Im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren ist jeweils zu entscheiden, welche Kosten im Disziplinarverfahren entstehen und wer diese Kosten zu tragen hat.
1. Behördliche Kostenentscheidung
Das behördliche Disziplinarverfahren ist (einschließlich Widerspruchsverfahren) gebührenfrei (§§ 37 Abs. 5, 44 Abs. 4 Bundesdisziplinargesetz (BDG)). Soweit dem Dienstherr Auslagen entstanden sind, können diese bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden (§ 37 Abs. 1 BDG). Wird das Verfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen (§ 37 Abs. 2 BDG). In diesem Falle hat er der Beamtin oder dem Beamten evtl. entstandene Rechtsanwaltskosten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung wie auch Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands im gesetzlich vorgesehenen Rahmen zu erstatten. Mehrkosten einer mit dem Rechtsanwalt geschlossenen Vergütungsvereinbarung sind nicht erstattungsfähig. Im Widerspruchsverfahren trägt grundsätzlich der unterlegene Teil die entstandenen Auslagen (§ 44 Abs. 1 bis 3 BDG).
Im Übrigen hat die Beamtin oder der Beamte die aus Anlass des Disziplinarverfahrens entstandenen Aufwendungen selbst zu tragen. Soweit mit einem Rechtsanwalt keine Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde, bestimmt sich die Höhe der Anwaltsvergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (VV), Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Teil 6, Abschnitt 2 (§ 2 Abs. 2 RVG). Eine Rechtsschutzversicherung der Beamtin oder des Beamten deckt die entstandenen Kosten ab, wenn und soweit keine Vorsatztaten vorliegen. Das gilt in der Regel nicht für die Mehrkosten einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung.
Die behördliche Kostenentscheidung, die möglichst mit der Sachentscheidung ergehen soll, bestimmt von Amts wegen den Kostenschuldner und setzt die behördlichen Auslagen der Höhe nach fest (vgl. § 14 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz des Bundes (VwKostG)).
2. Gerichtliche Kostenentscheidung
Für die Frage der Kostentragung im gerichtlichen Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften der §§ 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend (§ 77 Abs. 1 BDG). Der im gerichtlichen Disziplinarverfahren Unterlegene hat die gesamten Kosten des Disziplinarverfahrens, auch die des behördlichen Disziplinarverfahrens zu tragen (154 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 4 BDG).
Erstattungsfähige Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen.
Im gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gerichtsgebühren als Festgebühren nach dem gesonderten Gebührenverzeichnis der Anlage zum Bundesdisziplinargesetz erhoben (§ 78 Abs. 1 BDG). Im Gebührenverzeichnis werden die Gerichtsgebühren für die erste Instanz in festen Eurobeträgen ausgewiesen, wobei zwischen den einzelnen Klagemöglichkeiten unterschieden und die Beträge nach der angestrebten oder verhängten Disziplinarmaßnahme bemessen werden. Für die gerichtlichen Auslagen finden die Kostenvorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) Anwendung.
Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands sind stets erstattungsfähig (§ 77 Abs. 1 BDG; § 162 Abs. 1 und 2 VwGO).