Mit dem neuen Tarifrecht von TVöD und TV‑L haben Bund, Länder und Kommunen ein neues Entgeltsystem mit 15 Entgeltgruppen eingeführt. Inzwischen gibt es auch ein neues Eingruppierungsrecht haben der Bund und die Länder auch ein neues Eingruppierungsrecht.
1. Neues Entgeltsystem
Der für die Tarifbeschäftigten des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber seit dem 1.10.2005 geltende „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst“ (TVöD) und der seit dem 1.11.2006 für die Tarifbeschäftigten der Länder geltende „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder“ (TV‑L) haben die bis dahin gültigen Tarifverträge für Angestellte (BAT) und Arbeiter (MTArb) abgelöst.
TVöD und TV‑L haben ein neues Entgeltsystem mit 15 Entgeltgruppen und einer unterschiedlichen Anzahl von Stufen eingeführt (§§ 15 bis 17 TVöD/TV‑L). Beschäftigte werden bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses in eine der 15 Entgeltgruppen eingruppiert. Dabei richtet sich die Höhe des tariflichen monatlichen Entgelts nach der Entgeltgruppe und der jeweiligen Stufe. Die Entgeltgruppen unterscheiden sich in den Stufen insofern, als die Entgeltgruppen 2 bis 8 jeweils sechs Stufen und die Entgeltgruppen 9 bis 15 jeweils fünf Stufen aufweisen.
- An- und ungelernte Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten den Entgeltgruppen E 1 bis E 4 (einfacher Dienst),
- Beschäftigte mit mindestens 2- oder 3‑jähriger Ausbildung den Entgeltgruppen E 5 bis E 8 (mittlerer Dienst),
- Beschäftigte mit Bachelor- oder Fachhochschulabschluss den Entgeltgruppen E 9 bis E 12 (gehobener Dienst),
- Beschäftigte mit wissenschaftlichem Hochschul- oder Masterabschluss den Entgeltgruppen E 13 bis E 15 (höherer Dienst).
2. Neues Eingruppierungsrecht
Die Verhandlungen über ein neues Eingruppierungsrecht nach Inkrafttreten von TVöD und TV‑L verliefen langwierig. Zum 1. Januar 2012 konnte die neue Entgeldordnung-Länder (Entgeltordnung zum TV‑L) und zum 1. Januar 2014 der Tarifvertrag über die Entgeldordnung-Bund (TV EntgO Bund) mit der neuen Entgeldordnung-Bund in Kraft treten. Eine entsprechende tarifliche Vereinbarung für die Kommunen (Entgeltordnung-VKA) steht noch aus. Eine Verständigung wird bis zur Tarifrunde 2016 angestrebt.
Das neue Eingruppierungsrecht löst das alte Eingruppierungsrecht der §§ 22 und 23 BAT und die Vergütungsordnung B/L wie auch die Lohngruppenverzeichnisse der früheren Arbeitertarifverträge ab.
Die Grundsätze für die Eingruppierung sind in den §§ 12 und 13 TVöD/TV‑L geregelt. Die neuen Entgeltordnungen des Bundes und der Länder halten an der bisherigen Eingruppierungssystematik im Wesentlichen fest: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen der gesamten nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Den Tätigkeitsmerkmalen ist unmittelbar eine Entgeltgruppe zugeordnet, welche für die Höhe des Entgelts nach der Entgelttabelle maßgeblich ist. Die Anzahl der Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundes konnte von zuvor ca. 3000 auf rd. 1000 verringert werden.
Die bisherigen Eingruppierungsgrundsätze bleiben erhalten. Nach dem sog. „Hälfte-Grundsatz“ müssen zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe erfüllen. Nach dem sog. „Grundsatz der Tarifautomatik“ sind die Beschäftigten ohne förmlichen Eingruppierungsakt automatisch in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale sie durch ihre nicht nur vorübergehende übertragene Tätigkeit erfüllen.
3. Übergangsrecht
Der Übergang in das neue Tarifrecht wird durch die Tarifverträge zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes, der Länder und der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund/TVÜ-Länder/TVÜ-VKA) geregelt. Nach dem neuen Tarifrecht ist das Institut des Bewährungsaufstiegs entfallen (§ 17 Abs. 5 S. 1 TVÜ-Bund/TVÜ-Länder/TVÜ-VKA). Insoweit bestehen aber Übergangsregelungen, die den Besitzstand sichern. Die Überleitung der Beschäftigten in die neuen Entgeltordnungen ist für die Beschäftigten der Länder in dem neu eingefügten § 29a TVÜ-Länder und für die Beschäftigten des Bundes in dem neuen Abschnitt 5 des TVÜ-Bund (§§ 24 bis 28 TVÜ-Bund) geregelt.