Obschon das behördliche Disziplinarverfahren kein Strafverfahren ist, gelten auch für dieses die rechtsstaatlichen Grundsätze zugunsten von Personen, die einer Straftat beschuldigt werden.
1. Verfahrensrechte
Im Disziplinarverfahren stehen den beschuldigten Beamtinnen und Beamten die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) zu Gunsten von Beschuldigten ableitbaren Verfahrensgrundsätze zur Seite. Dies sind vor allem das rechtliche Gehör, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Unschuldsvermutung, der Vertraulichkeit und der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, der Grundsatz „in dubio pro reo“ und das Verschlechterungsgebot. Diese Verfahrensgrundsätze sind den Regelungen des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) aus rechtsstaatlichen Gründen zugrunde gelegt, obschon das Disziplinarverfahren kein Strafverfahren im eigentlichen Sinne, sondern ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ist.
2. Aussageverweigerungs- oder Schweigerecht
Den beschuldigten Beamtinnen oder Beamten steht es im Disziplinarverfahren frei, sich zu äußern oder zur Sache nicht auszusagen
(§ 20 Abs. 1 S. 3 BDG). Darüber sind sie bei Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens zu belehren. Bei Nichtbelehrung oder fehlerhafter Belehrung darf die Aussage der Beamtin oder des Beamten nicht zu ihrem oder seinem Nachteil verwendet werden (§ 20 Abs. 3 BDG). Beschuldigte sind nicht verpflichtet, an der Sachaufklärung mitzuwirken und zu einer angeordneten Anhörung zu erscheinen. Das Aussageverweigerungs- oder Schweigerecht ergibt sich aus dem allgemeinen rechtstaatlichen Grundsatz, dass sich ein Beschuldigter nicht selbst belasten muss. Dieser Grundsatz und damit das Aussageverweigerungs- oder Schweigerecht gilt auch in allen Instanzen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, auch wenn das BDG es dort nicht ausdrücklich benennt.
3. Anspruch auf rechtliches Gehör
Beschuldigte Beamtinnen und Beamte haben in jeder Phase des Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 3 BDG, § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 108 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Aufgrund ihres Anhörungsrechts sind Beamtinnen und Beamte berechtigt, aufgrund ihres Schweigerechts aber nicht verpflichtet, an der Sachaufklärung mitzuwirken. Sie sind berechtigt, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, sachdienliche Fragen oder Beweisanträge zu stellen und Sachverständigengutachten einzusehen (§ 24 Abs. 3 und 4 BDG). Beschuldigte können von der Teilnahme an einer Zeugenvernehmung und an einer Einnahme des Augenscheins nur ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutze der Rechte Dritter erforderlich ist (§ 24 Abs. 4 S. 2 BDG). Den Beschuldigten steht ein Akteneinsichtsrecht zu (§§ 3 BDG, 29 VwVfG, § 100 VwGO).
4. Dienstliche Wahrheitspflicht
Sagen Beschuldigte zur Sache aus, sind sie als Beamtinnen oder Beamte zur wahrheitsgemäßen Aussage nur insoweit verpflichtet, als sie sich selbst nicht belasten. Wahrheitswidrige Aussagen zum eigenen Schutz sind nur soweit zulässig, als Dritte nicht vorsätzlich zu Unrecht belastet werden. Aus ihrem Verhalten im Disziplinarverfahren dürfen für die beschuldigten Beamtinnen und Beamten keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
5. Gleichrangigkeit im gerichtlichen Disziplinarverfahren
Im gerichtlichen Disziplinarverfahren sind die beschuldigten Beamtinnen und Beamte gleichrangige Verfahrensbeteiligte. Die Beamtinnen und Beamten und der jeweilige Dienstherr stehen sich als Klägerinnen und Kläger oder als Beklagte gegenüber. Es finden nach § 3 BDG die Vorschriften der §§ 61 ff. VwGO Anwendung. Die Beamtin oder der Beamte sind in ihrer Rolle als Klägerinnen und Kläger oder Beklagte immer auch „Beschuldigte“ mit der Folge, dass sie für sich entsprechende Schutzrechte wie z.B. das Schweigerecht in Anspruch nehmen können.
