 27 zu Nierensteindiathese; VG Bayreuth v. 18.02.2020 — B 5 K 18.929 -, juris Rn 31, 33 ff zu Farbsehschwäche; VG Minden v. 21.09.2020 — 12 L 727/20 -, juris Rn 62, 78 ff zu Kurzsichtigkeit). Das bedeutet, dass die Gerichte teilweise an die Festlegungen der PDV 300 weiterhin gebunden sind und sie insoweit nur überprüfen können, ob der Dienstherr seinen Beurteilungsspielraum ermessensfehlerfrei ausgeübt hat.
Beide Ansichten stimmen darin überein, dass die Polizeidienstfähigkeit bei Bewerber/innen für den Polizeivollzugsdienst in zweierlei Hinsicht zu überprüfen ist: Zum einen aktuell bezogen auf den Einstellungstermin, zum andern zukunftsbezogen auf die künftige Tätigkeit (vgl. VG Düsseldorf v. 04.08.2020 — 2 L 1303/20 -, juris Rn 8 zu Nahrungsmittelunverträglichkeit). Ist die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung nicht polizeidienstfähig, dürfen sie oder er nicht eingestellt werden. Ist die Bewerberin oder der Bewerber aktuell polizeidienstfähig, gehören sie oder er aber einer Risikogruppe an oder liegt eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf vor, bedarf es einer Prognose durch eine fundierte medizinische Begutachtung nach den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung des BVerwG (vgl. u.a. VG München v. 26.07.2016 — M 5 K 15.5658 -, juris Rn 19 ff zu Krampfadern; Sächsisches OVG v. 08.11.2016 — 2 A 484/15 -, juris Rn 21, 23 zu chronischer Erkrankung eines Verdauungsorgans; VGH Baden-Württemberg v. 16.01.2017 — 4 S 394/15 -, juris Rn 23, 36 ff zu Beinvenenthrombose; OVG NRW v. 30.11.2017 — 6 A 2111/14 -, juris Rn 95 ff zu Kreuzbandersatzplastik; VG Hannover v. 18.07.2019 — 13 A 2059/17 -, juris Rn 31 ff zu HIV-Infektion; VG Koblenz v. 23.08.2019 — 2 L 802/19.KO -, juris Rn 9, 16 f zu Laktoseunverträglichkeit; VG Bayreuth v. 23.10.2019 — B 5 E 19.867 — juris Rn 23 ff zu behobener Kurzsichtigkeit nach Laserkorrektur; VG Gießen v. 17.09.2014 — 5 K 1123/13 GI -, juris Rn 17 ff zu Morbus Meulengracht und v. 10.09.2020 — 5 K 1274/18 GI -, juris Rn 30 ff zu remittierter ADHS-Symptomatik).