Im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren ist jeweils kostenrechtlich zu entscheiden, welche Kosten im Disziplinarverfahren entstehen und wer diese Kosten zu tragen hat.
Die Entscheidung über die Pflicht zur Kostentragung trifft die behördliche oder gerichtliche Kostenentscheidung. Diese ist die Grundlage der Berechnung und Festsetzung der der Kosten, die der Unterlegene zu tragen sowie der Gegenseite evtl. zu erstatten hat.
Behördliche Kostenentscheidung
Das behördliche Disziplinarverfahren ist (einschließlich Widerspruchsverfahren) gebührenfrei (§ 37 Abs. 5, 44 Abs. 4 BDG). Soweit dem Dienstherr Auslagen entstanden sind, können diese bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme dem Beamten auferlegt werden (§ 37 Abs. 1 BDG). Wird das Verfahren eingestellt, trägt sie der Dienstherr (§ 37 Abs. 2 BDG). In diesem Falle hat er auch dem Beamten die diesem evtl. entstandenen Rechtsanwaltskosten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung wie auch Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands zu erstatten. Mehrkosten einer mit dem Rechtsanwalt geschlossenen Vergütungsvereinbarung sind nicht erstattungsfähig.
Im Übrigen hat der Beamte die aus Anlass des Disziplinarverfahrens entstandenen Aufwendungen selbst zu tragen, insbesondere wenn er oder sein Vertreter sie verschuldet hat. Soweit der Beamte mit seinem Rechtsanwalt keine Vergütungsvereinbarung geschlossen hat, bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)) Teil 6, Abschnitt 2 (§ 2 Abs. 2 RVG). Eine Rechtsschutzversicherung des Beamten deckt die diesem entstandenen Kosten ab, wenn und soweit keine Vorsatztaten vorliegen; die Mehrkosten einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung werden aber nicht erstattet. Die behördliche Kostenentscheidung, die möglichst mit der Sachentscheidung zusammen ergehen soll, bestimmt von Amts wegen den Kostenschuldner und setzt die behördlichen Auslagen der Höhe nach fest (§ 14 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz des Bundes (VwKostG).
Gerichtliche Kostenentscheidung
Für die Frage der Kostentragung im gesetzlichen Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften der §§ 154 VwGO entsprechend (§ 77 Abs. 1 BDG). Damit hat der im gerichtlichen Disziplinarverfahren Unterlegene die gesamten Kosten des Disziplinarverfahrens, auch die des behördlichen Disziplinarverfahrens (§ 77 Abs. 4 BDG) zu tragen (154 Abs. 1 VwGO) zu tragen. Erstattungsfähige Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gerichtsgebühren als Festgebühren nach dem gesonderten Gebührenverzeichnis der Anlage zum Bundesdisziplinargesetz erhoben (§ 78 Abs. 1 BDG). Im Gebührenverzeichnis werden die Gerichtsgebühren für die erste Instanz in festen Eurobeträgen ausgewiesen, wobei zwischen den einzelnen Klagemöglichkeiten unterschieden und die Beträge unterschiedlich nach der angestrebten und verhängten Disziplinarmaßnahme bemessen werden. Die Gerichtsgebühren in Berufungs- und Beschwerdeverfahren bemessen sich im Regelfall nach dem 1,3‑fachen, im Revisionsverfahren nach dem 2‑fachen der erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Für die gerichtlichen Auslagen finden die Kostenvorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) Anwendung.
Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands sind stets erstattungsfähig (§ 77 Abs. 1 BDG; § 162 Abs. 1 und 2 VwGO). Soweit der Beamte mit dem Rechtsanwalt keine Vergütungsvereinbarung geschlossen hat, bestimmt sich die Höhe der anwaltlichen Vergütung für das gerichtliche Disziplinarverfahren vor allem durch die anfallenden Grund‑, Verfahrens- und Termingebühren (§§ 2 Abs. 2, 14 RVG i.V. mit Anlage RVG — Vergütungsverzeichnis Teil 6, Abschnitt 2). Für die Rechtsschutzversicherung gilt oben für das behördliche Disziplinarverfahren gesagte.
Ist der Beamte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur zum Teil in der Lage die Kosten für das gerichtliche Verfahren zu tragen, erhält er auf Antrag Prozesskostenhilfe (§ 3 BDG, § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO). Voraussetzung dafür ist, dass die beabsichtige Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag ist beim Prozessgericht zu stellen.