Nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz ist für die Mitbestimmung kennzeichnend, dass die der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme der Zustimmung des Personalrates bedarf und dass im Falle der Nichteignung ein Einigungsstellenverfahren bei der obersten Dienstbehörde durchgeführt wird.
1. Abgestufte Mitbestimmungsrechte
Im Rahmen der Mitbestimmung sieht das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) abgestufte Rechte des Personalrates vor, unterschieden
- nach der Frage, ob die Einigungsstelle (§ 71 BPersVG) oder die oberste Dienstbehörde im Falle der Nichteinigung die Letztentscheidung trifft (§ 69 Abs. 4 BPersVG),
- nach dem Umfang der Mitbestimmung (§ 77 Abs. 2 BPersVG).
2. Mitbestimmung mit Letztentscheidung der Einigungsstelle
a) Uneingeschränkte Mitbestimmung
Eine Maßnahme kann nur mit Zustimmung des Personalrates getroffen werden (§ 69 Abs. 1 BPersVG). Im Falle der Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle (§ 69 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 BPersVG):
- Soziale Angelegenheiten des Einzelfalls (§ 75 Abs. 2 BPersVG).
- Innerdienstliche Angelegenheiten (§ 75 Abs. 3 BPersVG), nach dem o.g. Urteil des BVerfG entgegen dem Wortlaut des BPersVG (§ 69 Abs. 4 BPersVG) mit Ausnahme der Nr. 10, 14 und 17.
b) Auf die Verweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG
eingeschränkte Mitbestimmung
Der Personalrat kann seine Zustimmung nur aus den in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Gründen verweigern. Bei Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt (§ 69 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BPersVG).
- Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 75 Abs. 1 BPersVG in Verbindung mit § 77 Abs. 2 BPersVG).
3. Mitbestimmung mit Empfehlung der Einigungsstelle
und Letztentscheidung der obersten Dienstbehörde
a) Eingeschränkte Mitbestimmung
Die Maßnahme kann nur mit Zustimmung des Personalrates getroffen werden (§ 69 Abs. 1 BPersVG). Bei Nichteinigung spricht die Einigungsstelle für den Fall, dass sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese aus; die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig (§ 69 Abs. 4 S. 3 und 4 BPersVG).
- Sonstige allgemeine Angelegenheiten wie z.B. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung, allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten, Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden, Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern (§ 76 Abs. 2 BPersVG).
- Mitbestimmungstatbestände des § 75 Abs. 3 Nr. 10, 14 und 17 BPersVG entgegen dem Wortlaut des BPersVG (§ 69 Abs. 4 BPersVG) nach dem o.g. Urteil des BVerfG).
b) Auf die Verweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG beschränkte Mitbestimmung
Bei Nichteinigung spricht die Einigungsstelle für den Fall, dass sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese aus; die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig (§ 69 Abs. 4 S. 3 und 4 BPersVG)
- Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten (§ 76 Abs. 1 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 BPersVG).
- Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 75 Abs. 1 BPersVG in Verbindung mit § 77 Abs. 2 BPersVG) entgegen dem Wortlaut des BPersVG (§ 69 Abs. 4 BPersVG) nach dem o.g. Urteil des BVerfG.
4. Ausschluss der Mitbestimmung
Die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14 sowie § 76 Abs. 1 BPersVG ist in Personalangelegenheiten und sonstigen Angelegenheiten der politischen Beamtinnen und Beamten (§ 54 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz) und für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts ausgeschlossen (§ 77 Abs. 1 S. 2 BPersVG).
In Personalangelegenheiten der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle, der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG nur mit, wenn diese Personen es beantragen (§ 77 Abs. 1 S. 1 BPersVG).