Ein befristeter Arbeitsvertrag kann mit ordentlicher Kündigung nur bei entsprechender einzelvertraglicher Vereinbarung oder tarifvertraglicher Regelung, mit außerordentlicher Kündigung jederzeit beendet werden.
1. Kündigung während der Laufzeit der Befristung
Befristete Arbeitsverhältnisse unterliegen nach § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies arbeitsvertraglich oder im jeweils anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus wichtigem Grund wird durch § 15 Abs. 3 TzBfG nicht tangiert.
Nach § 30 Abs. 1 S. 2 TVöD/TV‑L in Verbindung mit § 30 Abs. 4 und 5 TVöD/TV‑L ist die ordentlichen Kündigung für Tarifbeschäftigte aus dem Tarifgebiet West vorgesehen. Von dieser Regelung ausgenommen sind wiederum Beschäftigte, für die Befristungen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) oder den §§ 57a ff. Hochschulrahmengesetz gelten.
Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung kann nach § 15 Abs. 3 TzBfG auch im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung sieht das Vertragsmuster des Bundes für befristete Arbeitsverträge vor, wobei jedoch auf die allgemeine Kündigungsregelung des § 34 Abs. 1 TVöD/TV‑L verwiesen wird.
Nach den Kündigungsregelungen des § 30 Abs. 4 und 5 TVöD/TV‑L ist eine ordentliche Kündigung befristeter Arbeitsverträge nach Ablauf der Probezeit nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt (§ 30 Abs. 5 S. 2 TVöD/TV‑L).
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die über mehr als fünf Jahren eingegangen sind, sieht § 15 Abs. 4 TzBfG ein besonderes Kündigungsrecht für die Beschäftigten vor. Den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern steht ein solches Kündigungsrecht nicht zu.
2. Kündigung nach gerichtlich festgestellter Rechtsunwirksamkeit der Befristung
Hat eine Befristungskontrollklage Erfolg, gilt der befristete Arbeitsvertrag wegen Rechtsunwirksamkeit der Befristung als unbefristet geschlossener Arbeitsvertrag (§ 16 TzBfG). Im Befristungskontrollverfahren unterlegene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dann möglicherweise versuchen, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können nach § 16 S.1 2. Halbsatz TzBfG das Arbeitsverhältnis frühestens zum vereinbarten Ende des Arbeitsvertrages kündigen, sofern dies nicht arbeits- oder tarifvertraglich nach § 15 Abs. 3 TzBfG zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Soweit das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet, können die Beschäftigten dessen Schutz vor einer ordentlichen Kündigung in Anspruch nehmen.
3. Besondere Kündigungsfristen
Für Tarifbeschäftigte aus dem Tarifgebiet West, für die die Vorschriften des § 30 Abs. 4 und 5 TVöD/TV‑L Anwendung finden, sind bei der Kündigung befristeter Arbeitsverhältnisse besondere Kündigungsfristen zu beachten. Diese weichen von den allgemeinen Kündigungsfristen in § 34 Abs. 1 TVöD/TV‑L ab.
Nach § 30 Abs. 5 S. 1 TVöD/TV‑L können befristete Arbeitsverhältnisse innerhalb der Probezeit mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsschluss gekündigt werden. Im Übrigen werden die Kündigungsfristen in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei derselben Arbeitgeberin oder demselben Arbeitgeber nach der Zeitdauer der Beschäftigung gestaffelt (§ 30 Abs. 5 S. 3 TVöD/TV‑L). Bei einer Beschäftigungsdauer von insgesamt mehr als sechs Monaten beträgt die Frist vier Wochen und bei einer Beschäftigungsdauer von insgesamt mehr als einem Jahr sechs Wochen jeweils zum Schluss eines Kalendermonats; bei einer Beschäftigungsdauer von insgesamt mehr als zwei Jahren drei Monate und bei einer Beschäftigungsdauer von insgesamt mehr als drei Jahren vier Monate jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres.