Der disziplinarbefugte Dienstvorgesetzte oder das Disziplinargericht hat die zu verhängende Disziplinarmaßnahme anhand des im Bundesdisziplinargesetz oder den jeweiligen Disziplinargesetzen der Länder vorgegebenen Maßnahmenkataloges nach pflichtgemäßen Ermessen selbst zu bestimmen (§ 13 BDG).
1. Offenheit der Disziplinartatbestände
Nach § 77 Bundesbeamtengesetz (BBG) und § 47 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie die ihnen obliegende Pflichten schuldhaft verletzen. Der Nachweis eines Dienstvergehens ist Voraussetzung für die disziplinarrechtliche Ahndung durch Verhängung einer Disziplinarmaßnahme.
Im Unterschied zu den Straftatbeständen des Strafrechts sind die Dienstvergehen im Beamtenrecht nicht typisiert und konkret abgefasst. Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz (GG), wonach eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit zuvor gesetzlich bestimmt war, gilt aber auch für das Disziplinarrecht. Eine disziplinarrechtlich verfolgbare Pflichtenverletzung im Sinne von § 77 BBG (§ 47 BeamtStG) muss sich daher aus einer gesetzlich umschriebenen Pflichtenregelung ergeben und die zu verhängende Disziplinarmaßnahme muss zumindest nach Art und Höhe durch Gesetz festgelegt sein.
Die gesetzlichen Pflichttatbestände im Beamtenrecht sind als Generalklauseln mittels unbestimmter Rechtsbegriffe abgefasst. Neben den Kernpflichten der Beamtinnen und Beamten, der Dienstleistungspflicht und der allgemeinen Treuepflicht, die sich unmittelbar aus der Bezeichnung des Beamtenverhältnisses als „öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnisses“ ergeben (Art. 33 Abs. 4 GG, § 4 BBG, § 3 BeamtStG) sind die weiteren Pflichten aus den Pflichtenkatalogen der §§ 60 ff. BBG und §§ 33 ff. BeamtStG wie auch aus gesetzlichen Sondervorschriften (z.B. §§ 203, 206. 353b ff. Strafgesetzbuch (StGB), § 30 Abgabenordnung (AO)) herleitbar wie z.B. die Wahrheitspflicht, die Amtsverschwiegenheitspflicht, die orts- und zeitgebundene Anwesenheitspflicht, die Befolgungs‑, Remonstrations- und Unterstützungspflicht, die Pflicht zur unparteiischen, gerechten und uneigennützigen Amtsführung und die inner- und außerdienstlichen Wohlverhaltenspflichten wie die Pflicht zu achtungs- oder vertrauensgerechtem Verhalten. Diese Pflichttatbestände sind in starkem Maße auslegungsbedürftig.
Anders als im Strafrecht, wo das Gesetz an einen fest umschriebenen Tatbestand eine konkrete Strafandrohung knüpft, hat der disziplinarbefugte Dienstvorgesetzte die für ein nachgewiesenes Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßen Ermessen — anhand des vorgegebenen Maßnahmenkatalogs des § 5 Bundesdisziplinargesetz (BDG) — zu bestimmen (§ 13 BDG). Disziplinarmaßnahmen sind nach § 5 BDG für aktive Bundesbeamtinnen und ‑beamte der Verweis, die Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, die Zurückstufung und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; für Ruhestandsbeamtinnen und ‑beamte des Bundes die Kürzung und die Aberkennung des Ruhegehalts.
Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen, wobei das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten und die durch das Dienstvergehen verursachte Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu berücksichtigen ist (§ 13 Abs. 1 BDG). Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 S. 1 BDG). Das Ruhegehalt ist abzuerkennen, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte als aktive Beamtin oder als aktiver Beamter aus dem Dienstverhältnis hätte entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 2 S. 2 BDG). Dabei ist insgesamt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) wie auch der Grad des Verschuldens zu beachten, d.h. die zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beamtin oder des Beamten zu stehen.
2. Bedeutung der Disziplinarrechtsprechung
Aufgrund der Offenheit der Disziplinartatbestände kommt der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle und damit der Disziplinarrechtsprechung der Verwaltungsgerichte bei der Anwendung des Disziplinarrechts große Bedeutung zu. So hat die Disziplinarrechtsprechung für bestimmte Fallgruppen sog. Regeleinstufungen getroffen, die das Ermessen des Dienstvorgesetzten in Ausübung der Disziplinargewalt begrenzen und der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit (Voraussehbarkeit) dienen.
- Sog. Zugriffsdelikte wie z.B. eigennützige Kassenmanipulationen eines Kassenbeamten, Diebstahl zu Lasten eines Kollegen, Unterschlagung von Beförderungsgütern,
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korruptives Fehlverhalten wie z.B. Bestechlichkeit, ungenehmigte Annahme von Geschenken oder sonstigen Vorteilen,
innerdienstlicher Betrug zu Lasten des Dienstherrn, - beharrliche Verletzung der politischen Treuepflicht, vorsätzliche Spionagetätigkeit,
- Besitz und Weitergabe kinderpornographischer Darstellungen,
- längeres vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst.