Im behörd­li­chen und gericht­li­chen Diszi­plinarverfahren ist jeweils zu ent­schei­den, wel­che Kos­ten im Disziplinar­verfahren ent­ste­hen und wer die­se Kos­ten zu tra­gen hat.

1. Behörd­li­che Kostenentscheidung

Das behörd­li­che Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ist (ein­schließ­lich Widerspruchs­verfahren) gebüh­ren­frei (§§ 37 Abs. 5, 44 Abs. 4 Bundes­disziplinar­gesetz (BDG)). Soweit dem Dienst­herr Aus­la­gen ent­stan­den sind, kön­nen die­se bei Ver­hän­gung einer Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me der Beam­tin oder dem Beam­ten auf­er­legt wer­den (§ 37 Abs. 1 BDG). Wird das Ver­fah­ren ein­ge­stellt, trägt der Dienst­herr die ent­stan­de­nen Aus­la­gen (§ 37 Abs. 2 BDG). In die­sem Fal­le hat er der Beam­tin oder dem Beam­ten evtl. ent­stan­de­ne Rechts­an­walts­kos­ten für eine zweck­ent­spre­chen­de Rechts­ver­fol­gung wie auch Gebüh­ren und Aus­la­gen eines Bevoll­mäch­tig­ten oder Bei­stands im gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Rah­men zu erstat­ten. Mehr­kos­ten einer mit dem Rechts­an­walt geschlos­se­nen Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung sind nicht erstat­tungs­fä­hig. Im Wider­spruchs­ver­fah­ren trägt grund­sätz­lich der unter­le­ge­ne Teil die ent­stan­de­nen Aus­la­gen (§ 44 Abs. 1 bis 3 BDG).

Im Übri­gen hat die Beam­tin oder der Beam­te die aus Anlass des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen selbst zu tra­gen. Soweit mit einem Rechts­an­walt kei­ne Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung geschlos­sen wur­de, bestimmt sich die Höhe der Anwalts­ver­gü­tung nach dem Vergütungs­verzeichnis (VV), Anla­ge 1 zum Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG), Teil 6, Abschnitt 2 (§ 2 Abs. 2 RVG). Eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung der Beam­tin oder des Beam­ten deckt die ent­stan­de­nen Kos­ten ab, wenn und soweit kei­ne Vor­satz­ta­ten vor­lie­gen. Das gilt in der Regel nicht für die Mehr­kos­ten einer anwalt­li­chen Vergütungsvereinbarung.

Die behörd­li­che Kos­ten­ent­schei­dung, die mög­lichst mit der Sach­ent­schei­dung erge­hen soll, bestimmt von Amts wegen den Kos­ten­schuld­ner und setzt die behörd­li­chen Aus­la­gen der Höhe nach fest (vgl. § 14 Abs. 1 Ver­wal­tungs­kos­ten­ge­setz des Bun­des (VwKostG)).

2. Gericht­li­che Kostenentscheidung

Für die Fra­ge der Kos­ten­tra­gung im gericht­li­chen Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren gel­ten die Vor­schrif­ten der §§ 154 Ver­wal­tungs­ge­richts­ord­nung (VwGO) ent­spre­chend (§ 77 Abs. 1 BDG). Der im gericht­li­chen Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren Unter­le­ge­ne hat die gesam­ten Kos­ten des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens, auch die des behörd­li­chen Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens zu tra­gen (154 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 4 BDG).

Erstat­tungs­fä­hi­ge Kos­ten sind die Gerichts­kos­ten (Gebüh­ren und Aus­la­gen) und die zur zweck­ent­spre­chen­den Rechts­ver­fol­gung oder Rechts­ver­tei­di­gung not­wen­di­gen Aufwendungen.

Im gericht­li­chen Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren wer­den Gerichts­ge­büh­ren als Fest­ge­büh­ren nach dem geson­der­ten Gebüh­ren­ver­zeich­nis der Anla­ge zum Bun­des­dis­zi­pli­nar­ge­setz erho­ben (§ 78 Abs. 1 BDG). Im Gebüh­ren­ver­zeich­nis wer­den die Gerichts­ge­büh­ren für die ers­te Instanz in fes­ten Euro­be­trä­gen aus­ge­wie­sen, wobei zwi­schen den ein­zel­nen Kla­ge­mög­lich­kei­ten unter­schie­den und die Beträ­ge nach der ange­streb­ten oder ver­häng­ten Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me bemes­sen wer­den. Für die gericht­li­chen Aus­la­gen fin­den die Kos­ten­vor­schrif­ten des Gerichts­kos­ten­ge­set­zes (GKG) Anwendung.

Die gesetz­li­chen Gebüh­ren und Aus­la­gen eines Rechts­an­walts oder eines Rechts­bei­stands sind stets erstat­tungs­fä­hig (§ 77 Abs. 1 BDG; § 162 Abs. 1 und 2 VwGO).