Beamtinnen und Beamte werden regelmäßig dienstlich beurteilt. Die dienstliche Beurteilung hat für das berufliche Fortkommen entscheidende Bedeutung.
1. Bedeutung der dienstlichen Beurteilung
für Auswahlentscheidungen
Nach § 21 Bundesbeamtengesetz (BBG) sind die fachliche Eignung, Befähigung und Eignung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig dienstlich zu beurteilen. Damit wird an Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) angeknüpft. Danach hat jede und jeder Deutsche nach ihrer oder seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu einem öffentlichen Amt. Damit ist es Aufgabe einer dienstlichen Beurteilung, Beamtinnen und Beamte für eine Einstellung oder Beförderung nach diesen verfassungsrechtlichen Kriterien zu bewerten und im Rahmen der Bestenauslese einen Leistungsvergleich zu ermöglichen (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) v. 26.9.2012 — 2 A 2/10 -, Rn. 9, NVwZ-RR 2013, 54.
2. Rechtsgrundlagen
Die dienstliche Beurteilung als Instrument der Bestenauslese im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG ist für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten in § 21 BBG geregelt. Das Nähere zum Inhalt, Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab wird in den §§ 48 bis 50 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) geregelt. Weitere Konkretisierungen zum Inhalt und Verfahren haben die obersten Bundesbehörden durch sog. Beurteilungsrichtlinien oder durch Dienstvereinbarungen nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) für Beamtinnen und Beamte und nach § 75 Abs. 3 Nr. 9 BPersVG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festgelegt. Diese Regelungen dienen vor allem dazu, gleiche Bewertungsmaßstäbe beim Leistungsvergleich sicherzustellen. Die getroffenen Regelungen sind häufig sehr unterschiedlich. Im Hinblick auf das Ressortprinzip nach Art. 65 S. 2 GG konnte man sich für den unmittelbaren Bundesdienst bisher noch nicht auf eine Rahmenrichtlinie einigen.
Auch nach den Länderbeamtengesetzen (vgl. z.B. §§ 26, 27 Laufbahngesetz Berlin) und den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften ist das Beurteilungswesen teilweise sehr unterschiedlich geregelt. So verzichtet z.B. das Land Brandenburg seit dem 1.1.2011 grundsätzlich auf die Regelbeurteilung (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Landesdienst; Beurteilungsrichtlinie — BeurtVV). Die Beurteilung ist nur noch aus besonderen Anlässen wie z.B. bei Bewerbungen oder Beförderungen vorgesehen.
3. Leistungsvergleich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen
Personalentscheidungen sind in erster Linie auf der Grundlage von Beurteilungen zu treffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Leistungsvergleich zwischen den um einen Beförderungsdienstposten konkurrierenden Beamtinnen und Beamten anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (vgl. z.B. BVerwG v. 20.6.2013 — 2 VR 1/13 -, Rn. 21, BVerwGE 147, 20). Das gilt neben Beförderungen auch für Einstellungen und die Zulassung zum Laufbahnaufstieg. Dienstliche Beurteilungen sind damit für das berufliche Fortkommen im öffentlichen Dienst von entscheidender Bedeutung.
Nach § 22 Abs. 1 S. 2 BBG ist eine dienstliche Beurteilung für eine Auswahlentscheidung aktuell, wenn das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegt. Nach der Rechtsprechung werden im Einzelfall aber meist kürzere Zeiträume verlangt. Das gilt vor allem dann, wenn in der Zwischenzeit ein neues Amt oder neue Aufgaben übernommen wurden und dies in der Beurteilung noch nicht berücksichtigt wurde (BVerwG v. 30.6.2011 — 2 C 19.10 -, Rn. 22 f., BVerwGE 140, 83). Ist die Beurteilung nicht mehr aktuell, muss für die Auswahlentscheidung eine Anlassbeurteilung (Bedarfsbeurteilung) erstellt werden.
4. Leistungsvergleich mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Konkurrieren Beamtinnen und Beamten mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um einen Dienstposten, muss für den Leistungsvergleich auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG erstellte dienstliche Beurteilung vorliegen. Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der jeweiligen Dienststelle nicht in die für Beamtinnen und Beamten durchzuführende Regelbeurteilung einbezogen, ist aus Anlass der Auswahlentscheidung für sie eine dienstliche Beurteilung zu fertigen. Diese Anlassbeurteilungen sind dann im Rahmen der Auswahlentscheidung mit den Regelbeurteilungen der Beamtinnen und Beamten zu vergleichen (Bundesarbeitsgericht (BAG) v. 7.9.2004 — 9 AZR 537/03 -, Rn. 38 ff., BAGE 112, 13.
5. Beurteilungen von Richterinnen und Richtern
Auch Richterinnen und Richter sind regelmäßig zu beurteilen. Das ergibt sich für Landesrichterinnen und ‑richter aus den Richtergesetzen der Länder (vgl. z.B. § 9 Berliner Richtergesetz) und für Bundesrichterinnen und ‑richter aus der Verweisung des § 46 Deutsches Richtergesetz (DRiG) auf die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und ‑beamte. Zu beachten ist jedoch, dass die richterliche Unabhängigkeit nicht durch den Inhalt einer dienstlichen Beurteilung beeinträchtigt werden darf. Eine solche Beeinträchtigung ist anzunehmen, wenn die Beurteilung auf eine Weisung hinausläuft, wie die Richterin oder der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) v. 4.6.2009 — RiZ® 5/08 -, BGHZ 181, 268). Kritische Bewertungen der Fähigkeiten und Leistungen in einer Beurteilung sind davon unberührt.