Die Zuweisung ist ein der Abordnung vergleichbares Rechtsinstitut mit dem Unterschied, dass mit ihr eine Tätigkeit bei einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung ohne Dienstherrenfähigkeit oder einer privaten Einrichtung zugewiesen wird. Die Zuweisung setzt ein dienstliches oder ein öffentliches Interesse voraus und ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zulässig.
Nach § 29 Bundesbeamtengesetz (BBG) und § 20 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ist die Zuweisung
- die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit
- bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit,
- bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft (nur § 20 BeamtStG) oder
- bei einer anderen Einrichtung,
- ohne dass die Rechtsstellung der Beamtin oder des Beamten berührt wird.
Die Zuweisung ist ebenso wie die Versetzung und die Abordnung ein belastender Verwaltungsakt. Sie ist mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechtbar. Anders als bei der Versetzung und Abordnung ist die aufschiebende Wirkung dieser Rechtsbehelfe nach § 80 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Zuweisung nicht ausgeschlossen. Der Dienstherr kann im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung der Zuweisung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO anordnen. Beantragt die Beamtin oder der Beamte daraufhin nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, hat das Gericht das Vollzugs- und das Aufschubinteresse gegeneinander abzuwägen (OVG Nordrhein-Westfalen v. 2.12.2014 — 1 B 751/14 -, Rn. 29, openJur 2014, 25629).
2. Dienstliches oder öffentliches Interesse als Voraussetzung
Die Zuweisung zu einer anderen Einrichtung setzt nach § 29 Abs. 1 und 2 BBG und § 20 Abs. 1 und 2 BeamtStG ein dienstliches oder ein öffentliches Interesse voraus. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Dienstherr von einer Zuweisung Gebrauch machen. Die Entscheidung über die Zuweisung steht dann in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Im Rahmen der Ermessensausübung hat der Dienstherr neben den dienstlichen und öffentlichen Belangen auch seine Fürsorgepflicht gegenüber seiner Beamtin oder seinem Beamten und das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen eine mit einem Ortswechsel verbundene Zuweisung zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Beamtin oder dem Beamten oder einem Familienangehörigen (OVG Nordrhein-Westfalen v. 2.12.2014 — 1 B 751/14 -, Rn. 15 ff., openJur 2014, 25629) oder zu erheblichen Nachteilen in der Schulausbildung der Kinder führen kann (Schleswig-Holsteinisches OVG v. 9.4.2014 — 2 MB 55/13 -, Rn. 11, juris).
3. Zustimmungserfordernis
Nach den §§ 29 Abs. 1 BBG und 20 Abs. 1 BeamtStG ist eine Zuweisung grundsätzlich nur mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zulässig. Eine Ausnahme vom generellen Zustimmungserfordernis sehen die Regelungen der §§ 29 Abs. 2 BBG und 20 Abs. 2 BeamtStG bei einer organisatorischen Umwandlung der Dienststelle vor, bei der die Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind. Wird die Dienststelle in eine öffentliche Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt, können den davon betroffenen Beamtinnen und Beamten bei der neuen Einrichtung ohne ihre Zustimmung amtsangemessene Tätigkeiten zugewiesen werden. Ausnahmen von dem generellen Zustimmungserfordernis sehen darüber hinaus die Sonderregelungen der §§ 4 Abs. 4 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG), 44g Abs. 1 S. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und 12 Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG) vor.
4. Amtsangemessene Verwendung
Nach den Zuweisungsregelungen können den Beamtinnen und Beamten im Rahmen einer Zuweisung nur amtsangemessene Tätigkeiten zugewiesen werden. Dafür ist ein Funktionsvergleich der vorgesehen Tätigkeit mit dem statusrechtlichen Amt erforderlich. Dies kann im Einzelfall bei der Zuweisung von Tätigkeiten bei einer privaten Einrichtung der öffentlichen Hand schwierig sein. Es kann eine Arbeitsplatzbewertung bei der privaten Einrichtung notwendig werden. Eine solche Arbeitsplatzbewertung ist nur auf Beurteilungsfehler hin gerichtlich nachprüfbar (Niedersächsisches OVG v. 6.9.2013 — 5 ME 165/13 -. Rn. 28, openJur 2013, 35771). Bereits mit dem Zuwendungsbescheid muss eine dem Statusamt der Beamtin oder des Beamten entsprechende Beschäftigung sichergestellt sein. Dies setzt voraus, dass die Zuweisungsverfügung einen hinreichend bestimmten Aufgabenbereich festlegt, damit die Beamtinnen und Beamten davor geschützt sind, dass die Einrichtung sie nicht ihrem Statusamt entsprechend einsetzt (VG Berlin v. 20.8.2013 — 5 K 273.11 -, Rn. 36, juris).
5. Sonderregelungen
Die Zuweisungsregelungen der §§ 4 Abs. 4 PostPersRG, 44g Abs. 1 S. 2 SGB II und 12 DBGrG verdrängen als spezielleres Recht die §§ 28 BBG und 20 BeamtStG (Hamburgisches OVG v. 24.4.2013 — 1 Bf 74/12 -, Rn. 35, und 76, DÖV 2013, 740).
Nach § 44g Abs. 1 S. 1 SGB II a.F. wurden Beamtinnen und Beamten der Länder und der Bundesagentur für Arbeit, die bis zum 31.12.2010 in einer Arbeitsgemeinschaft Aufgaben der Grundsicherung wahrgenommen haben, mit Wirkung zum 1.1.2011 Tätigkeiten bei den neuerrichteten gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen. Das Hamburgische OVG hat diese Regelung für verfassungskonform erklärt (Hamburgisches OVG v. 24.4.2013 — 1 Bf 74/12 -, DÖV 2013, 740). Gegen dieses Urteil hat inzwischen das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Revision zugelassen (BVerwG v. 21.1.2014 — 2 B 74.13 (2 C 7.14)). Eine Entscheidung des BVerwG steht noch aus. Inzwischen wurde die Vorschrift des § 44 g Abs. 1 und 2 SGB II mit Wirkung vom 1.1.2015 neu gefasst. Danach ist die Zuweisung zu den Jobcentern auch ohne Zustimmung der Beamtinnen und Beamten zulässig, wenn dringende dienstliche Interessen es erfordern (§ 44g Abs. 1 S. 2 SGB II).
In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat die Zuweisung von Tätigkeiten nach § 4 Abs. 4 PostPersRG an Beamtinnen und Beamte der früheren Deutschen Bundespost, die jetzt der deutschen Telekom AG zugeordnet sind, besondere Bedeutung. Dazu ist bis heute eine Vielzahl von Urteilen ergangen. Da viele dieser Beamtinnen und Beamte zeitweilig beschäftigungslos sind, geben die Gerichte in ihren Entscheidungen in der Regel dem Interesse an der Beschäftigung der ansonsten beschäftigungslosen Beamtinnen und Beamten den Vorrang vor privaten Belangen der Beamtinnen und Beamten. Das wirkt sich auch im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Anordnungen des Dienstherrn zur sofortigen Vollziehung einer Zuweisung aus. So dürfen nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG die Anforderungen an die Darlegung des öffentlichen Vollzugsinteresses in Zuweisungsfällen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG nicht überspannt werden (Niedersächsisches OVG v. 6.9.2013 — 5 ME 165/13 -. Rn. 11, openJur 2013, 357719). Das gilt auch für die an einen Funktionsvergleich zwischen zugewiesener Tätigkeit und Statusamt zu stellenden Anforderungen (Niedersächsisches OVG v. 6.9.2013 — 5 ME 165/13 -, Rn. 30, openJur 2013, 35771).