6. Bevollmächtigte, Beistand und bestellte Vertreter
Die oder der Beschuldigte kann sich im ganzen Disziplinarverfahren durch einen Bevollmächtigen vertreten lassen oder sich eines Beistandes bedienen (§§ 3 BDG, 14 Abs. 1 VwVfG). Bei Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens ist die Beamtin oder der Beamte darüber zu belehren (§ 20 Abs. 1 Satz 3 BDG). Bevollmächtigter oder Beistand können z.B. eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, eine Gewerkschaftsvertreterin oder ein Gewerkschaftsvertreter oder das Mitglied eines Personalrates sein. Ist die Beamtin oder der Beamte in Folge psychischer oder körperlicher Einschränkungen nicht handlungsfähig, hat auf Antrag des Dienstvorgesetzten das zuständige Betreuungsgericht von Amts wegen einen geeigneten Vertreter zu bestellen (§ 3 BDG, § 62 Abs. 4 VwGO, § 57 Zivilprozessordnung (ZPO). Ein entgegen dieser Vorschrift ohne bestellten Vertreter eingeleitetes behördliches Disziplinarverfahren ist einzustellen (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 BDG)
7. Anwaltszwang
Im gerichtlichen Disziplinarverfahren besteht vor dem Oberverwaltungsgericht und vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwaltszwang (§ 3 BDG, § 67 Abs. 4 VwGO).
8. Beteiligung von Personalrat und Schwerbehindertenvertretung
Bei Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens und bei Erlass einer Disziplinarverfügung ist der Personalrat nicht zu beteiligen. Bei Erhebung der Disziplinarklage hat der Personalrat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach § 78 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) mitzuwirken, wobei er Einwendungen nur auf die Gründe des § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BPersVG stützen kann. Ist die Beamtin oder der Beamte schwerbehindert, so hat der Dienstvorgesetzte die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig und umfassend über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu unterrichten (§ 95 Abs. 2 S. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)). Die Schwerbehindertenvertretung ist auf Wunsch der Beamtin oder des Beamten vor Erlass einer Disziplinarverfügung wie auch vor Erlass einer Disziplinarklage anzuhören. Die getroffene Entscheidung ist der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich mitzuteilen (§ 95 Abs.2 S. 1 SGB IX).
9. Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Personalrates
Auch gegen Beamtinnen und Beamte, die Mitglieder eines Personalrates sind, kann — auch im Falle der Freistellung — ein Disziplinarverfahren eingeleitet und durchgeführt werden. Durch die Mitgliedschaft in einer Personalvertretung bleiben der Beamtenstatus und die damit verbundenen Beamtenpflichten unberührt. Bei einer vorläufigen Dienstenthebung während des Disziplinarverfahrens nach § 38 BDG ruht die Mitgliedschaft im Personalrat (§ 30 BPersVG). Dies gilt auch, wenn bereits vor Einleitung des Disziplinarverfahrens der Beamtin oder dem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 Bundesbeamtengesetz (BBG) verboten wurde.
10. Möglichkeiten des Rechtschutzes
nach Eintritt der Rechtskraft eines Urteils
Nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren kann die Beamtin oder der Beamte die Disziplinarmaßnahme nur im Wege der Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens (§§ 71 ff. BDG), durch Verfassungsbeschwerde oder im Gnadenwege (§ 81 BDG) angreifen.
Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn einer der in § 71 Abs. 1 BDG aufgeführten Wiederaufnahmegründe und nach § 72 Abs. 1 BDG kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Die Beamtin oder der Beamte (und auch der Dienstvorgesetzte) kann den Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntwerden des Wiederaufnahmegrunds bei dem Gericht einreichen, dessen Entscheidung angegriffen wird. Wird im Wiederaufnahmeverfahren das angegriffene Urteil zu Gunsten der Beamtin oder des Beamten aufgehoben, erhält die Beamtin oder der Beamte die Rechtsstellung, die sie oder er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist ( § 76 Abs. 1 Satz 1 BDG).
Das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen steht dem Bundespräsidenten zu (§ 81 BDG). Die im Disziplinarverfahren rechts- und bestandskräftig verhängten Maßnahmen und Neben-folgen können durch Ausübung des Gnadenrechts abgemildert, umgewandelt oder erlassen werden.