Wegen des Sachverhalts, der Gegenstand eines Disziplinarverfahrens ist, können auch Straf- oder Bußgeldverfahren, staatsanwaltliche Ermittlungen oder Verwaltungsgerichtsverfahren durchgeführt werden. Das Gesetz regelt die Auswirkungen solcher sachgleichen Parallelverfahren oder des Zeitablaufs auf das Disziplinarverfahren mit sog. Maßnahmeverboten.
1. Hindernisse für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens
Ist zu erwarten, dass nach den Maßnahmeverboten der §§ 14 und 15 BDG eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet (§ 17 Abs. 2 BDG).
a) Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
Ist nach Vollendung des Dienstvergehens ein gewisser Zeitraum vergangen, darf eine bestimmte Disziplinarmaßnahme nach § 15 BDG nicht mehr verhängt werden. Die Regelung des § 15 BDG sieht bezogen auf die einzelnen Disziplinarmaßnahmen gestaffelte Fristen von zwei bis sieben Jahren vor. Für die Höchstmaßnahmen „Entfernung aus dem Beamtenverhältnis“ und „Aberkennung des Ruhegehalts“ gilt das Maßnahmeverbot nicht. Ist bereits vor Einleitung des Disziplinarverfahrens zu erwarten, dass auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt werden wird, die nach § 15 BDG wegen Zeitablaufs nicht mehr verhängt werden darf, ist ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten.
b) Maßnahmeverbot wegen Verurteilung
Ist in einem sachgleichen Straf- oder Bußgeldverfahren eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme unanfechtbar verhängt worden oder kann eine Tat nach der Erfüllung von Weisungen und Auflagen nach § 153a Abs. 1 S. 5 oder Abs. 2 S. 2 Strafprozessordnung (StPO) nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, dürfen nach dem beschränkten Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 BDG die Disziplinarmaßnahmen „Verweis“, „Geldbuße“ und „Kürzung des Ruhegehalts“ nicht mehr verhängt werden. Ein Disziplinarverfahren ist nicht einzuleiten, wenn zu erwarten ist, dass in einem Disziplinarverfahren voraussichtlich auf eine solche Maßnahme erkannt werden wird. Das gilt auch bei einer voraussichtlichen „Kürzung der Dienstbezüge“, es sei denn diese ist zusätzlich erforderlich, um die Beamtin oder den Beamten zur Pflichterfüllung anzuleiten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG). Für die statusverändernden Maßnahmen „Rückstufung“ und „Entfernung aus dem Beamtenverhältnis“ und für die Höchstmaßnahme „Aberkennung des Ruhegehalts“ sieht § 14 Abs. 1 BDG kein Maßnahmeverbot vor. Ist voraussichtlich mit einer solchen Maßnahme zu rechnen, muss das Disziplinarverfahren trotz strafrechtlicher Ahndung eingeleitet werden.
c) Maßnahmeverbot wegen Freispruchs
Ist die Beamtin oder der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, ist ein Disziplinarverfahren wegen des Maßnahmeverbots des § 14 Abs. 2 BDG nicht einzuleiten, es sei denn ein Dienstvergehen liegt vor, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen (sog. disziplinarrechtlicher Überhang).
2. Aussetzung des Disziplinarverfahrens
Nach Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren ist ein behördliches Disziplinarverfahren bei Sachgleichheit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen (§ 22 Abs. 1 BDG). Falls ein Strafverfahren bereits vor Einleitung des Disziplinarverfahrens anhängig ist, ist das Disziplinarverfahren zwar einzuleiten, nach Einleitung aber sofort auszusetzen. Bei einem gerichtlichen Bußgeldverfahren, einem Verwaltungsgerichtsverfahren oder bei staatsanwaltlichen Ermittlungen kann das Disziplinarverfahren ausgesetzt werden (§ 22 Abs. 3 BDG).
3. Einstellung des Disziplinarverfahrens
In Fällen, in denen Beamtinnen oder Beamte während des Disziplinarverfahrens ihre Beamtenrechte durch rechtskräftiges Urteil eines deutschen Strafgerichts verlieren (§ 41 Bundesbeamtengesetz (BBG), § 24 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)), ist das Disziplinarverfahren einzustellen. Das gilt auch für Fälle der Entlassung nach den §§ 31 ff. BBG (§§ 22 f. BeamtStG). Beamtinnen oder Beamte können sich daher einem Disziplinarverfahren entziehen, wenn sie ihre Entlassung beantragen (§ 33 BBG). Im Unterschied zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Ergebnis des Disziplinarverfahrens müssen sie dann aber auf die Zahlung eines vorübergehenden Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 BDG verzichten.
- li>ein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 15 BDG vorliegt,
- in einem sachgleichen Straf- oder Bußgeldverfahren eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme unanfechtbar verhängt worden ist oder eine Tat nach der Erfüllung von Weisungen und Auflagen nach § 153a Abs. 1 S. 5 oder Abs. 2 S. 2 Strafprozessordnung (StPO) nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann und im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf „Verweis“, „Geldbuße“, „Kürzung der Dienstbezüge“ oder „Kürzung des Ruhegehalts“ erkannt werden wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG), wobei eine „Kürzung der Dienstbezüge“ nicht ausgesprochen werden muss, um die Beamtin oder den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG).
- die Beamtin oder der Beamte in einem sachgleichen Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden ist (§ 14 Abs. 2 BDG), es sei denn ein Dienstvergehen liegt vor, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen (sog. disziplinarrechtlicher Überhang).
4. Bindungswirkung an tatsächliche Feststellungen
in einem anderen sachgleichen Verfahren
Von Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren ist abzusehen, wenn der für die disziplinarrechtliche Ahndung maßgebliche Sachverhalt aufgrund anderer sachgleicher Verfahren bereits feststeht. Das betrifft
- Feststellungen eines sachgleichen rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren (§ 21 Abs. 2 Satz 1 BDG) und
- Feststellungen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, durch das nach § 9 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) über den Verlust der Besoldung bei schuldhaft unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1 BDG).
Soweit der Sachverhalt in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren oder auf sonstige Weise aufgeklärt ist, z.B. durch ein polizeiliches oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren, kann von Ermittlungen im Disziplinarverfahren abgesehen werden (§ 21 Abs. 2 Satz 2 BDG). Das können auch Verfahren sein, die andere an der Begehung des Dienstvergehens beteiligte Personen betreffen. Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren gewonnen tatsächlichen Feststellungen sind zwar nicht bindend, können im Disziplinarverfahren aber ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden (§ 23 Abs. 2 BDG).