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1. Aus­schluss frei­ge­stell­ter Per­so­nal­rats­mit­glie­der von den gesetz­li­chen Mög­lich­kei­ten des Hin­aus­schie­bens des Ruhestands

Die gesetz­li­chen Mög­lich­kei­ten des Hin­aus­schie­bens des Hin­aus­schie­bens des Ruhe­stan­des sind in den letz­ten Jah­ren aus demo­gra­phi­schen und fami­li­en­po­li­ti­schen Grün­den erwei­tert wor­den. Den­noch kön­nen in der Bun­des­ver­wal­tung frei­ge­stell­te Per­so­nal­rats­mit­glie­der, deren Haupt­amt ruht und die aus­schließ­lich Auf­ga­ben des Per­so­nal­ra­tes wahr­neh­men, nach der Rechts­auf­fas­sung des inner­halb der Bun­des­re­gie­rung für das öffent­li­che Dienst­recht zustän­di­gen Bun­des­mi­nis­te­ri­ums des Innern die­se gesetz­li­chen Mög­lich­kei­ten nicht in Anspruch nehmen.

2. Gesetz­li­che Rege­lun­gen zum Hin­aus­schie­ben des Ruhestandes

Nach der all­ge­mei­nen Rege­lung des § 53 Abs. 1 S. 1 Bun­des­be­am­ten­ge­setz (BBG) kann die Dienst­be­hör­de auf Antrag der Beam­tin oder des Beam­ten den Ein­tritt in den Ruhe­stand bis zu drei Jah­ren hin­aus­schie­ben, wenn dies im dienst­li­chen Inter­es­se liegt. Die Ent­schei­dung setzt damit ein dienst­li­ches Inter­es­se am Hin­aus­schie­ben des Ruhe­stands vor­aus und steht im Ermes­sen der Dienstbehörde.

Dane­ben gibt es nach dem BBG wei­te­re Antragsmöglichkeiten:
  • Bis Ende 2016 gilt befris­tet das sog. FAL­TER — Arbeits­zeit­mo­dell aus dem Tarif­be­reich, nach dem Beam­tin­nen und Beam­te Teil­zeit mit der Hälf­te der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit in einem Zeit­raum von zwei Jah­ren vor und zwei Jah­re nach Ein­tritt des Ruhe­stan­des bean­tra­gen kön­nen (§ 53 Absät­ze 4 bis 6 BBG).
  • Auf das Hin­aus­schie­ben des Ruhe­stan­des nach § 53 Abs. 1 S. 1 BBG besteht seit dem 11. Juli 2013 aus fami­li­en­po­li­ti­schen Grün­den ein Rechts­an­spruch, wenn Beam­tin­nen und Beam­te im Berufs­le­ben fami­li­en­be­dingt teil­zeit­be­schäf­tigt oder beur­laubt gewe­sen sind oder Fami­li­en­pfle­ge­zeit in Anspruch genom­men haben und das zu erwar­ten­de Ruhe­ge­halt durch die fami­li­en­po­li­tisch beding­te gerin­ge­re Dienst­zeit nicht den Höchst­be­trag erreicht hat und dienst­li­che Belan­ge einem Hin­aus­schie­ben nicht ent­ge­gen­ste­hen. Der Ruhe­stand kann dabei höchs­tens um die Sum­me der fami­li­en­be­ding­ten Fehl­zei­ten hin­aus­ge­scho­ben wer­den. (§ 53 Absät­ze 1a und 1b BBG).
Nach den Beam­ten­ge­set­zen der Län­der sind unter­schied­li­che Rege­lun­gen anzutreffen.
Mehr­heit­lich set­zen die Rege­lun­gen ent­spre­chend dem Vor­bild des § 53 Abs. 1 S. 1 BBG ein dienst­li­ches Inter­es­se vor­aus und ste­hen im Ermes­sen der Dienstbehörde: 

