Nach TVöD und TV‑L sind für älte­re Tarif­be­schäf­tig­te mit lang­jäh­ri­ger Beschäf­ti­gungs­zeit ordent­li­che Kün­di­gun­gen aus­ge­schlos­sen. Wird einer oder einem die­ser sog. unkünd­ba­ren Beschäf­tig­ten außer­ordentlich aus wich­ti­gem Grund gekün­digt, muss die Kün­di­gung mit einer „sozia­len Aus­lauf­frist“ ver­bun­den wer­den, die der Kün­di­gungs­frist einer oder eines ordent­lich künd­ba­ren Beschäf­tig­ten ent­spricht. Außer­dem muss der Per­so­nal­rat wie bei einer ordent­li­chen Kün­di­gung betei­ligt werden.

1. Schutz vor ordent­li­cher Kündigung

Nach § 34 Abs. 2 TVöD/TV‑L kön­nen Beschäf­tig­te des öffent­li­chen Diens­tes, die das 40. Lebens­jahr voll­endet und eine Beschäf­ti­gungs­zeit von 15 Jah­ren abge­leis­tet haben und für die die Rege­lun­gen des Tarif­ge­biets West Anwen­dung fin­den, nur aus einem wich­ti­gen Grund gekün­digt wer­den. Damit wer­den ordent­li­che Kün­di­gun­gen aus­ge­schlos­sen. Das gilt auch für ordent­li­che Ände­rungs­kün­di­gun­gen (Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) v. 28.10.2010 — 2 AZR 688/09 -, NZA 2011, 368). Zweck der Tarif­re­ge­lung ist es, älte­ren Tarif­be­schäf­tig­ten mit einer lang­jäh­ri­gen Beschäf­ti­gungs­zeit einen höhe­ren Schutz vor Ent­las­sun­gen zu garantieren.

2. Son­der­kün­di­gungs­schutz für ordent­lich unkünd­ba­re Beschäftigte

Auch wenn nach § 34 Abs. 2 TVöD/TV‑L gegen „unkünd­ba­re Beschäf­tig­te“ die ordent­li­che Kün­di­gung aus­ge­schlos­sen ist, bleibt gegen die­se Beschäf­tig­ten doch die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund nach § 626 BGB zuläs­sig. Inso­weit hat das BAG in stän­di­ger Recht­spre­chung einen Son­der­kün­di­gungs­schutz ent­wi­ckelt. Eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung gegen einen ordent­lich unkünd­ba­ren Beschäf­tig­ten soll in der Regel nur dann wirk­sam sein, wenn sie mit einer „sozia­len Aus­lauf­frist“ ver­bun­den ist, die der Kün­di­gungs­frist eines ordent­lich künd­ba­ren Beschäf­tig­ten ent­spricht (BAG v. 11.3.1999 — 2 AZR 427/98 -, Rn. 52, NZA 1999, 818). Außer­dem muss der Per­so­nal­rat — abge­se­hen von Aus­nah­me­fäl­len einer außer­or­dent­li­chen ver­hal­tens­be­ding­ten Kün­di­gung — wie bei einer ordent­li­chen Kün­di­gung nach § 79 Bun­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz (BPersVG) betei­ligt wer­den (BAG v. 18.10.2000 — 2 AZR 627/99, BAGE 96, 65).

Der Son­der­kün­di­gungs­schutz kommt vor allem bei außer­or­dent­li­chen Kün­di­gun­gen aus per­so­nen­be­ding­ten Grün­den zur Anwen­dung, z.B. wenn Beschäf­tig­te auf Dau­er außer­stan­de sind, die arbeits­ver­trag­lich ver­ein­bar­te Leis­tung zu erbrin­gen. Das gilt auch für außer­or­dent­li­che Ände­rungs­kün­di­gun­gen aus wich­ti­gem Grund.

a) Außer­or­dent­lich krank­heits­be­ding­te Kündigung

Bei einer außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung eines ordent­lich unkünd­ba­ren Beschäf­tig­ten müs­sen ver­schärf­te Maß­stä­be gel­ten. Das gilt beson­de­re bei einer außer­or­dent­li­chen krank­heits­be­ding­ten Kün­di­gung (BAG v. 18.10.2000 — 2 AZR 627/99 -, BAGE 96, 65). Das BAG erklär­te zwar, es sei nicht aus­ge­schlos­sen, krank­heits­be­ding­te Arbeits­un­fä­hig­keit in beson­de­ren Fäl­len als wich­ti­gen Grund zur Kün­di­gung anzu­er­ken­nen. Eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung wegen krank­heits­be­ding­ter Fehl­zei­ten kom­me aller­dings in der Regel nur dann in Betracht, wenn eine ordent­li­che Kün­di­gung tarif­lich oder ver­trag­lich aus­ge­schlos­sen ist. Nur wenn für die Dau­er einer län­ge­ren Kün­di­gungs­frist mit wei­te­ren erheb­li­chen Ent­gelt­fort­zah­lungs­kos­ten und Stö­run­gen des Betriebs­ab­laufs zu rech­nen sei, kön­ne sich im Ein­zel­fall aus­nahms­wei­se eine Unzu­mut­bar­keit der Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nis­ses bis zum Ablauf der Kün­di­gungs­frist erge­ben. Bei der Inter­es­sen­ab­wä­gung sei der beson­de­re Kün­di­gungs­schutz der oder des ordent­lich unkünd­ba­ren Beschäf­tig­ten zusätz­lich zu berück­sich­ti­gen. Fer­ner sei in die­sen Fäl­len grund­sätz­lich eine der ordent­li­chen Kün­di­gungs­frist ent­spre­chen­de Aus­lauf­frist einzuhalten.

b) Außer­or­dent­lich betriebs­be­ding­te Kündigung

Nach Auf­fas­sung des BAG ist auch eine außer­or­dent­lich betriebs­be­ding­te Kün­di­gung eines tarif­lich ordent­lich Unkünd­ba­ren nicht von vorn­her­ein aus­ge­schlos­sen (BAG v. 5.2.1998 — 2 AZR 227/97 -, Rn. 21 ff., BAG 88,10). Das BAG lässt eine sol­che Kün­di­gung aber nur in extre­men Aus­nah­me­fäl­len zu. Ein sol­cher Fall könn­te z.B. vor­lie­gen, wenn Beschäf­tig­te in Unter­neh­men nicht mehr wei­ter­be­schäf­tigt wer­den kön­nen und Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber gezwun­gen wären, ein sinn­ent­leer­tes Arbeits­ver­hält­nis über vie­le Jah­re hin­weg allein noch durch ent­spre­chen­de Gehalts­zah­lun­gen auf­recht­zu­er­hal­ten. Vor einer außer­or­dent­lich betriebs­be­ding­ten Kün­di­gung sind alle zumut­ba­ren Mit­tel aus­zu­schöp­fen, um eine Wei­ter­be­schäf­ti­gung an ande­rer Stel­le im Unter­neh­men zu ermög­li­chen (BAG v. 17.9.1998 — 2 AZR 419/97 -, NJW 1999, 1275). Dazu gehört auch die Mög­lich­keit einer Ände­rungs­kün­di­gung. Aber auch an deren Wirk­sam­keit sind erheb­li­che Anfor­de­run­gen zu stel­len. (BAG v. 1.3.2007 — 2 AZR 580/05 -, BAGE 121, 347; BAG v. 28.5.2009 — 2 AZR 844/07, BAGE 131, 78). Zudem ist eine außer­or­dent­lich betriebs­be­ding­te Kün­di­gung mit einer Aus­lauf­frist zu verbinden.