Eine Versetzung ist die dauerhafte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn. Die Versetzbarkeit gehört grundsätzlich zum Berufsbeamtentum. Eine Versetzung ist auch ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zulässig, wenn sie aus dienstlichen Gründen gerechtfertigt ist.
1. Legaldefinition und Rechtsnatur
Die Versetzung ist nach der Definition des
§ 28 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG)
- die dauerhafte Übertragung eines anderen Amtes
- bei einer anderen Dienststelle
- bei demselben Dienstherrn oder
- bei einem anderen Dienstherrn.
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) enthält für Versetzungen von einem Land zu einem anderen Land oder zum Bund eine vergleichbare Regelung (§ 15 BeamtStG).
Die Versetzung ist ein belastender Verwaltungsakt (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) v. 22.5.1980 — 2 C 30.78 -, Rn. 19, BVerwGE 60, 144). Sie ist mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechtbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 126 Abs. 4 BBG (§ 54 Abs. 4 BeamtStG) keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragt werden.
2. Versetzung auf Antrag
Beamtinnen und Beamten können ihre Versetzung, auch dienstherrnübergreifend, beantragen (§ 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG). Sie haben aber grundsätzlich keinen Anspruch auf Versetzung, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Versetzungsantrag. Voraussetzung einer Ermessensentscheidung ist, dass innerhalb des Geschäftsbereichs des Dienstherrn oder bei einem anderen Dienstherrn eine entsprechende freie und besetzbare Planstelle verfügbar ist (Bayerischer VGH v. 20.11.2014 — 6 ZB 14.1550 -, Rn. 9., openJur 214, 24969). Ein Anspruch auf Versetzung kann sich bei einer Ermessensreduzierung auf Null ergeben. Dies kann bei außergewöhnlichen Härten, für die die Fürsorgepflicht eine Versetzung gebietet, der Fall sein (OVG Rheinland-Pfalz v. 15.4.1994 — 2 A 12350/93 -, juris).
3. Versetzung von Amts wegen ohne Zustimmung
Nach § 28 Abs. 2 Alt. 2 BBG ist eine Versetzung ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zulässig,
- wenn sie aus dienstlichen Gründen gerechtfertigt ist,
- wenn das Versetzungsamt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und
- wenn die Tätigkeit im Versetzungsamt aufgrund der Vorbildung oder Berufsbildung zumutbar ist.
Liegen diese Voraussetzungen vor, liegt die Entscheidung über die Versetzung im Ermessen des Dienstherrn. Das Ermessen muss der Dienstherr fehlerfrei ausüben, wenn die Versetzung Bestand haben soll. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist das von der Beamtin oder dem Beamten dargelegte Interesse am Verbleib im bisherigen Amt unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und des Verhältnismäßigkeitsgebotes mit den dienstlichen Belangen abzuwägen. Dabei ist vom Grundsatz der Versetzbarkeit der Beamtin oder des Beamten als wesentlicher Bestandteil der Pflicht zur Dienstleistung (§ 61 Abs. 1 BBG) auszugehen.
Der Begriff der „dienstlichen Gründe“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Dieser unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung, wobei jedoch die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen, die der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts getroffen hat, zugrunde zu legen sind (Bayerischer VGH v. 20.11.2014 — 6 ZB 14.1550 -, Rn. 10, openJur 2014, 24969). Zu den dienstlichen Gründen zählt das öffentliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Dieses kann sich z.B. ergeben
- aus der Notwendigkeit, Über- und Unterbesetzungen auszugleichen,
- aus der besonderen Eignung der Beamtin oder des Beamten für das Versetzungsamt,
- aus dem Gebot, eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zu vermeiden (§ 44 Abs. 1 S. 3 BBG),
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aus der Beteiligung der Beamtin oder des Beamten an einem Spannungsverhältnis innerhalb der bisherigen Dienststelle.
4. Versetzung nur mit Zustimmung
Soweit die Tatbestände des § 28 Abs. 2 und 3 BBG nicht erfüllt werden, bedarf die Versetzung immer der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten (§ 28 Abs. 4 BBG). Eine Zustimmung ist daher u.a. erforderlich, wenn keine dienstlichen Gründe die Versetzung rechtfertigen, wenn das Versetzungsamt nicht mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, wenn die Tätigkeit im Versetzungsamt aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung unzumutbar ist, wenn der neue Dienstposten nicht amtsangemessen ist, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen organisatorischer Veränderungen in den Bereich eines anderen Dienstherrn versetzt oder zeitlich unbestimmt einer Arbeitsvermittlungsagentur zugewiesen werden soll.
