Bei Maßnahmen einer Dienststelle, die nicht von der Zustimmung des Personalrates abhängen, sieht das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) Mitwirkungs‑, Anhörungs- und Teilnahmerechte vor.
1. Mitwirkungsrecht
a) Allgemeines Mitwirkungsverfahren (§ 72 BPersVG)
Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern (§ 72 Abs. 1 BPersVG). Bei Ablehnung der Einwendungen des Personalrates sind dem Personalrat die Ablehnungsgründe schriftlich mitzuteilen (§ 72 Abs. 3 BPersVG). Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle ist berechtigt, die Angelegenheit übergeordneten Dienststellen zur Entscheidung vorzulegen (§ 72 Abs. 4 BPersVG). Bis zur Entscheidung der angerufenen übergeordneten Dienststelle ist die beabsichtigte Maßnahme auszusetzen
(§ 72 Abs. 5 BPersVG); die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann aber in eilbedürftigen Angelegenheiten vorläufige Regelungen treffen (§ 72 Abs. 5 BPersVG i.V.m. § 69 Abs. 5 BPersVG).
- Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten
(§ 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG). - Auflösung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen (§ 78 Abs. 1 Nr. 2).
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Erhebung der Disziplinarklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten
(§ 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG) auf Antrag der Beamtin oder des Beamten. - Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben (§ 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG).
- Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand (§ 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG) auf Antrag der Beamtin oder des Beamten.
b) Besonderes Mitwirkungsverfahren bei ordentlicher Kündigung (§ 79 BPersVG)
Der Personalrat kann aus den in § 79 Abs. 1 S. 3 BPersVG genannten Gründen gegen eine ordentliche Kündigung Einwendungen erheben. Wird der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer trotz der Einwendungen des Personalrates gekündigt und erhebt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gegen die Kündigung die Kündigungsschutzklage, so besteht ein vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits (§ 79 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht mitgewirkt hat (§ 79 Abs. 4 BPersVG).
2. Anhörungsrecht
Dem Personalrat ist vor der Entscheidung über folgende beabsichtigten Maßnahmen in einem Anhörungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag und Personalplanung
(§ 78 Abs. 3 BPersVG). - Neu‑, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen (§ 78 Abs. 4 BPersVG).
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Grundlegende Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen
(§ 78 Abs. 5 BPersVG). - Fristlose Entlassungen von Beamtinnen oder Beamten und außerordentliche Kündigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (§ 79 Abs. 3 BPersVG).
3. Teilnahmerecht
Der Personalrat ist in folgenden Angelegenheiten zur beratenden Teilnahme berechtigt:
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Prüfungen, die eine Dienststelle für ihre Beschäftigten abnimmt
(§ 80 BPersVG). - Besichtigungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung (§ 81 Abs. 2 BPersVG).
- Unfalluntersuchungen (§ 81 Abs. 2 BPersVG).