Die Kündigung von schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten bedarf nach § 85 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Das gilt auch für die außerordentliche Kündigung.
1. Vorherige Zustimmung durch das Integrationsamt
Eine ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts ausgesprochene Kündigung ist nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig und „offensichtlich unwirksam“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entsteht bei einer offensichtlich unwirksamen Kündigung ab Erhebung der Kündigungsschutzklage ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung (BAG Großer Senat v. 27.2.1985 — GS 1/84 -, BAGE 48,122).
Die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Kündigungsgründe beantragt werden (§ 91 Abs. 2 SGB IX). Das Integrationsamt muss seine Entscheidung dann innerhalb von 2 Wochen treffen, andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt (§ 91 Abs. 3 SGB IX). Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustimmung des Integrationsamtes aussprechen (§ 88 Abs. 3 SGB IX).
Der besondere Kündigungsschutz des § 85 SGB IX gilt nicht innerhalb der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Zustimmungsfrei sind ferner u.a. Kündigungen von Beschäftigten nach Vollendung des 58. Lebensjahres bei sozialer Absicherung, sofern die Betroffenen der Kündigung nicht widersprechen (90 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) SGB IX). Auch kann der besondere Kündigungsschutz wegen unzulässiger Rechtsausübung im Einzelfall ausgeschlossen sein. Dies hat das BAG in einem Fall angenommen, in dem der Beschäftigte seine Schwerbehinderung gegenüber seinem Arbeitgeber auf ausdrückliche Nachfrage nicht offenbarte (BAG v. 16.2.2012 — 2 AZR 553/10 -, NJW 2012, 2058). Im Insolvenzverfahren wurde der schwerbehinderte Beschäftigte betriebsbedingt ohne Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt. Nach der Entscheidung des BAG war es dem Beschäftigten infolge der wahrheitswidrigen Beantwortung der ihm rechtmäßig gestellten Frage nach seiner Schwerbehinderung unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich im Kündigungsschutzverfahren auf seine Schwerbehinderteneigenschaft zu berufen.
2. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
Vor der Einleitung des Zustimmungsverfahrens beim Integrationsamt haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und anzuhören (§ 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX). Die getroffene Entscheidung ist der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich mitzuteilen. Eine Nichtbeteiligung oder nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Eine ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung getroffene Entscheidung ist aber auszusetzen. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist dann vor einer endgültigen Entscheidung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen (§ 95 Abs. 2 S. 2 SGB IX). Verletzen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diese Pflichten, kann eine Geldbuße verhängt werden (§ 156 Abs. 1 Nr. 9 SGB IX).
3. Entscheidung des Integrationsamtes
Das Integrationsamt hat den Sachverhalt von Amts wegen erschöpfend zu ermitteln. Über die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung entscheidet es nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit das Ermessen nicht nach § 89 SGB IX eingeschränkt ist.
Bei seiner Ermessensentscheidung hat das Integrationsamt die widerstreitenden Interessen der schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes und das Interesse der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Arbeitsplätze wirtschaftlich zu nutzen, nach dem Maßstab der Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) v. 19.10.1995 — 5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 336 (338)). An die Fürsorgepflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und den Maßstab der Zumutbarkeit sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn die Kündigung auf Gründe gestützt werden soll, die mit der Behinderung oder Gleichstellung in Zusammenhang stehen. Eine Zustimmung des Integrationsamtes kommt nur dann in Betracht, wenn alle anderen Möglichkeiten für den Erhalt des Arbeitsplatzes zuvor untersucht und ausgeschöpft wurden. So haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zunächst einen leidensgerechten Arbeitsplatz frei zu machen, soweit dies z.B. durch Umverteilung von Aufgaben machbar ist.
Weitgehend eingeschränkt ist das Ermessen des Integrationsamtes bei einer Betriebsstillegung § (89 Abs. 1 S. 1 SGB IX), bei einer wesentlichen Betriebseinschränkung (89 Abs. 1 S. 2 SGB IX) und wenn dem schwerbehinderten Menschen ein anderer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist (89 Abs. 2 SGB IX). Bei einer außerordentlichen Kündigung soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht (§ 91 Abs. 4 SGB IX).
4. Rechtsschutz
Die Entscheidung des Integrationsamtes ist ein Verwaltungsakt. Dagegen können die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wie auch die betroffenen Beschäftigte Widerspruch einlegen (§ 118 SGB IX). Über den Widerspruch entscheidet der beim Integrationsamt gebildete Widerspruchsausschuss. Gegen den Widerspruchsbescheid kann Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes haben keine aufschiebende Wirkung (§ 88 Abs. 4 SGB IX). Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können also auch bei Widerspruch und Anfechtungsklage der schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten gegen die erteilte Zustimmung des Integrationsamtes die Kündigung aussprechen. Wird die Zustimmung des Integrationsamtes später rechtskräftig aufgehoben, wird die Kündigung rückwirkend unwirksam. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob das Integrationsamt von einem ausreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob es sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
Gegen eine mit Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers können schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erheben (§ 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). Das Arbeitsgericht ist, was die Wirksamkeit der Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung angeht, an die Entscheidungen der Verwaltung und Verwaltungsgerichte gebunden. Die einmal erteilte Zustimmung zur Kündigung bleibt so lange wirksam, wie sie nicht vom Widerspruchsausschuss bestandskräftig oder von einem Verwaltungsgericht rechtskräftig aufgehoben worden ist (BAG v. 23.5.2013 — 2 AZR 991/11 -, BAGE 145, 199). Üblicherweise ist mit einer längeren Verfahrensdauer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu rechnen. Wegen des Beschleunigungsgebotes im arbeitsgerichtlichen Verfahren entscheiden die Arbeitsgerichte daher in der Regel über die Kündigungsschutzklage ohne Rücksicht auf den Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Für den Fall, dass die Kündigungsschutzklage zum Zeitpunkt, in dem der Zustimmungsbescheid im verwaltungsgerichtliche Verfahren rechtskräftig aufgehoben wird, bereits rechtskräftig abgewiesen ist, haben schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte einen Anspruch auf Wiederaufnahme des Kündigungsschutzverfahrens in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 Zivilprozessordnung (BAG v. 29.9.2011 — 2 AZR 674/10 -, BAGE 133, 149).
5. Berücksichtigung der Schwerbehinderung im Rahmen der Sozialauswahl
Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist im Rahmen der Sozialauswahl unter mehreren für eine Entlassung in Betracht kommenden und vergleichbaren Beschäftigten die Schwerbehinderung neben der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Lebensalter und Unterhaltspflichten als Sozialkriterium mit zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 S. 1 KSchG). Das gilt nicht für die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses, da insoweit der Kündigungsschutz des § 1 KSchG noch nicht eingreift. Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung ist Voraussetzung dafür, dass schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte in die Prüfung, ob Vergleichbarkeit vorliegt, und in die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG einbezogen werden können. Das gilt nur nicht für die Fälle des § 90 SGB IX, in denen eine Zustimmung des Integrationsamtes ausnahmsweise nicht erforderlich ist.
Für die Prüfung und Entscheidung des Integrationsamtes zur Frage, ob eine Kündigung zustimmungsfähig ist, kann die Sozialauswahl nur ausnahmsweise Bedeutung haben. Das ist z.B. der Fall, wenn schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten gekündigt werden soll, obschon auf den ersten Blick vergleichbaren anderen Beschäftigten nicht gekündigt wird, die gegenüber den schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten evident weniger sozial schutzbedürftig sind.