Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen um gegen eine unzutreffende dienstliche Beurteilung rechtlich vorzugehen?
1. Handlungsoptionen bei nicht zufriedenstellender Beurteilung
Dienstliche Beurteilungen sind im öffentlichen Dienst für das berufliche Weiterkommen entscheidend. Ist man mit seiner dienstlichen Beurteilung nicht einverstanden, so stellt sich die Frage, wie man dagegen am besten vorgehen kann.
Zunächst sollte immer das offene Gespräch mit der Beurteilerin oder dem Beurteiler gesucht werden. In einem solchen Gespräch sollten die Gründe, warum man sich ungerecht beurteilt fühlt, offen angesprochen werden. Dabei sollte die Beurteilerin oder der Beurteiler veranlasst werden, ihre oder seine Beweggründe und Sachverhalte, auf die das Werturteil sich stützt, offen zu legen. Oftmals lassen sich bereits in einem solchen Gespräch Missverständnisse ausräumen und eine Abänderung der dienstlichen Beurteilung im Detail oder in der Gesamtnote erreichen.
Bleibt ein solches Gespräch ohne Erfolg, kann man sich formlos gegen eine dienstliche Beurteilung wehren. Man kann seine abweichende Auffassung in einer mündlichen oder schriftlichen Gegenvorstellung geltend machen. Auch kann man schriftlich eine Abänderung der dienstlichen Beurteilung beantragen. Schließlich kann Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Beurteilerin oder den Beurteiler erhoben werden.
Möchte man jedoch eine rechtserhebliche Entscheidung über die dienstliche Beurteilung herbeiführen, hat man gegen die dienstliche Beurteilung Widerspruch und evtl. auch Klage zu erheben.
Von Bedeutung kann auch folgendes sein: Bewerbe ich mich um ein Beförderungsamt und unterliege ich in der Auswahl einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber, so kann ich dagegen Konkurrentenklage erheben. In diesem Rahmen werden meine und die dienstlichen Beurteilungen der Mitbewerberinnen und Mitbewerber automatisch auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft, unabhängig davon, ob ich gegen meine letzte Beurteilung Widerspruch oder Klage erhoben habe. Diese Inzidentüberprüfung kann aber auch zu meinem Nachteil ausgehen, wenn z. B. meine im Vergleich bessere Beurteilung als fehlerhaft erachtet wird.
2. Widerspruch gegen eine dienstliche Beurteilung
Die dienstliche Beurteilung ist nach ständiger Rechtsprechung kein Verwaltungsakt (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) v. 9.11.1967 — II C 107.64 -, Rn. 20 f., BVerwGE 28, 191). Sie ist lediglich ein Hilfsmittel zur Vorbereitung einer Personalentscheidung. Die Beamtin oder der Beamte kann dennoch mit Widerspruch und Klage gegen eine dienstliche Beurteilung vorgehen.
Im Bereich des Bundes ist nach § 126 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) vor allen Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Der Widerspruch kann unmittelbar gegen die dienstliche Beurteilung erhoben werden. Es ist nicht erforderlich, dass zuvor eine Abänderung der dienstlichen Beurteilung beantragt und dieser Antrag abschlägig beschieden wurde (BVerwG v. 28.6.2001 — 2 C 48/00 -, Rn. 13, BVerwGE 114, 350). Der Widerspruch ist an keine Frist gebunden. Bei längerem Zuwarten kann das Widerspruchsrecht jedoch verwirkt sein. Dies wird, zieht man die Regelung des § 58 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für Verwaltungsakte ohne Rechtsbehelf heran, in der Regel nach einem Jahr der Fall sein. Die Widerspruchsbehörde ist verpflichtet die dienstliche Beurteilung einer uneingeschränkten Recht- und Zweckmäßigkeitsprüfung zu unterziehen.
Nach § 54 Abs. 2 S. 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ist ein Widerspruchsverfahren nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dies bestimmt. Aufgrund dieser Bestimmung haben mehrere Länder zumindest teilweise auf ein Widerspruchsverfahren in beamtenrechtlichen Angelegenheiten verzichtet. So bedarf es nach § 93 Abs. 1 Nr. 3 Berliner Landesbeamtengesetz in Angelegenheiten, die die dienstliche Beurteilung betreffen, keines Vorverfahrens. Im Land Berlin kann daher ohne vorheriges Widerspruchsverfahren unmittelbar gegen die dienstliche Beurteilung Klage erhoben werden. Im Land Brandenburg ist vor Klageerhebung hingegen weiterhin ein Widerspruchsverfahren zu durchlaufen.
3. Beurteilungsklage
Bei abschlägigem Widerspruchsbescheid kann gegen diesen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Da die dienstliche Beurteilung kein Verwaltungsakt ist, ist die allgemeine Leistungsklage die richtige Klageart.
Im Wege einer Klage kann man grundsätzlich keine bessere Beurteilung erstreiten. Mit der dienstlichen Beurteilung spricht der Dienstherr nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ein Werturteil darüber aus, ob und inwieweit die Beamtin oder der Beamte den Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Diese Bewertung gründet sich auf die Einschätzung der Beurteilerin oder des Beurteilers von Leistungen in bestimmten dienstlichen Situationen. Ein solches Werturteil kann ein Gericht nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) v. 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 (354)). Aufgrund der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Beurteilungsermächtigung sind dienstliche Beurteilungen nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG nur beschränkt gerichtlich nachprüfbar (BVerwG v. 26.6.1980 — 2 C 8.78 -, Rn. 16, BVerwGE 60, 245). Im Rahmen einer Beurteilungsklage kann eine dienstliche Beurteilung nur auf Beurteilungsfehler überprüft werden. Das BVerfG hat diese beschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle für verfassungsgemäß erklärt (BVerfG v. 29.5.2002 — 2 BvR 723/99 -, Rn. 14, DVBl 2002, 1203).
ob die Beurteilerin oder der Beurteiler
- den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat,
- von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist,
- allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet hat,
- sachfremde Erwägungen angestellt hat oder
- gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
Bei einer Beurteilungsklage muss der Klageantrag darauf gerichtet sein, die dienstliche Beurteilung aufzuheben und den Dienstherrn zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue (fehlerfreie) dienstliche Beurteilung zu erteilen. Entspricht das Gericht wegen Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung diesem Antraq kann dies am Ende möglicherweise dann doch zu einer besseren Beurteilung führen.
4. Rechtsschutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dienstlich beurteilt wurden, können vor den Arbeitsgerichten gegen die dienstliche Beurteilung Klage erheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind die von den Verwaltungsgerichten entwickelten Grundsätze für die dienstliche Beurteilung einer Beamtin oder eines Beamten sinngemäß auf die dienstliche Beurteilung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anzuwenden (BAG v. 24.1.2007 — 4 AZR 629/06 -, Rn. 49 ff., BAGE 121, 91). Das gilt auch für die eingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle (BAG v.18.8.2009 — 9 AZR 617/08 -, Rn. 33, BAGE 131, 367). Eine dienstliche Beurteilung kann insoweit nicht mit einem Zeugnis oder Zwischenzeugnis nach § 35 TVöD/TV‑L verglichen werden. Nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) kann der Dienstherr nicht nur für Beamtinnen und Beamte, sondern auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Dienstvereinbarungen zur Beurteilung abschließen (§§ 75 Abs. 3 Nr. 9, § 76 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG). Insoweit steht dem Personalrat auch ein Mitbestimmungsrecht beim Erlass von Beurteilungsrichtlinien zu.