Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer kön­nen sich als Bewer­be­rin­nen und Bewer­ber um eine Stel­le oder Aufstiegs­möglichkeit des öffent­li­chen Diens­tes eben­so wie Beam­tin­nen und Beam­te auf einen Bewer­bungs­ver­fah­rens­an­spruch aus Art. 33 Abs. 2 GG beru­fen. Sie haben jedoch ihre Rech­te vor dem Arbeits­ge­richt gel­tend zu machen. 

1. Bewer­bungs­ver­fah­rens­an­spruch

Art. 33 Abs. 2 Grund­ge­setz (GG) garan­tiert Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern glei­cher­ma­ßen wie Beam­tin­nen und Beam­ten den Zugang zum öffent­li­chen Dienst, sofern nicht ein Funk­ti­ons­vor­be­halt zur Wahr­neh­mung hoheit­li­cher Auf­ga­ben besteht (Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) v. 5.11.2002 — 9 AZR 451/01 -, Rn. 22, BAGE 103, 212). Daher kön­nen sich auch Bewer­be­rin­nen und Bewer­ber um eine für Arbeit­neh­me­rin­nen oder Arbeit­neh­mer aus­ge­schrie­be­ne Stel­le des öffent­li­chen Diensts auf die Ver­let­zung der in Art. 33 Abs. 2 fest­ge­leg­ten Kri­te­ri­en beru­fen und arbeits­ge­richt­li­chen Rechts­schutz bean­spru­chen. Dies gilt nicht nur für Ein­stel­lun­gen, son­dern auch für Beför­de­run­gen inner­halb des öffent­li­chen Diens­tes (BAG v. 24.3.2009 — 9 AZR 277/08 -, Rn. 18, BAGE 130/ 107). Nach Art. 33 Abs. 2 GG besteht ein Anspruch auf feh­ler­freie Ein­be­zie­hung in die Bewer­ber­aus­wahl und auf deren Durch­füh­rung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genann­ten Aus­wahl­kri­te­ri­en „Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­che Leis­tung“ (sog. Bewer­bungs­ver­fah­rens­an­spruch). Ziel einer arbeits­recht­li­chen Kon­kur­ren­ten­kla­ge ist die Wie­der­ho­lung der Aus­wahl­ent­schei­dung unter Beach­tung die­ser Kri­te­ri­en (BAG v. 2.12.1997 — AZR 445/96 -, Rn. 26, BAGE 87/ 165). Pro­zess­ziel ist die Wie­der­ho­lung der Aus­wahl­ent­schei­dung zwi­schen den Bewerbern/innen.

2. Aus­wahl­ver­fah­ren

Ein Aus­wahl­ver­fah­ren setzt vor­aus, dass eine freie Stel­le vor­han­den ist und für die zu beset­zen­de Stel­le ein kon­kre­tes Anfor­de­rungs­pro­fil fest­ge­legt wird. Durch das Anfor­de­rungs­pro­fil wer­den die Leis­tungs­kri­te­ri­en für die Aus­wahl der Bewer­be­rin­nen und Bewer­ber näher kon­kre­ti­siert (BAG v. 19.2.2008 — 9 AZR 70/07 -, Rn. 32, BAGE 126, 26). Das Anfor­de­rungs­pro­fil muss den tat­säch­li­chen Anfor­de­run­gen der zu beset­zen­den Stel­le ent­spre­chen und sach­lich nach­voll­zieh­bar sein. Ist das nicht der Fall, ver­stößt das Anfor­de­rungs­pro­fil gegen Art. 33 Abs. 2 GG, mit der Fol­ge, dass das auf das Anfor­de­rungs­pro­fil gestütz­te Aus­wahl­ver­fah­ren rechts­wid­rig ist (BAG v. 6.5.2014 — 9 AZR 724/12 -, Rn. 12 ff., NZA 2015, 446).

Die Arbeit­ge­ber des öffent­li­chen Diens­tes sind ver­pflich­tet, die Leis­tungs­be­wer­tun­gen und wesent­li­chen Aus­wahler­wä­gun­gen schrift­lich nie­der­zu­le­gen. Das Doku­men­ta­ti­ons­ge­bot ist für die Trans­pa­renz der Aus­wahl­ent­schei­dung und für den gericht­li­chen Rechts­schutz der abge­lehn­ten Bewer­be­rin­nen und Bewer­ber unver­zicht­bar. Eine feh­len­de schrift­li­che Doku­men­ta­ti­on stellt einen nicht heil­ba­ren Ver­fah­rens­man­gel dar (BAG v. 17.8.2010 — 9 AZR 347/09 -, Rn. 26, BAGE 135, 213). Der öffent­li­che Arbeit­ge­ber hat den abge­lehn­ten Bewer­be­rin­nen und Bewer­bern die Aus­wahl­ent­schei­dung recht­zei­tig mit­zu­tei­len und ihnen vor der rechts­wirk­sa­men Über­tra­gung der aus­ge­schrie­be­nen Stel­le aus­rei­chend Zeit zu geben, um vor­läu­fi­gen Rechts­schutz in Anspruch zu nehmen.

3. Ver­ei­te­lung des Rechtsschutzes

Bis zum Abschluss des vor­läu­fi­gen Rechts­schutz­ver­fah­rens hat der öffent­li­che Arbeit­ge­ber jede Maß­nah­me zu unter­las­sen, die geeig­net ist, voll­ende­te Tat­sa­chen zu schaf­fen. Das gilt ins­be­son­de­re dann, wenn im vor­läu­fi­gen Rechts­schutz­ver­fah­ren durch gericht­li­che Ent­schei­dung unter­sagt wird, die Stel­le bis zur rechts­kräf­ti­gen Ent­schei­dung in der Haupt­sa­che ander­wei­tig zu beset­zen. Han­delt der öffent­li­che Arbeit­ge­ber dem zuwi­der und stellt eine Kon­kur­ren­tin oder einen Kon­kur­ren­ten end­gül­tig ein oder nimmt eine rechts­wirk­sa­me Beför­de­rung vor, ver­ei­telt er den vor­läu­fi­gen Rechts­schutz. Die Betrof­fe­nen haben dann einen Anspruch auf Wie­der­her­stel­lung. Sie kön­nen ver­lan­gen, so gestellt zu wer­den, als sei die einst­wei­li­ge Ver­fü­gung beach­tet und das Bewer­bungs­ver­fah­ren noch nicht been­det wor­den (BAG v. 18.9.2007 — 9 AZR 672/06 -, Rn. 30, BAGE 124, 80).

4. Scha­dens­er­satz­an­spruch

Liegt kein Fall der Ver­ei­te­lung des Rechts­schut­zes vor und hat der öffent­li­che Arbeit­ge­ber die aus­ge­schrie­be­ne Stel­le ver­bind­lich und end­gül­tig ander­wei­tig besetzt, ist die Stel­le nicht mehr ver­füg­bar. Es erlischt der Bewer­bungs­ver­fah­rens­an­spruch der nicht­be­rück­sich­tig­ten Bewer­be­rin­nen und Bewer­ber. Ver­fah­rens­feh­ler­haft zurück­ge­wie­se­nen Bewer­be­rin­nen und Bewer­bern ste­hen allen­falls Scha­dens­er­satz­an­sprü­che nach § 280 Abs. 1 Bür­ger­li­ches Gesetz­buch (BGB) und § 823 Abs. 2 BGB in Ver­bin­dung mit Art. 33 Abs. 2 GG zu, wenn ihnen die Stel­le hät­te über­tra­gen wer­den müs­sen (BAG v. 19.2.2008 — 9 AZR 70/07 -, Rn. 29, BAGE 126, 26).