Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes können nicht nur durch Rechtsgeschäft im Wege des Betriebsübergangs, sondern auch durch ein Gesetz auf andere Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber übergeleitet werden. Es stellt sich die Frage der Verfassungsgemäßheit der Überleitungsregelungen, wenn sie einen Arbeitgeberwechsel ohne Widerspruchsrecht der Betroffenen vorsehen.
1. Verfassungsmäßige Anforderungen
Grundsätzlich sind gesetzliche Überleitungsregelungen rechtlich nicht angreifbar, wenn sie einen der Regelung des § 613a BGB entsprechenden Schutz der Arbeitnehmerrechte vorsehen. Das gilt insbesondere dann, wenn den betroffenen Beschäftigten das Recht eingeräumt wird, dem Arbeitgeberwechsel zu widersprechen oder zu ihrem bisherigen Arbeitgeber zurückzukehren. Sofern gesetzliche Regelungen aber Überleitungen ohne Widerspruchsrecht oder ohne Rückkehroption vorsehen, stellt sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit solcher Regelungen. Bei der Prüfung und Beantwortung dieser Frage ist abzuwägen zwischen
- dem sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebenden Recht der Beschäftigten, ihre Vertragspartner (Arbeitgeber) frei auszuwählen und
- dem öffentlichen Interesse an einem problem- und reibungslosen Übergang der betroffenen Arbeitsverhältnisse zur Sicherstellung einer funktionsfähigen Verwaltung.
2. Arbeitgeberwechsel kraft Gesetzes bei Privatisierung
Soweit im Rahmen der Privatisierung öffentlicher Aufgaben Arbeitsverhältnisse durch Gesetz von einem öffentlichen auf einen privaten Arbeitgeber übergeleitet werden, verlieren die davon betroffenen Beschäftigte nicht nur ihren öffentlichen Arbeitgeber, sondern sie wechseln in der Regel auch den für sie geltenden Tarifvertrag und scheiden aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aus.
Insofern erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Überleitungsregelung des hessischen Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UK-Gesetz) vom 16.6.2005, die keine Widerspruchsmöglichkeit vorsah, für verfassungswidrig (BVerfG v. 25.1.2011 — 1 BvR 1741/09, BVerfGE 128, 157):
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Nach dem UK-Gesetz wurden die zum Land bestehenden Arbeitsverhältnisse der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten der Universitätskliniken Gießen und Marburg auf das neu errichtete Klinikum als einer Anstalt des öffentlichen Rechts in Vorbereitung der Privatisierung des Klinikums übergeleitet. Ein Widerspruchsrecht entsprechend der Regelung des § 613a Abs. 6 BGB wurde nicht eingeräumt, um den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Klinikums zu erhalten. Da als zweiter Schritt die Privatisierung des Klinikums vorgesehen war, musste damit gerechnet werden, dass von einem Widerspruchsrecht in großem Umfang Gebrauch gemacht worden wäre. Eine Krankenschwester legte Widerspruch gegen die Überleitung ein und begehrte mit Klage vor dem Arbeitsgericht die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis zum Land Hessen aufgrund ihres Widerspruchs fortbestehe. Nachdem die Klage in allen Instanzen ohne Erfolg blieb, erhob sie Verfassungsbeschwerde.
3. Arbeitgeberwechsel kraft Gesetzes innerhalb des öffentlichen Dienstes
Aufgaben können auch zwischen Verwaltungsträgern wechseln. Soweit in diesem Zusammenhang Gesetze den Übergang von Arbeitsverhältnissen von einem öffentlichen Arbeitgeber auf einen anderen öffentlichen Arbeitgeber vorsehen, stellt sich die Frage, ob auch hier aufgrund des durch Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG garantierten Rechts auf freie Berufswahl den betroffenen Beschäftigten ein dem § 613a BGB entsprechendes Widerspruchsrecht oder eine Rückkehrmöglichkeit einzuräumen ist.
Der Entscheidung des BVerfG zum UK-Gesetz ist zu entnehmen, dass es einen gesetzlich angeordneten Arbeitgeberwechsel ohne Widerspruchs- oder Rückkehrmöglichkeit, nicht von vornherein für unzulässig hält, wenn die betroffenen Beschäftigten weiterhin „im öffentlichen Dienst“ beschäftigt bleiben (BVerfG v. 25.1.2011 — 1 BvR 1741/09, Rdz. 94, BVerfGE 128, 157).
