Im behörd­li­chen und gericht­li­chen Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ist jeweils kos­ten­recht­lich zu ent­schei­den, wel­che Kos­ten im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ent­ste­hen und wer die­se Kos­ten zu tra­gen hat.

Die Ent­schei­dung über die Pflicht zur Kos­ten­tra­gung trifft die behörd­li­che oder gericht­li­che Kos­ten­ent­schei­dung. Die­se ist die Grund­la­ge der Berech­nung und Fest­set­zung der der Kos­ten, die der Unter­le­ge­ne zu tra­gen sowie der Gegen­sei­te evtl. zu erstat­ten hat.

Behörd­li­che Kostenentscheidung

Das behörd­li­che Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ist (ein­schließ­lich Wider­spruchs­ver­fah­ren) gebüh­ren­frei (§ 37 Abs. 5, 44 Abs. 4 BDG). Soweit dem Dienst­herr Aus­la­gen ent­stan­den sind, kön­nen die­se bei Ver­hän­gung einer Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me dem Beam­ten auf­er­legt wer­den (§ 37 Abs. 1 BDG). Wird das Ver­fah­ren ein­ge­stellt, trägt sie der Dienst­herr (§ 37 Abs. 2 BDG). In die­sem Fal­le hat er auch dem Beam­ten die die­sem evtl. ent­stan­de­nen Rechts­an­walts­kos­ten für eine zweck­ent­spre­chen­de Rechts­ver­fol­gung wie auch Gebüh­ren und Aus­la­gen eines Bevoll­mäch­tig­ten oder Bei­stands zu erstat­ten. Mehr­kos­ten einer mit dem Rechts­an­walt geschlos­se­nen Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung sind nicht erstattungsfähig. 

Im Übri­gen hat der Beam­te die aus Anlass des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen selbst zu tra­gen, ins­be­son­de­re wenn er oder sein Ver­tre­ter sie ver­schul­det hat. Soweit der Beam­te mit sei­nem Rechts­an­walt kei­ne Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung geschlos­sen hat, bestimmt sich die Höhe der Ver­gü­tung nach dem Ver­gü­tungs­ver­zeich­nis (Anla­ge 1 zum Rechtsanwalts­vergütungsgesetz (RVG)) Teil 6, Abschnitt 2 (§ 2 Abs. 2 RVG). Eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung des Beam­ten deckt die die­sem ent­stan­de­nen Kos­ten ab, wenn und soweit kei­ne Vor­satz­ta­ten vor­lie­gen; die Mehr­kos­ten einer anwalt­li­chen Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung wer­den aber nicht erstat­tet. Die behörd­li­che Kos­ten­ent­schei­dung, die mög­lichst mit der Sach­ent­schei­dung zusam­men erge­hen soll, bestimmt von Amts wegen den Kos­ten­schuld­ner und setzt die behörd­li­chen Aus­la­gen der Höhe nach fest (§ 14 Abs. 1 Ver­wal­tungs­kos­ten­ge­setz des Bun­des (VwKostG).

Gericht­li­che Kostenentscheidung 

Für die Fra­ge der Kos­ten­tra­gung im gesetz­li­chen Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren gel­ten die Vor­schrif­ten der §§ 154 VwGO ent­spre­chend (§ 77 Abs. 1 BDG). Damit hat der im gericht­li­chen Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren Unter­le­ge­ne die gesam­ten Kos­ten des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens, auch die des behörd­li­chen Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens (§ 77 Abs. 4 BDG) zu tra­gen (154 Abs. 1 VwGO) zu tra­gen. Erstat­tungs­fä­hi­ge Kos­ten sind die Gerichts­kos­ten (Gebüh­ren und Aus­la­gen) und die zur zweck­ent­spre­chen­den Rechts­ver­fol­gung oder Rechts­ver­tei­di­gung not­wen­di­gen Auf­wen­dun­gen. Im gericht­li­chen Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren wer­den Gerichts­ge­büh­ren als Fest­ge­büh­ren nach dem geson­der­ten Gebühren­verzeichnis der Anla­ge zum Bun­des­dis­zi­pli­nar­ge­setz erho­ben (§ 78 Abs. 1 BDG). Im Gebüh­ren­ver­zeich­nis wer­den die Gerichts­ge­büh­ren für die ers­te Instanz in fes­ten Euro­be­trä­gen aus­ge­wie­sen, wobei zwi­schen den ein­zel­nen Kla­ge­mög­lich­kei­ten unter­schie­den und die Beträ­ge unter­schied­lich nach der ange­streb­ten und ver­häng­ten Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me bemes­sen wer­den. Die Gerichts­ge­büh­ren in Beru­fungs- und Beschwer­de­ver­fah­ren bemes­sen sich im Regel­fall nach dem 1,3‑fachen, im Revi­si­ons­ver­fah­ren nach dem 2‑fachen der erst­in­stanz­li­chen Gerichts­ge­büh­ren. Für die gericht­li­chen Aus­la­gen fin­den die Kos­ten­vor­schrif­ten des Gerichts­kos­ten­ge­set­zes (GKG) Anwendung. 

Die gesetz­li­chen Gebüh­ren und Aus­la­gen eines Rechts­an­walts oder eines Rechts­bei­stands sind stets erstat­tungs­fä­hig (§ 77 Abs. 1 BDG; § 162 Abs. 1 und 2 VwGO). Soweit der Beam­te mit dem Rechts­an­walt kei­ne Vergütungs­vereinbarung geschlos­sen hat, bestimmt sich die Höhe der anwalt­li­chen Ver­gü­tung für das gericht­li­che Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren vor allem durch die anfal­len­den Grund‑, Ver­fah­rens- und Ter­min­ge­büh­ren (§§ 2 Abs. 2, 14 RVG i.V. mit Anla­ge RVG — Ver­gü­tungs­ver­zeich­nis Teil 6, Abschnitt 2). Für die Rechts­schutz­ver­si­che­rung gilt oben für das behörd­li­che Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren gesagte.

Ist der Beam­te nach sei­nen per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­sen nicht oder nur zum Teil in der Lage die Kos­ten für das gericht­li­che Ver­fah­ren zu tra­gen, erhält er auf Antrag Pro­zess­kos­ten­hil­fe (§ 3 BDG, § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO). Vor­aus­set­zung dafür ist, dass die beab­sich­ti­ge Rechts­ver­fol­gung hin­rei­chend Aus­sicht auf Erfolg bie­tet und nicht mut­wil­lig erscheint. Der Antrag ist beim Pro­zess­ge­richt zu stellen.