Art. 63 Abs. 2 Baye­ri­sches Beam­ten­ge­setz, § 39 Lan­des­be­am­ten­ge­setz Baden-Würt­tem­berg, § 38 Abs. 2 Lan­des­be­am­ten­ge­setz Ber­lin; § 34 Hes­si­sches Beam­ten­ge­setz, § 35 Abs. 3 Lan­des­be­am­ten­ge­setz Meck­len­burg-Vor­pom­mern, § 32 Abs. 1 Lan­des­be­am­ten­ge­setz Nord­rhein-West­fa­len, § 38 Lan­des­be­am­ten­ge­setz Rhein­land-Pfalz, § 43 Abs. 3 Saar­län­di­sches Beam­ten­ge­setz, § 47 Säch­si­sches Beam­ten­ge­setz, § 39 Abs. 2 Lan­des­be­am­ten­ge­setz Sach­sen-Anhalt. Nach § 45 Abs. 3 Lan­des­be­am­ten­ge­setz Bran­den­burg wird ein „beson­de­res dienst­li­ches Inter­es­se“ vorausgesetzt. 

Im Unter­schied dazu räumt ein Teil der Län­der ihren Beam­tin­nen und Beam­ten einen Rechts­an­spruch ein, „soweit dienst­li­che Inter­es­sen nicht entgegenstehen“:

§ 35 Abs. 4 Nr. 2 Bre­mi­sches Beam­ten­ge­setz, § 35 Abs. 5 Ham­bur­gi­sches Beam­ten­ge­setz, § 36 Abs. 1 Nie­der­säch­si­sches Beam­ten­ge­setz, § 35 Abs. 4 Nr. 2 Lan­des­be­am­ten­ge­setz Schles­wig-Hol­stein, § 25 Abs. 7 Thü­rin­gi­sches Beam­ten­ge­setz. Eine sol­che Rege­lung gilt auch vor­über­ge­hend im Land Baden-Würt­tem­berg befris­tet bis zum Ablauf des Jah­res 2028 (Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 des Geset­zes zur Reform des öffent­li­chen Dienst­rechts vom 9. Novem­ber 2010 (GVBL 2010, 793)).

3. Prak­ti­zier­te Rechtsauffassung 

a) Abstel­len auf das fik­ti­ve Hauptamt

Nach der inner­halb der Bun­des­ver­wal­tung prak­ti­zier­ten Rechts­auf­fas­sung kön­nen nur sol­che Umstän­de ein dienst­li­ches Inter­es­se im Sin­ne des § 53 Abs. 1 S. 1 Bun­des­be­am­ten­ge­setz (BBG) für ein Hin­aus­schie­ben des Ruhe­stan­des begrün­den, die unmit­tel­bar mit den gesetz­li­chen Auf­ga­ben der jewei­li­gen Dienst­stel­le und damit mit dem Haupt­amt in Zusam­men­hang ste­hen. Da ein von sei­nem Haupt­amt voll­stän­dig frei­ge­stell­tes Per­so­nal­rats­mit­glied aber kei­ne unmit­tel­ba­ren Auf­ga­ben der Dienst­stel­le, son­dern aus­schließ­lich Auf­ga­ben des Per­so­nal­ra­tes wahr­nimmt, kann auch kein dienst­li­ches Inter­es­se für ein Hin­aus­schie­ben des Ruhe­stan­des ent­ste­hen. Das bedeu­tet, dass ein voll­stän­dig frei­ge­stell­tes beam­te­tes Per­so­nal­rats­mit­glied die Rege­lung des § 53 Abs. 1 S. 1 BBG fak­tisch nicht in Anspruch neh­men kann. Das gilt auch für das Hin­aus­schie­ben des Ruhe­stands nach dem sog. FAL­TER — Arbeits­zeit­mo­dell, das eben­falls ein dienst­li­ches Inter­es­se voraussetzt.