5. Anwendungsbereich
Auch die Inhaberinnen und Inhaber eines funktionsgebundenen Amtes (z.B. Kanzler/in einer Universität) können versetzt werden (BVerwG v. 2.9.1999 — 2 C 36/98 -, Rn. 16, BVerwGE 109, 292). Ein Statusamt, das zu den funktionsgebundenen Ämtern gehört, wird nicht abstrakt, sondern nach der mit dem Amt konkret verbundenen Funktion umschrieben. Auch für Inhaberinnen und Inhaber laufbahnfreier Ämter gelten nach der Rechtsprechung des BVerwG die für die Versetzung maßgeblichen Bestimmungen entsprechend (BVerwG v. 2.9.1999 — 2 C 36/98 -, Rn. 17, BVerwGE 109, 292). Ein laufbahnfreies Amt weist funktionsbezogene Besonderheiten auf, indem es an Vorbildung und bisherige Tätigkeiten besondere Anforderungen stellt. Für die in diesen Fällen zu fordernde Gleichwertigkeit des neuen und des alten statusrechtlichen Amtes kommt es dann auf die Vergleichbarkeit hinsichtlich der Besoldung und der geforderten Vor- und Ausbildung an.
6. Weitere Anforderungen an eine Versetzungsverfügung
Grundsätzlich gehört die Zuweisung eines konkreten Dienstpostens bei der neuen Dienststelle nicht zum Inhalt der Versetzungsverfügung. Es fällt in die Zuständigkeit der neuen Dienststelle, der Beamtin oder dem Beamten ein konkretes Amt im funktionellen Sinn (Dienstposten) zuzuweisen (Bayerischer VGH v. 9.7.2014 — 6 ZB 13.1467 -, Rn. 13). Für eine Versetzung genügt es grundsätzlich, dass ein abstraktes Amt im funktionellen Sinn bei der anderen Dienststelle zugewiesen wird (BVerwG v. 22.2.2011 — 2 B 52.10 -, Rn. 6, juris). Allerdings ist eine Versetzung rechtswidrig, wenn bei der neuen Dienststelle absehbar überhaupt kein zulässig übertragbarer Dienstposten zur Verfügung steht, die Versetzung also absehbar zu keiner Übertragung amts&hy;angemessener Aufgaben, vielmehr bis auf Weiteres ganz oder im Wesentlichen zur Nichtbeschäftigung führen wird (VG Saarland v. 16.12.2008 — 2 K 206/08 -, Rn. 36 ff., openJur 2010, 2653).
Eine Beamtin oder ein Beamter kann zu einem anderen Dienstherrn (dienstherrenübergreifende Versetzung) nur mit dem schriftlich zu erklärenden Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn versetzt werden (§ 28 Abs. 5 BBG, § 15 Abs. 3 S. 1 BeamtStG). Die schriftliche Einverständniserklärung ist materielles Wirksamkeitserfordernis des Verwaltungsakts. Die Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn muss dem abgebenden Dienstherrn bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform zugegangen sein. Eine ohne schriftliche Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn verfügte Versetzung ist nichtig (BVerwG v. 19.12.2002 — 2 C 1.02 -, Rn 12, NVWZ-RR 2003, 370).
Seit der Föderalismusreform aus dem Jahre 2006 ist die Versetzung in ein anderes Bundesland oder zum Bund regelmäßig mit einem anderen Grundgehalt verbunden. Das BVerwG hat die Frage, ob die Versetzung in einem solchen Fall nach § 15 BeamtStG die Ernennung der Beamtin oder des Beamten durch den aufnehmenden Dienstherrn nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG voraussetzt und ob die Versetzung trotz des Fehlens der Ernennung durch den aufnehmenden Dienstherrn rechtmäßig ist, noch nicht geklärt (BVerwG v. 17.10.2012 — 2 C 11.12 -, Rn. 3). Das VG Berlin hat diese Frage in einem Fall, in dem der zu versetzende Beamte sich weigerte, die Ernennungsurkunde entgegen zu nehmen, bejaht, solange die Ernennung noch möglich ist. Es hat den Beamten als verpflichtet angesehen, das neue Amt anzutreten und die Ernennungsurkunde des aufnehmenden Dienstherrn entgegenzunehmen (VG Berlin v. 1.3.2012 — 7 K 307.11 -, Rn. 39 ff., openJur 2015, 2412).