Mit einer Kündigung ist grundsätzlich kein Anspruch auf Abfindung verbunden. Dennoch endet die Mehrzahl der Kündigungsschutzprozesse mit der Zahlung einer Abfindung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs. Die Abfindung ist dann der Preis für den Verzicht auf den Kündigungsschutz.
1. Rechtsanspruch auf Abfindung als Ausnahme
Im Zusammenhang mit einer Kündigung kann ausnahmsweise ein Rechtsanspruch auf Abfindung aus folgenden Gründen entstehen:
- In einem Sozialplan oder in einem Rationalisierungsschutztarifvertrag ist ein Rechtsanspruch auf Abfindung für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung vorgesehen oder vereinbart.
- Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bietet mit einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung unter der Bedingung an, dass die oder der Beschäftigte innerhalb der Kündigungsfrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) keine Kündigungsschutzklage erhebt. Wird keine Klage erhoben, kann nach § 1a KSchG eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden.
- Gewinnt die oder der Beschäftigte den Kündigungsschutzprozess, ist aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für eine der beiden Parteien nicht mehr zumutbar, hat das Gericht nach § 9 KSchG auf Antrag der oder des Beschäftigten oder der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Als Abfindung ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten — gestaffelt nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und Alter der oder des Beschäftigten — festzusetzen (§ 10 KSchG). Bei Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnlich leitenden Angestellten kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Auflösungsantrag stellen, ohne diesen begründen zu müssen (§ 14 Abs. 2 S. 2 KSchG).
2. Höhe des Abfindungsvergleichs
In einem Abfindungsvergleich vor Gericht ist die Höhe der Abfindung grundsätzlich Verhandlungssache. Meist wird das Gericht aber eine Abfindung in bestimmter Höhe vorschlagen. Viele Gerichte halten sich dabei an die Regel des § 1a Abs. 2 S. 1 KSchG, nach der eine Abfindung in Höhe von einem halben Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr zu zahlen ist. Abhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalls werden davon teilweise Zuschläge oder Abschläge vorgenommen.
4. Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wird das Arbeitsverhältnis durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, löst dies für den Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich keine Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) aus, vorausgesetzt es liegen keine Anhaltspunkte für eine Gesetzesumgehung zu Lasten der Versichertengemeinschaft vor (BSG v. 17.10.2007 — B 11a AL 51/06 R -, Rn. 36 ff., BSGE 99, 154; BSG v. 2.5.2012 — B 11 AL 6/11 R -, Rn. 24, NZS 2012, 874). Denn auch bei einer rechtwidrigen Kündigung sind Beschäftigte nicht gezwungen, gegen diese durch Kündigungsschutzklage vorzugehen, um eine Sperrzeit zu vermeiden.
Eine im gerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung kann aber nach § 158 Abs. 1 SGB III zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bis zu einem Jahr führen, wenn in dem gerichtlichen Vergleich nicht eine der ordentlichen Kündigungsfrist der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers entsprechende Frist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird.