Der Personalrat kann nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz seine Mitbestimmungsrechte als Initiativrechte aktiv wahrnehmen.
1. Initiativrechte im Rahmen der Mitbestimmung
In Angelegenheiten der Mitbestimmung räumt das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) dem Personalrat ein Initiativrecht ein (§ 70 BPersVG). Damit kann der Personalrat seine Mitbestimmungsrechte aktiv ausüben. Im Unterschied zum allgemeinen Antragsrecht des Personalrats (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG) löst das Initiativrecht ein förmliches Beteiligungsverfahren aus. Das Initiativrecht beschränkt sich aber auf den Bereich der Mitbestimmung.
Das BPersVG unterscheidet — wie bei den Mitbestimmungsrechten — zwischen einem uneingeschränkten Initiativrecht (§ 70 Abs. 1 BPersVG) und einem eingeschränkten Initiativrecht (§ 70 Abs. 2 BPersVG).
Beim uneingeschränkten Initiativrecht entscheidet bei Nichteinigung nach Durchführung des Stufenverfahrens die Einigungsstelle. Da das BPersVG bisher nicht an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24.05.1995 — 2 BvF 1/92 (BVerfGE 93, 37) angepasst wurde, ergeben sich insoweit Abweichungen der Rechtsprechung zum Wortlaut des BPersVG.
Beim eingeschränkten Initiativrecht entscheidet bei Nichteinigung nach Durchführung des Stufenverfahrens die oberste Dienstbehörde ohne Einschaltung der Einigungsstelle. Die in § 77 Abs. 2 BPersVG aufgeführten Zustimmungsverweigerungsgründe sind keine Voraussetzungen für Initiativen des Personalrates. Auch berechtigt das Initiativrecht den Personalrat, personelle Maßnahmen zugunsten einzelner, namentlich benannter Beschäftigten zu beantragen (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) v. 24.10.2001 — 6 P 13.00 -, Rn. 19, 28 ff., BVerwGE 115, 205 unter Aufgabe der früheren ablehnenden Rechtsprechung).
2. Uneingeschränktes Initiativrecht (§ 70 Abs. 1 BPersVG)
a) Initiativrecht mit Letztentscheidung der Einigungsstelle
- Tatbestände des § 75 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 BPersVG, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht (Maßnahmen zur Arbeitszeit und zur Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte, zur Urlaubsplanung, zur Lohngestaltung, zu Sozialeinrichtungen und zur Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern).
- Tatbestände des § 75 Abs. 3 Nr. 11 bis 13, 15 und 16 BPersVG, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht (Betriebliches Gesundheitsmanagement und Vorschlagswesen, Aufstellung von Sozialplänen bei Rationalisierungsmaßnahmen, Regelungen zur Ordnung in der Dienststelle und zum Verhalten der Beschäftigten, Gestaltung der Arbeitsplätze).
- Entgegen dem Wortlaut des BPersVG (§ 70 Abs. 1 BPersVG) besteht nach dem o.g. Urteil des BVerfG nach den Nummern 11 und 17 kein uneingeschränktes, sondern nur ein eingeschränktes Initiativrecht.
b) Initiativrecht mit Empfehlung der Einigungsstelle und Letztentscheidung der obersten Dienstbehörde nach dem o.g. Urteil des BVerfG
- Tatbestände des § 75 Abs. 3 Nr. 14 und 17 BPersVG (Absehen von der Stellenausschreibung, Technische Einrichtungen zur Verhaltens- und Leistungsüberwachung).
3. Eingeschränktes Initiativrecht mit Letztentscheidung der obersten Dienstbehörde ohne Einschaltung der Einigungsstelle (§ 70 Abs. 2 BPersVG)
- Tatbestände des § 75 Abs. 1 BPersVG (Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer).
- Tatbestände des § 75 Abs. 2 BPersVG (Soziale Angelegenheiten in Einzelfällen).
- Tatbestände des § 75 Abs. 3 Nrn. 7 bis 10 BPersVG, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht (Auswahl Arbeitnehmer für Fortbildungsveranstaltungen, Personalfragebogen und Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer, Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzte als Arbeitnehmer).
- Tatbestände des § 76 Abs. 1 BPersVG (Personalangelegenheiten der Beamten).
- Tatbestände des § 76 Abs. 2 BPersVG, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht (Auswahl Beamte für Fortbildungsveranstaltungen, Personalfragebogen und Beurteilungsrichtlinien für Beamte, Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzte als Beamte, Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs, Fortbildung der Beschäftigten, Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden, Auswahlrichtlinien, Geltendmachung von Ersatzansprüchen, Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern).