Das Mitbestimmungsrecht des Personalrates bei Eingruppierung umfasst im Rahmen einer Richtigkeitskontrolle neben der Entgelteinordnung auch die Stufenzuordnung, soweit diese nicht im Ermessen des öffentlichen Arbeitgebers liegt.
1. Stufenzuordnung als Gegenstand
der Mitbestimmung bei Eingruppierung
TVöD und TV‑L haben ein neues Entgeltsystem mit 15 Entgeltgruppen und einer unter-schiedlichen Anzahl von Stufen eingeführt. Die Höhe des tariflichen monatlichen Entgelts richtet sich nach der Entgeltgruppe und der jeweiligen Stufe. Die Entgeltgruppen unterscheiden sich in den Stufen insofern, als die Entgeltgruppen 2 bis 8 jeweils sechs Stufen und die Entgeltgruppen 9 bis 15 jeweils fünf Stufen aufweisen.
Der Bundesgesetzgeber nahm das Inkrafttreten des TVÖD nicht zum Anlass, die Mitbestimmungstatbestände des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) mit Blick auf die neue Stufenzuordnung zu ergänzen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat zwischenzeitlich aber entschieden, dass sich das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG auch auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 bis 3 und Abs. 5 S. 2 TVöD-Bund erstreckt (BVerwG v. 7.3.2011 — 6 P 15.10 -, Rn. 23, NZA-RR 2011, 326). Es sah es nach dem Schutzzweck der Mitbestimmung bei Eingruppierung als erforderlich an, die Mitbestimmung bei Eingruppierung auf alle für das Tabellenentgelt maßgeblichen Parameter, zu denen die Stufenzuordnung gehört, zu erstrecken. Das BVerwG hatte bereits zuvor ein Mitbestimmungsrecht bei der Stufenzuordnung nach Beteiligungstatbeständen von Landespersonalvertretungsgesetzen zuerkannt (BVerwG v. 27.8.2008 — 6 P 11.07 -, Rn. 24 ff. BVerwGE 131, 383; BVerwG v. 13.10.2009 — 6 Pn15.08 -, Rn. 27, DÖV 2010, 447 und BVerwG v. 27.8. 2008 — 6 P 3.08 -, Rn. 24 ff., PersR 2008, 500).
2. Richtigkeitskontrolle des Personalrates
Eingruppierung ist strikte Rechtsanwendung. Das Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierungen kann daher kein Mitgestaltungs- sondern nur ein Mitbeurteilungsrecht sein, das der Richtigkeitskontrolle bei der Rechtsanwendung dient. Es soll sicherstellen, dass die Rechtsanwendung möglichst zutreffend erfolgt, und verhindern, dass durch unsachliche Beurteilung im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume einzelne Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer bevorzugt und andere benachteiligt werden. Damit dient die Mitbestimmung bei der Eingruppierung der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Entgeltordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der Lohngerechtigkeit und Transparenz der Entgeltpraxis in der Dienststelle (BVerwG v. 7.3.2011 — 6 P 15.10 -, Rn. 25, NZA-RR 2011, 326).
Die Stufenzuordnung ist nach § 16 Abs. 2 TVöD als zwingende Regelung ausgestaltet. Sie unterliegt in gleicher Weise der Tarifautomatik wie die Einordnung in die Entgeltgruppe. Sie ist damit in vollem Umfang Rechtanwendung und nicht Rechtsgestaltung. Das erfordert, dass die Stufenzuordnung ebenso wie die Entgelteinordnung der Mitbeurteilung des Personalrats zum Zwecke der Richtigkeitskontrolle unterfällt. Die Mitbestimmung des Personalrates hat sicherzustellen, dass die Stufenzuordnung möglichst zutreffend vorgenommen wird.
3. Ermessenstatbestände des § 16 TVöD-Bund
Nach dem BVerwG greift das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Eingruppierung als bloßes Mitbeurteilungsrecht nicht, soweit die Regelungen des TVÖD zur Stufenzuordnung dem öffentlichen Arbeitgeber Ermessen und damit einen Gestaltungsspielraum einräumen. Bei Neueinstellungen kann der öffentliche Arbeitgeber nach § 16 Abs. 3 S. 4 TVöD unabhängig von den Regelungen in § 16 Abs. 3 S. 1 bis 3 TVöD zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Diese Vorschrift räumt dem öffentlichen Arbeitgeber Ermessen ein. Die in das Ermessen des Arbeitgebers gestellte Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 3 S. 4 TVÖD kann daher grundsätzlich nicht Gegenstand der Mitbeurteilung bei der Rechtsanwendung und damit der Mitbestimmung des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG sein.
Lässt die Entscheidungspraxis des Arbeitgebers aber darauf schließen, dass er im Rahmen des § 16 Abs. 3 S. 4 TVÖD sein Ermessen nach bestimmten Grundsätzen anwendet, kann der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG bei der Lohngestaltung jedenfalls im Wege des Initiativrechts nach § 70 Abs. 1 S. 1 BPersVG geltend machen. Kommt es zur Aufstellung derartiger Grundsätze, so erstreckt sich die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG auf die Einhaltung dieser Grundsätze. Darauf weist das BVerwG in seinem Beschluss ausdrücklich hin (BVerwG v. 7.3.2011 — 6 P 15.10 -, Rn. 47, NZA-RR 2011, 326).