Die Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Eine Abordnung ist grundsätzlich ohne die Zustimmung der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten zulässig.
1. Legaldefinition und Rechtsnatur
Die Abordnung ist nach der Definition des § 27 Abs. 1 S. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG)
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die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit
bei einer anderen Dienststelle - desselben Dienstherrn oder eines anderen Dienstherrn
- unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle.
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) enthält für Abordnungen von einem Land zu einem anderen Land oder zum Bund eine vergleichbare Regelung (§ 14 BeamtStG).
Die Abordnung ist ebenso wie die Versetzung ein belastender Verwaltungsakt (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) v. 22.5.1980 — 2 C 30.78 -, Rn. 19, BVerwGE 60, 144). Sie ist mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechtbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 126 Abs. 4 BBG und § 54 Abs. 4 BeamtStG keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragt werden.
2. Voraussetzungen der Abordnung
Im Unterschied zur Versetzung liegt eine Abordnung grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen im Ermessen des Dienstherrn. Nur für die Zuweisung einer Tätigkeit, die nicht dem bisherigen Amt oder die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, sind dienstliche Gründe erforderlich, wobei die unterwertige Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar sein muss (§ 27 Abs. 2 BBG).
Die Dauer einer Abordnung muss wegen ihres vorübergehenden Charakters begrenzt sein, da ansonsten die strengeren Voraussetzungen einer Versetzung umgangen werden. Wie sich aus § 27 Abs. 3 S. 2 BBG ergibt, kann eine Abordnung aber länger als fünf Jahre dauern. Auch kann sie mit dem Ziel der Versetzung ausgesprochen werden und in einem begrenzten zeitlichen Rahmen verlängert werden.
Der Ermessensausübung des Dienstherrn sind bei der Abordnung weite Grenzen gesetzt. Dabei hat der Dienstherr seine Fürsorgepflicht als Dienstherr nach Art. 33 Abs. 5 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten. Die Fürsorgepflicht verpflichtet ihn, die wohlverstandenen Interessen der Beamtin oder des Beamten im Rahmen seines Abordnungsermessens in gebührender Weise zu berücksichtigen. Das gilt besonders dann, wenn bei einer beabsichtigten Abordnung substantiierte Anhaltspunkte für eine Gesundheitsschädigung der Beamtin oder des Beamten vorliegen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) v. 23.5.2005 — 2 BvR 583/05 -, Rn. 10, NVwZ 2005, 926; VGH Baden-Württemberg v. 21.9.2007 — 4 S 2131/07 -, Rn. 7, openJur 2012, 66496). Das Gericht kann die Ermessenserwägungen des Dienstherrn daraufhin überprüfen, ob sie ermessensfehlerhaft sind oder ob sie aus anderen Gründen als willkürlich erscheinen.
3. Zustimmungserfordernis
Eine Abordnung ist grundsätzlich ohne die Zustimmung der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten zulässig. Eine Zustimmung ist abhängig von der Intensität des mit der Abordnung verbundenen Eingriffs erforderlich,
- wenn die Abordnung innerhalb des Dienstbereichs des Dienstherrn mit einer unterwertigen Tätigkeit nach § 27 Abs. 2 BBG verbunden ist und länger als zwei Jahre dauert (§ 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BBG,
- wenn die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn länger als fünf Jahre dauert oder die mit der Abordnung zu einem anderen Dienstherrn verbundene Tätigkeit nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht (§ 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S 2 BBG).