Maßgeblicher Begriff des Disziplinarrechts ist der des Dienstvergehens. Nach § 77 BDG (§ 47 BeamtStG) begehen Bundesbeamtinnen und ‑beamte ein Dienstvergehen, wenn sie die ihnen obliegende Pflichten schuldhaft verletzen.
Nachweis eines Dienstvergehens ist Voraussetzung für die disziplinarrechtliche Ahndung durch Verhängung einer Disziplinarmaßnahme.
Art. 103 Abs. 2 GG, wonach eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit zuvor gesetzlich bestimmt war, gilt auch für das Disziplinarrecht (BVerfGE 26, 186 (203 f.)). Eine disziplinarrechtlich verfolgbare Pflichtenverletzung im Sinne von § 77 BBG (§ 47 BeamtStG) muss sich daher aus einer gesetzlich umschriebenen Pflichtenregelung ergeben und die zu verhängende Disziplinarmaßnahme muss zumindest nach Art und Höhe durch Gesetz festgelegt sein. Das Gesetz (§ 77 BBG, § 47 BeamtStG) unterscheidet dabei zwischen innerdienstlichen und außerdienstlichen Pflichtverstößen und Pflichtverstößen im Ruhestand.
Die Kernpflichten der aktiven Beamtinnen und Beamten sind die Dienstleistungspflicht und die allgemeine Treuepflicht, die sich unmittelbar aus der Bezeichnung des Beamtenverhältnisses als „öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnisses“ ergeben (Art. 33 Abs. 4 GG, § 4 BBG, § 3 BeamtStG). Weitere Pflichten sind aus dem Pflichtenkatalog der §§ 60 ff. BBG (§§ 33 ff. BeamtStG) wie auch aus gesetzlichen Sondervorschriften (z.B. §§ 203, 206. 353b ff. Strafgesetzbuch (StGB), § 30 Abgabenordnung (AO)) herleitbar wie z.B.: Wahrheitspflicht, Amtsverschwiegenheitspflicht, ort- und zeitgebundene Anwesenheitspflicht, Befolgungs‑, Remonstrations- und Unterstützungspflicht, Pflicht zur unparteiischen, gerechten und uneigennützigen Amtsführung, inner- und außerdienstliche Wohlverhaltenspflichten insbesondere Pflicht zu achtungs- oder vertrauensgerechtem Verhalten.
Ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 BBG (§ 47 BeamtStG) setzt einen schuldhaften, d.h. vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtenverstoß voraus. Insoweit findet der strafrechtliche Schuldbegriff Anwendung (Schuldformen, Verbotsirrtum, Schuldausschließungsgründe insbesondere Schuldfähigkeit).
Disziplinarmaßnahmen sind nach § 5 BDG für aktive Bundesbeamtinnen und ‑beamte Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und für Ruhestandsbeamtinnen und ‑beamte des Bundes Kürzung des Ruhegehalts und Aberkennung des Ruhegehalts. Nach § 13 BDG ist die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffen, wobei auf die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten und die durch das Dienstvergehen verursachte Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit abzustellen ist. In diesem Rahmen ist der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu beachten. Mithin hat die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beamtin oder des Beamten zu stehen. Im Unterschied zu den Straftatbeständen des Strafrechts sind die gesetzlichen Pflichttatbestände des Disziplinarrechts nicht konkret, sondern als Generalklauseln mittels unbestimmter Rechtsbegriffe abgefasst. Die Pflichttatbestände des Disziplinarrechts sind daher in starkem Maße auslegungsbedürftig. Anders als im Strafrecht, wo das Gesetz an einen gesetzlichen Straftatbestand eine konkrete Strafandrohung knüpft, hat der disziplinarbefugte Dienstvorgesetzte die für ein nachgewiesenes Dienstvergehen im Einzelfall zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach § 13 BDG im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens — anhand des vorgegebenen Maßnahmenkatalogs des § 5 BDG — selbst zu bestimmen.
Aufgrund dieser Offenheit der Disziplinarstrafbestände kommt für die Anwendung des Disziplinarrechts der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle und damit der Disziplinarrechtsprechung große Bedeutung zu. So hat die Rechtsprechung z.B. für bestimmte Fallgruppen sog. Regeleinstufungen getroffen, die das Ermessen des Dienstvorgesetzten in Ausübung seiner Disziplinargewalt begrenzen sowie der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit (Voraussehbarkeit) dienen. Danach kommen nach der Rechtsprechung z.B. für die Höchstmaßnahme „Entfernung aus dem Beamtenverhältnis“, die nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG einen endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit voraussetzt, vor allem folgende schwerwiegende Dienstvergehen in Betracht: Sog. Zugriffsdelikte (z.B. eigennützige Kassenmanipulationen eines Kassenbeamten, Diebstahl zu Lasten eines Kollegen, Unterschlagung von Beförderungsgütern), Bestechlichkeit, ungenehmigte Annahme von Geschenken oder sonstigen Vorteilen, innerdienstlicher Betrug zu Lasten des Dienstherrn, beharrliche Verletzung der politischen Treuepflicht, vorsätzliche Spionagetätigkeit, Besitz und Weitergabe kinderpornographischer Darstellungen, längeres vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst. Insoweit hat die Rechtsprechung auch sog. anerkannte Milderungsgründe erarbeitet, die im Wege der Typisierung Entlastungsgründe festlegen.