b) Ver­stoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz und das Benach­tei­li­gungs- und Behin­de­rungs­ver­bot des Personalrates
Durch den Aus­schluss von den gesetz­li­chen Mög­lich­kei­ten des Hin­aus­schie­bens des Ruhe­stan­des wer­den frei­ge­stell­te Mit­glie­der des Per­so­nal­rats gegen­über allen übri­gen Beschäf­tig­ten der Dienst­stel­le ohne sach­li­chen Grund und unter Ver­stoß gegen den all­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­grund­satz benach­tei­ligt. Auch liegt ein Ver­stoß gegen das Benach­tei­li­gungs- und Behin­de­rungs­ge­bot des § 8 Bun­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz (BPersVG) vor, wenn der Per­so­nal­rat zur Sicher­stel­lung sei­ner Hand­lungs- und Funk­ti­ons­fä­hig­keit auf eine wei­te­re Tätig­keit des frei­ge­stell­ten Per­so­nal­ra­tes ange­wie­sen ist und daher ein berech­tig­tes eige­nes Inter­es­se an der Wei­ter­be­schäf­ti­gung sei­nes frei­ge­stell­ten Per­so­nal­rats­mit­glie­des über die gesetz­li­che Alters­gren­ze hin­aus hat.

c) Kei­ne gefes­tig­te Rechtsprechung

Die in der Bun­des­ver­wal­tung ver­tre­te­ne Rechts­auf­fas­sung hat das Ver­wal­tungs­ge­richt (VG) Wies­ba­den in einem Beschluss aus dem Jah­re 2010 bestä­tigt (VG Wies­ba­den vom 25.6.2010 — 8 L 551/10.WI -, open­Jur 2012, 33236). Wei­te­re Ent­schei­dun­gen zu der Pro­ble­ma­tik sind nicht bekannt. Zudem sind die Grün­de des Beschlus­ses des VG Wies­ba­den ange­sichts der nach dem Beschluss ein­ge­führ­ten Mög­lich­kei­ten des Hin­aus­schie­bens des Ruhe­stands aus fami­li­en­po­li­ti­schen Grün­den (§ 53 Abs. 1a und 1b BBG) und nach dem sog. FAL­TER-Arbeits­zeit­mo­dell heu­te nicht mehr tragfähig.

4. Lösung zur Ver­mei­dung von Benachteiligungen 

a) Abstel­len auf die Tätig­keit im Personalrat

Unge­recht­fer­tig­te Benach­tei­li­gun­gen frei­ge­stell­ter Per­so­nal­rats­mit­glie­der und von Per­so­nal­ver­tre­tun­gen las­sen sich nur ver­mei­den, wenn für das dienst­li­che Inter­es­se auf die Tätig­keit des frei­ge­stell­ten Per­so­nal­rats­mit­glieds im Per­so­nal­rat und nicht auf das fik­ti­ve Haupt­amt abge­stellt wird. Das dienst­li­che Inter­es­se kann sich dann nur aus der Auf­ga­ben- und Arbeits­si­tua­ti­on des Per­so­nal­rats erge­ben. Die nach § 53 Abs. 1 S. 1 BBG zustän­di­ge Dienst­be­hör­de hat daher bei ihrer Ent­schei­dung über den Antrag eines frei­ge­stell­ten Per­so­nal­rats­mit­glie­des den Per­so­nal­rat zu betei­li­gen und die Belan­ge des Per­so­nal­rats ange­mes­sen zu berück­sich­ti­gen. Bei Vor­lie­gen eines dienst­li­chen Inter­es­ses im Auf­ga­ben­be­reich des Per­so­nal­ra­tes wird die Dienst­be­hör­de im Rah­men ihrer Ermes­sens­ent­schei­dung den Belan­gen des Per­so­nal­rats in der Regel den Vor­rang vor sons­ti­gen per­so­nal­wirt­schaft­li­chen Not­wen­dig­kei­ten der Dienst­stel­le ein­räu­men müs­sen, da die Ver­wal­tung sich für die Arbeits- und Funk­ti­ons­fä­hig­keit des Per­so­nal­rats in einer Garan­ten­stel­lung befin­det. Bei Nicht­be­ach­tung der Belan­ge des Per­so­nal­rats ist die Ent­schei­dung der Dienst­be­hör­de wegen Ermes­sens­fehl­ge­brauchs recht­lich angreifbar.