Auch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) kann die Überleitung von Arbeitsverhältnissen ohne Widerspruchs- und /oder Rückkehrrecht aus der Perspektive des Gesetzgebers zur Verfolgung politischer und verwaltungstechnischer Ziele grundsätzlich erforderlich sein, wenn die Ausschaltung der vom allgemeinen Recht gewährten Arbeitnehmerrechte den reibungslosen Vollzug der Ziele des Gesetzgebers erleichtert (BAG v. 26.9.2013 — 8 AZR 775/12 — Rn. 29, ArbR 2014, 104). Dem BAG lag folgender Fall zur Entscheidung vor:
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Das Arbeitsverhältnis einer bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) beschäftigten Teamleiterin ging nach § 6c Abs. 1 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mit dem Übergang von Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende von der BA auf eine sog. Optionskommune über. Die Teamleiterin sah die Überleitung für unwirksam an und machte geltend, dass ihr Arbeitsverhältnis zur BA fortbestehe.
Ein kommunaler Träger kann auf seinen Antrag hin nach Durchführung eines Zulassungsverfahrens durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter bestimmten Voraussetzungen als alleiniger Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zugelassen werden (§ 6a SGB II). Nach der Vorschrift des § 6c Abs. 1 S. 1 SGB II gehen mit der Zulassung die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten, die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende bisher bei der BA wahrgenommen haben, auf den kommunalen Träger über, ohne dass den betroffenen Beschäftigten ein Widerspruchsrecht oder eine Rückkehrmöglichkeit eingeräumt wird. Für den Fall, dass die Trägerschaft des kommunalen Trägers wieder endet, sieht das Gesetz eine Rücküberleitung der Arbeitsverhältnisse zur BA — ebenfalls ohne Widerspruchsmöglichkeit der betroffenen Beschäftigten — vor (§ 6c Abs. 2 SGB II). Nach der Gesetzesbegründung werden diese Regelungen mit dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Grundsicherung für Arbeitssuchende gerechtfertigt. Die Regelungen gehen auf das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 3.8.2010 zurück (BGBl. I 2010, S. 1112).
Das BAG hält in seinem Vorlagebeschluss die Überleitungsregelung des § 6c Abs. 1 S. 1 SGB II für eine unzumutbare Beeinträchtigung des sich aus Art. 12 Abs. 1 S. GG ergebenden Rechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes und damit für verfassungswidrig. Der Eingriff in dieses Recht sei nicht durch zwingende verwaltungstechnische Gründe oder durch das Gemeinwohl bedingt. Vielmehr hänge die Zulassung der kommunalen Träger, die den Arbeitgeberwechsel auslöst, von politisch motivierten Überlegungen ab, insbesondere der der antragstellenden kommunalen Träger. Außerdem führe der Übertritt zu einem Wechsel der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträge. Auch bestehe zwischen den Arbeitgebern ein erheblicher Organisationsunterschied, was sich auf die Einsatz- und Aufstiegsmöglichkeiten der betroffenen Beschäftigten spürbar auswirken könne. Zudem müssten die betroffenen Beschäftigten aufgrund der Regelung des § 6c Abs. 2 SGB II jederzeit mit einer Rücküberleitung ihres Arbeitsverhältnisses zur BA rechnen, so dass sie bezüglich ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Arbeitsplatzwahl zu „Spielbällen“ aufgrund politischer Entscheidungen über die Trägerschaft der Grundsicherung für Arbeitssuchende würden.
Im Unterschied zu dieser Rechtsauffassung des BAG hat das OVG des Landes Sachsen-Anhalt (OVG LSA) in fünf Berufungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Regelung des § 6c Abs. 1 S. 1 SGB II bestätigt, soweit die Vorschrift Beamtinnen und Beamte betrifft (OVG LSA v. 12.11.2013 — 1 L 9/13 -, juris). Das OVG LSA hat in der Regelung weder einen Verstoß gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums oder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit der Beamtinnen und Beamten gesehen. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob § 6 c Abs. 1 S. 1 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar ist, die Revision gegen seine Berufungsurteile zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang über die eingelegten Revisionen gegen die Urteile des OVG LSA noch nicht entschieden.