Arbeits­ver­hält­nis­se des öffent­li­chen Diens­tes kön­nen nicht nur durch Rechts­ge­schäft im Wege des Betriebs­über­gangs, son­dern auch durch ein Gesetz auf ande­re Arbeit­geberinnen oder Arbeit­ge­ber über­ge­lei­tet wer­den. Es stellt sich die Fra­ge der Ver­fas­sungs­ge­mäß­heit der Überleitungs­regelungen, wenn sie einen Arbeitgeber­wechsel ohne Wider­spruchs­recht der Betrof­fe­nen vor­se­hen. 1. Ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Anfor­de­run­gen Grund­sätz­lich sind gesetz­li­che Über­lei­tungs­re­ge­lun­gen recht­lich nicht angreif­bar, wenn sie…

Wer­den Auf­ga­ben der öffent­li­chen Ver­wal­tung zu einem Drit­ten ver­la­gert, kön­nen die Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer, die die­se Auf­ga­ben bis­her wahr­ge­nom­men haben, unter Fort­set­zung des bis­he­ri­gen Arbeits­ver­hält­nis­ses dem Drit­ten im Wege der Per­so­nal­ge­stel­lung und gegen Kos­ten­er­stat­tung zuge­wie­sen wer­den. 1. Bedeu­tung und Anwen­dungs­be­reich Wider­spre­chen Beschäf­tig­te dem Über­gang ihres Arbeits­ver­hält­nis­ses auf einen neu­en Arbeit­ge­ber im Rah­men eines Betriebs­über­gangs nach…

Umstruk­tu­rie­run­gen in der Ver­wal­tung wie Pri­va­ti­sie­rung, Out­sour­cing oder die Fremd­ver­ga­be von Leis­tun­gen sind für die Beschäf­tig­ten des öffent­li­chen Diens­tes oft­mals mit einem Arbeit­ge­ber­wech­sel ver­bun­den. Kün­di­gun­gen oder Ände­run­gen der ver­trag­li­chen Arbeits­be­din­gun­gen zum Nach­teil der Beschäf­tig­ten kön­nen die Fol­ge sein, soweit kein Bestands­schutz besteht.  1. Schutz der Arbeit­neh­mer­rech­te Bestands­schutz bei einem Arbeit­ge­ber­wech­sel bie­ten die Vor­schrif­ten zum Betriebsübergang…

Ein befris­te­ter Arbeits­ver­trag kann mit ordent­li­cher Kün­di­gung nur bei ent­spre­chen­der ein­zel­ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­rung oder tarif­ver­trag­li­cher Rege­lung, mit außer­or­dent­li­cher Kün­di­gung jeder­zeit been­det wer­den. 1. Kün­di­gung wäh­rend der Lauf­zeit der Befris­tung Befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se unter­lie­gen nach § 15 Abs. 3 Teil­­zeit- und Befris­tungs­ge­setz (TzBfG) nur dann der ordent­li­chen Kün­di­gung, wenn dies arbeits­ver­trag­lich oder im jeweils anwend­ba­ren Tarif­ver­trag ver­ein­bart ist.…

Lie­gen Umstän­de für die Rechtsunwirk­samkeit einer Befris­tung vor, kann die oder der Beschäf­tig­te mit einer Befristungs­kontroll­klage die Fest­stel­lung begeh­ren, dass das Arbeits­ver­hält­nis auf­grund der Befris­tung nicht been­det ist. Im Rah­men des gericht­lichen Ver­fah­rens kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ein vor­über­ge­hen­der Weiterbeschäftigungs­anspruch ent­ste­hen. 1. Kla­ge­frist Die Befris­tungs­kon­troll­kla­ge ist spä­tes­tens inner­halb von drei Wochen nach dem ver­ein­bar­ten Ende…

Arbeits­ver­trä­ge enden ohne Kün­di­gung, wenn sie auf bestimm­te Zeit abge­schlos­sen wer­den. Für sol­che Arbeits­ver­trä­ge gilt das Teil­­zeit- und Befris­tungs­ge­setz. Danach ist die Befris­tung eines Arbeits­ver­tra­ges zuläs­sig, wenn dafür ein Sach­grund vor­liegt. Befris­tun­gen ohne Sach­grund sind grund­sätz­lich nur bis zu einer Höchst­dau­er von zwei Jah­ren zuläs­sig, es sei denn gesetz­li­che Son­der­tat­be­stän­de las­sen aus­nahms­wei­se Abwei­chun­gen von der…

Der Abschluss eines Auf­­he­­bungs- oder Auf­lö­sungs­ver­trags kommt häu­fig als Alter­na­ti­ve zur Kün­di­gung in Betracht. Oft wird dabei die Zah­lung einer Abfin­dung ver­ein­bart. Ein Auf­he­bungs­ver­trag kann zu einer Sperr­zeit beim Arbeits­lo­sen­geld und zur Anrech­nung der Abfin­dung auf das Arbeits­lo­sen­geld füh­ren. 1. Alter­na­ti­ve zur Kün­di­gung Der Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges liegt pri­mär im Inter­es­se von Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeitgebern,…

Mit einer Kün­di­gung ist grund­sätz­lich kein Anspruch auf Abfin­dung ver­bun­den. Den­noch endet die Mehr­zahl der Kün­di­gungs­schutz­pro­zes­se mit der Zah­lung einer Abfin­dung im Rah­men eines gericht­li­chen Ver­gleichs. Die Abfin­dung ist dann der Preis für den Ver­zicht auf den Kün­di­gungs­schutz. 1. Rechts­an­spruch auf Abfin­dung als Aus­nah­me Im Zusam­men­hang mit einer Kün­di­gung kann aus­nahms­wei­se ein Rechts­an­spruch auf Abfindung…

Die Kün­di­gung von schwer­be­hin­der­ten oder gleich­ge­stell­ten Beschäf­tig­ten bedarf nach § 85 Neun­tes Buch Sozi­al­ge­setz­buch (SGB IX) der vor­he­ri­gen Zustim­mung des Inte­gra­ti­ons­am­tes. Das gilt auch für die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung. 1. Vor­he­ri­ge Zustim­mung durch das Inte­gra­ti­ons­amt Eine ohne vor­he­ri­ge Zustim­mung des Inte­gra­ti­ons­amts aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung ist nach § 134 Bür­ger­li­ches Gesetz­buch (BGB) nich­tig und „offen­sicht­lich unwirk­sam“. Nach ständiger…

Nach TVöD und TV‑L sind für älte­re Tarif­be­schäf­tig­te mit lang­jäh­ri­ger Beschäf­ti­gungs­zeit ordent­li­che Kün­di­gun­gen aus­ge­schlos­sen. Wird einer oder einem die­ser sog. unkünd­ba­ren Beschäf­tig­ten außer­ordentlich aus wich­ti­gem Grund gekün­digt, muss die Kün­di­gung mit einer „sozia­len Aus­lauf­frist“ ver­bun­den wer­den, die der Kün­di­gungs­frist einer oder eines ordent­lich künd­ba­ren Beschäf­tig­ten ent­spricht. Außer­dem muss der Per­so­nal­rat wie bei einer ordent­li­chen Kündigung…

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