Die Umsetzung ist die Übertragung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde. Sie ist eine innerdienstliche Weisung und ohne gesetzliche Voraussetzungen und ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zulässig. Die Umsetzung kann mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sein.
1. Inhalt und Rechtsnatur
Mit der Umsetzung wird einer Beamtin oder einem Beamten innerhalb einer Behörde ein anderer Dienstposten, d.h. ein anderes Amt im konkret-funktionellen Sinne (Referent/in für Haushaltsangelegenheiten im Referat A der Behörde X) übertragen. Der durch die Umsetzung übertragene Dienstposten muss nach seiner Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sein. Das Amt im statusrechtlichen Sinne (Regierungsrat/in im höheren Dienst der Besoldungsgruppe A 13 BBesO) und das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne (Referent/in bei der Behörde X) bleiben durch eine Umsetzung unberührt (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) v. 21.06.2012 — 2 B 23.12 -, Rn. 7, NVwZ 2012, 1481).
Eine Umsetzung ist mit einer Änderung des Dienstortes verbunden, wenn sich alter und neuer Dienstposten bei verschiedenen Dienststellen der Beschäftigungsbehörde mit Sitz an verschiedenen Orten befinden. Das kann z.B. beim Bundesnachrichtendienst (BND) der Fall sein, der weltweit Residenturen unterhält. Werden Beamtinnen oder Beamten des BND auf einen anderen Dienstposten an einem anderen Ort beordert, so liegen keine Versetzungen, sondern Umsetzungen vor, auch wenn diese mit einem Ortswechsel in ein anderes Land oder auf einen anderen Kontinent verbunden sind (BVerwG v. 26.05.2011 — 2 A 8.09 -, Rn. 19, DÖV 2011, 944).
Eine Umsetzung ist kein Verwaltungsakt. Sie ist eine innerbehördliche Maßnahme, die als Weisung in Ausübung der Organisationsgewalt des Dienstherrn an die Beamtin oder den Beamten in ihrer oder seiner amtlichen Funktion gerichtet ist (BVerwG v. 22.5.1980 — 2 C 30.78 -, Rn. 18, BVerwGE 60, 144). Die Umsetzung ist daher auch nicht speziell gesetzlich geregelt. Nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) stellt die Gehorsamspflicht der Beamtinnen und Beamten (vgl. § 62 Bundesbeamtengesetz (BBG)) für die Umsetzung eine ausreichende gesetzliche Grundlage dar (BVerfG v. 30.1.2008 — 2 BvR 754/07 -, Rn. 20, NVwZ 2008, 547). Das gilt auch für den Fall, dass die Umsetzung mit einem Ortswechsel verbunden ist. Auch wenn die Umsetzung als behördeninterne Maßnahme kein Verwaltungsakt ist, kann sie dennoch Beamtinnen und Beamte in ihrer individuellen Rechtssphäre verletzen. Insoweit steht den Beamtinnen der Rechtsweg offen und ist die Umsetzung gerichtlich auf Ermessensfehlgebrauch hin überprüfbar (BVerwG v. 22.5.1980 — 2 C 30.78 -, Rn. 21, BVerwGE 60, 144).
Die in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Umsetzung entwickelten Maßstäbe hat das BVerfG in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2008 uneingeschränkt bestätigt (BVerfG v. 30.1.2008 — 2 BvR 754/07 -, NVwZ 2008, 547). Grundlegend für das Rechtsinstitut der beamtenrechtlichen Umsetzung ist die Entscheidung des BVerwG vom 22.5.1980 — 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144. Von Bedeutung sind ferner die Entscheidungen des BVerwG vom 28.11.1991 — 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199 und vom 26.11.2004 — 2 B 72.04 — sowie der nach der Entscheidung des BVerfG ergangene Beschluss des BVerwG vom 21.6.2012 — 2 B 23.12 -, NVwZ 2012, 1481.
2. Ermessensentscheidung
Eine Umsetzung ist ohne gesetzliche Voraussetzungen und ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zulässig. Die Entscheidung über eine Umsetzung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Eine Umsetzung kann grundsätzlich auf jeden sachlichen Grund gestützt werden (BVerwG v. 26.5.2011 — 2 A 8.09 -, Rn. 19, DÖV 2011, 940). Beamtinnen und Beamte haben keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihnen übertragenen Dienstpostens (BVerwG v. 22.5.1980 — 2 C 30.78 -, Rn. 25, BVerwGE 60,144).
Dem Ermessen des Dienstherrn bei einer Umsetzung sind grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Das Ermessen wird begrenzt durch das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung. Der Dienstherr kann aus sachlichen Gründen den Aufgabenbereich einer Beamtin oder eines Beamten nur insoweit verändern, als der Beamtin oder dem Beamten ein dem statusrechtlichen Amt entsprechender Dienstposten verbleibt (BVerwG v. 28.11.1991- 2 C 41.89 -, Rn. 17, BVerwGE 89, 199.
Daneben kann das Ermessen in besonders gelagerten Einzelfällen — in unterschiedlichem Maße — durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eingeschränkt sein (BVerwG v. 22.05.1980 — 2 C 30/78 -, Rn. 27, BVerwGE 60, 144). So können private Belange von Beamtinnen und Beamten z.B. aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie oder auch die mit einem Wechsel des Dienstorts verbundenen Belastungen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sein. Dabei sind die dienstlichen Belange, die der Umsetzung zugrunde liegen, mit den Folgen für den beruflichen Werdegang und die private Lebensführung der Beamtin oder des Beamten abzuwägen. Grundsätzlich gilt, dass die dienstlichen Belange umso gewichtiger sein müssen, je schwerer die Folgen einer Umsetzung für die Beamtin oder den Beamten sind (BVerwG v. 21.6.2012 — 2 B 23.12 -, Rn. 9, NVwZ 2012, 1481).
Eine Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht (BVerwG v. 26.5.2011 — 2 A 8.09 -, Rn. 19, DÖV 2011, 940).
3. Rechtsschutz
Umsetzungen sind gerichtlich nach § 114 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) daraufhin zu überprüfen, ob sie ermessensfehlerhaft sind (BVerwG v. 22.05.1980 — 2 C 30/78 -, Rn. 26, BVerwGE 60, 144). Insbesondere ist zu prüfen, ob der Dienstherr bei seiner Entscheidung die sein Ermessen einschränkenden Rechtsgrundsätze beachtet und ob er die Gründe, die der Umsetzung zugrunde liegen, nicht nur vorgeschoben hat, um die in Wahrheit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen.
Beamtinnen und Beamte können sich gegen die Umsetzung mit Widerspruch und der allgemeinen Leistungsklage wehren (BVerwG v. 22.5 1980 — 2 C 30.78 -, Rn. 24, BVerwGE 60, 144). Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage ist ein besonderes Rechtsschutzinteresse nach § 42 Abs. 2 VwGO. Widerspruch und Klage kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO kann die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte beantragen, dass die Umsetzung vorläufig unterbleibt oder dass sie wieder rückgängig gemacht wird (BVerwG v. 8.2.2007 — 2 VR 1/07 -, ZTR 2007, 410; Bayerischer VGH v. 17.10.2014 — 3 CE 14.724 -, openJur 2014, 23109). Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass die Umsetzungsverfügung bereits bei summarischer Prüfung offensichtlich ermessensfehlerhaft ist und der Vollzug zu unzumutbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteilen führen würde.