Mit dem neu­en Tarif­recht von TVöD und TV‑L haben Bund, Län­der und Kom­mu­nen ein neu­es Ent­gelt­sys­tem mit 15 Entgelt­gruppen ein­ge­führt. Inzwi­schen gibt es auch ein neu­es Ein­grup­pie­rungs­recht haben der Bund und die Län­der auch ein neu­es Eingruppierungsrecht.

1. Neu­es Entgeltsystem

Der für die Tarif­be­schäf­tig­ten des Bun­des und der kom­mu­na­len Arbeit­ge­ber seit dem 1.10.2005 gel­ten­de „Tarif­ver­trag für den öffent­li­chen Dienst“ (TVöD) und der seit dem 1.11.2006 für die Tarif­be­schäf­tig­ten der Län­der gel­ten­de „Tarif­ver­trag für den öffent­li­chen Dienst der Län­der“ (TV‑L) haben die bis dahin gül­ti­gen Tarif­ver­trä­ge für Ange­stell­te (BAT) und Arbei­ter (MTArb) abgelöst.

TVöD und TV‑L haben ein neu­es Ent­gelt­sys­tem mit 15 Ent­gelt­grup­pen und einer unter­schied­li­chen Anzahl von Stu­fen ein­ge­führt (§§ 15 bis 17 TVöD/TV‑L). Beschäf­tig­te wer­den bei Auf­nah­me des Arbeits­ver­hält­nis­ses in eine der 15 Ent­gelt­grup­pen ein­grup­piert. Dabei rich­tet sich die Höhe des tarif­li­chen monat­li­chen Ent­gelts nach der Ent­gelt­grup­pe und der jewei­li­gen Stu­fe. Die Ent­gelt­grup­pen unter­schei­den sich in den Stu­fen inso­fern, als die Ent­gelt­grup­pen 2 bis 8 jeweils sechs Stu­fen und die Ent­gelt­grup­pen 9 bis 15 jeweils fünf Stu­fen aufweisen.

Ent­spre­chend der Wer­tig­keit der Tätig­keit wer­den die Beschäf­tig­ten den Ent­gelt­grup­pen E 1 bis E 15 wie folgt zugeordnet:
  • An- und unge­lern­te Beschäf­tig­te mit ein­fa­chen Tätig­kei­ten den Ent­gelt­grup­pen E 1 bis E 4 (ein­fa­cher Dienst),
  • Beschäf­tig­te mit min­des­tens 2- oder 3‑jähriger Aus­bil­dung den Ent­gelt­grup­pen E 5 bis E 8 (mitt­le­rer Dienst),
  • Beschäf­tig­te mit Bache­lor- oder Fach­hoch­schul­ab­schluss den Ent­gelt­grup­pen E 9 bis E 12 (geho­be­ner Dienst),
  • Beschäf­tig­te mit wis­sen­schaft­li­chem Hoch­schul- oder Mas­ter­ab­schluss den Ent­gelt­grup­pen E 13 bis E 15 (höhe­rer Dienst).

2. Neu­es Eingruppierungsrecht

Die Ver­hand­lun­gen über ein neu­es Ein­grup­pie­rungs­recht nach Inkraft­tre­ten von TVöD und TV‑L ver­lie­fen lang­wie­rig. Zum 1. Janu­ar 2012 konn­te die neue Ent­geld­ord­nung-Län­der (Ent­gelt­ord­nung zum TV‑L) und zum 1. Janu­ar 2014 der Tarif­ver­trag über die Ent­geld­ord­nung-Bund (TV Ent­gO Bund) mit der neu­en Ent­geld­ord­nung-Bund in Kraft tre­ten. Eine ent­spre­chen­de tarif­li­che Ver­ein­ba­rung für die Kom­mu­nen (Ent­gelt­ord­nung-VKA) steht noch aus. Eine Ver­stän­di­gung wird bis zur Tarif­run­de 2016 angestrebt.

Das neue Ein­grup­pie­rungs­recht löst das alte Ein­grup­pie­rungs­recht der §§ 22 und 23 BAT und die Ver­gü­tungs­ord­nung B/L wie auch die Lohngruppen­verzeich­nisse der frü­he­ren Arbei­ter­ta­rif­ver­trä­ge ab.

Die Grund­sät­ze für die Ein­grup­pie­rung sind in den §§ 12 und 13 TVöD/TV‑L gere­gelt. Die neu­en Ent­gelt­ord­nun­gen des Bun­des und der Län­der hal­ten an der bis­he­ri­gen Ein­grup­pie­rungs­sys­te­ma­tik im Wesent­li­chen fest: Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer wer­den in der Ent­gelt­grup­pe ein­grup­piert, deren Tätig­keits­merk­ma­len der gesam­ten nicht nur vorüber­gehend aus­zu­üben­den Tätig­keit ent­spricht. Den Tätig­keits­merk­ma­len ist unmit­tel­bar eine Ent­gelt­grup­pe zuge­ord­net, wel­che für die Höhe des Ent­gelts nach der Ent­gelt­ta­bel­le maß­geb­lich ist. Die Anzahl der Tätigkeits­merkmale im Bereich des Bun­des konn­te von zuvor ca. 3000 auf rd. 1000 ver­rin­gert werden.

Die bis­he­ri­gen Ein­grup­pie­rungs­grund­sät­ze blei­ben erhal­ten. Nach dem sog. „Hälf­te-Grund­satz“ müs­sen zeit­lich min­des­tens zur Hälf­te Arbeits­vor­gän­ge anfal­len, die die Anfor­de­run­gen eines oder meh­re­rer Tätig­keits­merk­ma­le einer Ent­gelt­grup­pe erfül­len. Nach dem sog. „Grund­satz der Tarif­au­to­ma­tik“ sind die Beschäf­tig­ten ohne förm­li­chen Ein­grup­pie­rungs­akt auto­ma­tisch in der Ent­gelt­grup­pe ein­grup­piert, deren Tätig­keits­merk­ma­le sie durch ihre nicht nur vor­über­ge­hen­de über­tra­ge­ne Tätig­keit erfüllen.

3. Über­gangs­recht

Der Über­gang in das neue Tarif­recht wird durch die Tarif­ver­trä­ge zur Über­lei­tung der Beschäf­tig­ten des Bun­des, der Län­der und der kom­mu­na­len Arbeit­ge­ber in den TVöD und zur Rege­lung des Über­gangs­rechts (TVÜ-Bun­d/T­VÜ-Län­der/T­VÜ-VKA) gere­gelt. Nach dem neu­en Tarif­recht ist das Insti­tut des Bewäh­rungs­auf­stiegs ent­fal­len (§ 17 Abs. 5 S. 1 TVÜ-Bun­d/T­VÜ-Län­der/T­VÜ-VKA). Inso­weit bestehen aber Übergangs­regelungen, die den Besitz­stand sichern. Die Über­lei­tung der Beschäf­tig­ten in die neu­en Ent­gelt­ord­nun­gen ist für die Beschäf­tig­ten der Län­der in dem neu ein­ge­füg­ten § 29a TVÜ-Län­der und für die Beschäf­tig­ten des Bun­des in dem neu­en Abschnitt 5 des TVÜ-Bund (§§ 24 bis 28 TVÜ-Bund) geregelt.