b) Dienst­li­ches Inter­es­se im Bereich des Personalrates

Da der Per­so­nal­rat ein Teil der Dienst­stel­le ist, kann sich auch in sei­nem Bereich ein dienst­li­ches Inter­es­se im Sin­ne des § 53 Abs. 1 S. 1 BBG erge­ben. Die Arbeits- und Funk­ti­ons­fä­hig­keit eines Per­so­nal­rats hängt im Wesent­li­chen von der Tätig­keit und Kom­pe­tenz sei­ner frei­ge­stell­ten Per­so­nal­rats­mit­glie­der ab. Ein dienst­li­ches Inter­es­se ist daher in der Regel anzu­neh­men, wenn das frei­ge­stell­te Per­so­nal­rats­mit­glied wäh­rend der lau­fen­den Wahl­pe­ri­ode auf­grund sei­ner Erfah­rung und Kom­pe­tenz nicht ersetzt wer­den kann, ohne dass die Per­so­nal­rats­ar­beit beein­träch­tigt wer­den wür­de. Das kann z.B. der Fall sein, wenn das frei­ge­stell­te Per­so­nal­rats­mit­glied sich für den Per­so­nal­rat in Ver­hand­lun­gen mit der Ver­wal­tung über den Abschluss von Dienst­ver­ein­ba­run­gen befin­det oder als Vor­sit­zen­de oder Vor­sit­zen­der des Per­so­nal­rats in der jewei­li­gen Kon­stel­la­ti­on, die die Mehr­heit im Per­so­nal­rat bil­det, uner­setz­lich ist.

5. Hin­aus­schie­ben des Ruhe­stan­des von Amts wegen

Nach § 53 Abs. 2 BBG kann die Dienst­be­hör­de mit Zustim­mung der Beam­tin oder des Beam­ten den Ein­tritt in den Ruhe­stand hin­aus­schie­ben, „wenn die Fort­füh­rung der Dienst­ge­schäf­te durch eine bestimm­te Beam­tin oder einen bestimm­ten Beam­ten dies erfordert“.

Die­se Rege­lung muss auch für frei­ge­stell­te Per­so­nal­rats­mit­glie­der Anwen­dung fin­den kön­nen. Zwar spricht die Vor­schrift von „Dienst­ge­schäf­ten“. Im Rah­men der Per­so­nal­rats­tä­tig­keit wer­den aber Auf­ga­ben und Befug­nis­se nach dem Bun­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz für die jewei­li­ge Dienst­stel­le wahr­ge­nom­men, die dienst­lich begrün­det sind. Die Erle­di­gung von Auf­ga­ben für den Per­so­nal­rat ist daher als „Dienst­ge­schäft“ im Sin­ne des § 53 Abs. 2 BBG aufzufassen.

Sofern sich aus der Arbeit des Per­so­nal­rats das Erfor­der­nis ergibt, dass ein frei­ge­stell­tes Per­so­nal­rats­mit­glied über die gesetz­li­che Alters­gren­ze hin­aus für den Per­so­nal­rat tätig ist, muss es daher dem Per­so­nal­rat mög­lich sein, die Dienst­be­hör­de zu ersu­chen, den Ein­tritt in den Ruhe­stand nach § 53 Abs. 2 BBG von Amts wegen hin­aus­zu­schie­ben. Das von dem Per­so­nal­rat gel­tend gemach­te Erfor­der­nis hat die Dienst­be­hör­de im Rah­men ihrer Ent­schei­dungs­be­fug­nis auf sei­ne Berech­ti­gung hin zu über­prü­fen. Zwar kommt der Dienst­be­hör­de auf­grund der ihr zuge­wie­se­nen Per­so­nal- und Orga­ni­sa­ti­ons­ho­heit eine eige­ne Ein­schät­zungs­prä­ro­ga­ti­ve und Gestal­tungs­frei­heit zu, so dass sie an das Peti­tum des Per­so­nal­ra­tes grund­sätz­lich nicht gebun­den ist. Zu berück­sich­ti­gen ist inso­weit aber, dass die Ver­wal­tung für die Hand­lungs- und Funk­ti­ons­fä­hig­keit des Per­so­nal­ra­tes als Teil der Dienst­stel­le beson­de­re Ver­ant­wor­tung trägt.

Sofern die Dienst­be­hör­de ein sol­ches Gesuch des Per­so­nal­ra­tes ablehnt, kann der Per­so­nal­rat die Ange­le­gen­heit im per­so­nal­ver­tre­tungs­recht­li­chen Beschluss­ver­fah­ren gericht­lich klä­ren lassen.