Mit einer Kün­di­gung ist grund­sätz­lich kein Anspruch auf Abfin­dung ver­bun­den. Den­noch endet die Mehr­zahl der Kün­di­gungs­schutz­pro­zes­se mit der Zah­lung einer Abfin­dung im Rah­men eines gericht­li­chen Ver­gleichs. Die Abfin­dung ist dann der Preis für den Ver­zicht auf den Kündigungsschutz.

1. Rechts­an­spruch auf Abfin­dung als Ausnahme

Im Zusam­men­hang mit einer Kün­di­gung kann aus­nahms­wei­se ein Rechts­an­spruch auf Abfin­dung aus fol­gen­den Grün­den entstehen:

  • In einem Sozi­al­plan oder in einem Ratio­na­li­sie­rungs­schutz­ta­rif­ver­trag ist ein Rechts­an­spruch auf Abfin­dung für den Fall einer betriebs­be­ding­ten Kün­di­gung vor­ge­se­hen oder vereinbart.
  • Die Arbeit­ge­be­rin oder der Arbeit­ge­ber bie­tet mit einer betriebs­be­ding­ten Kün­di­gung eine Abfin­dung unter der Bedin­gung an, dass die oder der Beschäf­tig­te inner­halb der Kün­di­gungs­frist des § 4 Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) kei­ne Kün­di­gungs­schutz­kla­ge erhebt. Wird kei­ne Kla­ge erho­ben, kann nach § 1a KSchG eine Abfin­dung in Höhe von 0,5 Monats­ver­diens­ten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeits­ver­hält­nis­ses bean­sprucht werden.
  • Gewinnt die oder der Beschäf­tig­te den Kün­di­gungs­schutz­pro­zess, ist aber die Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nis­ses für eine der bei­den Par­tei­en nicht mehr zumut­bar, hat das Gericht nach § 9 KSchG auf Antrag der oder des Beschäf­tig­ten oder der Arbeit­ge­be­rin oder des Arbeit­ge­bers das Arbeits­ver­hält­nis auf­zu­lö­sen und die Arbeit­ge­be­rin oder den Arbeit­ge­ber zur Zah­lung einer ange­mes­se­nen Abfin­dung zu ver­ur­tei­len. Als Abfin­dung ist ein Betrag bis zu acht­zehn Monats­ver­diens­ten — gestaf­felt nach Dau­er des Arbeits­ver­hält­nis­ses und Alter der oder des Beschäf­tig­ten — fest­zu­set­zen (§ 10 KSchG). Bei Geschäfts­füh­rer, Betriebs­lei­ter und ähn­lich lei­ten­den Ange­stell­ten kann die Arbeit­ge­be­rin oder der Arbeit­ge­ber den Auf­lö­sungs­an­trag stel­len, ohne die­sen begrün­den zu müs­sen (§ 14 Abs. 2 S. 2 KSchG).

2. Höhe des Abfindungsvergleichs

In einem Abfin­dungs­ver­gleich vor Gericht ist die Höhe der Abfin­dung grund­sätz­lich Ver­hand­lungs­sa­che. Meist wird das Gericht aber eine Abfin­dung in bestimm­ter Höhe vor­schla­gen. Vie­le Gerich­te hal­ten sich dabei an die Regel des § 1a Abs. 2 S. 1 KSchG, nach der eine Abfin­dung in Höhe von einem hal­ben Monats­ver­dienst pro Beschäf­ti­gungs­jahr zu zah­len ist. Abhän­gig von den beson­de­ren Umstän­den des Ein­zel­falls wer­den davon teil­wei­se Zuschlä­ge oder Abschlä­ge vorgenommen.

4. Aus­wir­kun­gen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld

Wird das Arbeits­ver­hält­nis durch einen gericht­li­chen Ver­gleich been­det, löst dies für den Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld grund­sätz­lich kei­ne Sperr­zeit nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Drit­tes Buch Sozi­al­ge­setz­buch (SGB III) aus, vor­aus­ge­setzt es lie­gen kei­ne Anhalts­punk­te für eine Geset­zes­um­ge­hung zu Las­ten der Ver­si­cher­ten­ge­mein­schaft vor (BSG v. 17.10.2007 — B 11a AL 51/06 R -, Rn. 36 ff., BSGE 99, 154; BSG v. 2.5.2012 — B 11 AL 6/11 R -, Rn. 24, NZS 2012, 874). Denn auch bei einer recht­wid­ri­gen Kün­di­gung sind Beschäf­tig­te nicht gezwun­gen, gegen die­se durch Kün­di­gungs­schutz­kla­ge vor­zu­ge­hen, um eine Sperr­zeit zu vermeiden.

Eine im gericht­li­chen Ver­gleich ver­ein­bar­te Abfin­dung kann aber nach § 158 Abs. 1 SGB III zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeits­lo­sen­geld bis zu einem Jahr füh­ren, wenn in dem gericht­li­chen Ver­gleich nicht eine der ordent­li­chen Kün­di­gungs­frist der Arbeit­ge­be­rin oder des Arbeit­ge­bers ent­spre­chen­de Frist für die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses ver­ein­bart wird.