Der disziplinarbefugte Dienstvorgesetzte ist bei zureichendem Verdacht eines Dienstvergehens verpflichtet, ein behördliches Disziplinarverfahren einzuleiten, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, einen Ermittlungsbericht zu erstellen und eine Abschlussentscheidung zu treffen.
1. Einleitung des Verfahrens
- Bei zureichendem Verdacht eines Dienstvergehens ist der Dienstvorgesetzte nach dem Legalitätsprinzip des § 17 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) verpflichtet, durch Disziplinarverfügung ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
- Liegen mehrere Dienstpflichtverletzungen vor, die in einem inneren und äußeren Zusammenhang, z.B. in ursächlicher und zeitlicher Hinsicht, stehen, werden sie im Disziplinarverfahren als ein Dienstvergehen einheitlich verfolgt und geahndet (Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens). Nach § 19 Abs. 1 BDG kann das Disziplinarverfahren bis zur Abschlussentscheidung auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Als Ausnahme vom Einheitsgrundsatz sieht § 19 Abs. 2 BDG im Interesse der Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens die Möglichkeit der Beschränkung vor. Danach können bereits bei der Einleitung des Verfahrens solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen.
- Ist zu erwarten, dass nach den Maßnahmeverboten der §§ 14 und 15 BDG eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet (§ 17 Abs. 2 BDG).
- Bei der Einleitung ist zunächst zu prüfen, ob ein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs vorliegt (§ 15 BDG). Da die Fristen des Maßnahmeverbots an die zu verhängende Disziplinarmaßnahme anknüpft, hängt die Frage, welche Frist gilt, davon ab, mit welcher Disziplinarmaßnahme das möglicherweise vorliegende Dienstvergehen zu ahnden ist. Das kann aber oftmals nicht schon bei der Einleitung des Verfahrens, sondern frühestens im Laufe des Verfahrens oder erst nach Abschluss des Verfahrens eindeutig beantwortet werden. Sobald feststeht, dass ein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs vorliegt, ist das Disziplinarverfahren einzustellen (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG).
- Ein sachgleiches Strafverfahren hat grundsätzlich Vorrang vor der Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens. Ist ein Strafverfahren bereits vor Einleitung des Disziplinarverfahrens anhängig, ist das Disziplinarverfahren aufgrund des Legalitätsprinzips zwar einzuleiten, dann aber sofort nach § 22 Abs. 1 BDG auszusetzen. Wurde die Beamtin oder der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen, ist ein Disziplinarverfahren wegen des Maßnahmeverbots des § 14 Abs. 2 BDG nicht einzuleiten, es sei denn ein Dienstvergehen liegt vor, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen (sog. disziplinarrechtlicher Überhang). Ist gegen die Beamtin oder der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, dürfen nach dem beschränkten Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 BDG Verweis, Geldbuße und Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden, so dass ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten ist, wenn voraussichtlich auf eine solche Maßnahme erkannt werden wird. Bei einem gerichtlichen Bußgeldverfahren, einem Verwaltungsgerichtsverfahren oder bei staatsanwaltlichen Ermittlungen kann das Disziplinarverfahren nach seiner Einleitung ausgesetzt werden, wenn in dem anderen Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, die für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist (§ 22 Abs. 2 BDG).
- Die Beamtin oder der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens von Amts wegen unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist (§ 20 Abs. 1 BDG). Dabei ist er über seine Rechte zu belehren. Ist die erforderliche Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage der Beamtin oder des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden (§ 20 Abs. 3 BDG).
- Mit der Einleitung kann die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge angeordnet werden, wenn voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird (§ 38 BDG). Alternativ kann bei einem Verdacht auf schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen aus zwingenden dienstlichen Gründen auch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen werden (§ 66 BBG).
2. Durchführung von Ermittlungen
- Von Amts wegen sind alle Ermittlungen durchzuführen, die zur Sachaufklärung erforderlich sind (§ 21 Abs. 1 BDG). Es sind alle belastenden und entlastenden Umstände festzustellen, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Die Ermittlungen sind vertraulich durchzuführen. Sie haben sich trotz des Gebotes bestmöglicher Aufklärung auf das Erforderliche zu beschränken, wobei der vom Disziplinarvorwurf informierte Personenkreis möglichst klein zu halten ist.
- Für die Durchführung der erforderlichen Ermittlungen kann eine Ermittlungsführerin oder ein Ermittlungsführer bestellt werden, was zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen kann. In umfangreichen und komplexen Verfahren sollten mehrere Personen mit den Ermittlungen beauftragt werden.
- Ermittlungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn der maßgebliche Sachverhalt durch ein sachgleiches rechtskräftiges Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren oder durch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, in dem nach § 9 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) über den Verlust der Besoldung bei schuldhaft unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht (§ 21 Abs. 2 S. 1 BDG). Von Ermittlungen kann abgesehen werden, soweit der Sachverhalt in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren oder auf sonstige Weise aufgeklärt ist, z.B. durch ein polizeiliches oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren (§ 21 Abs. 2 S. 2 BDG). Dies können auch Verfahren sein, die andere an der Begehung des Dienstvergehens beteiligte Personen betreffen.
- Im Rahmen der Ermittlungen sind die erforderlichen Beweise zu erheben (§ 24 BDG). In der Beweisaufnahme sind die strafprozessualen Grundsätze wie z.B. „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) wie auch die Beweisregeln des § 244 Strafprozessordnung (StPO) aus rechtsstaatlichen Gründen auch ohne ausdrückliche Bezugnahme des BDG zu beachten.
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Beweismittel ist die Beamtin oder der Beamte selbst, soweit sie oder er sich zur Sache einlässt oder Gegenstand körperlicher Untersuchungen ist (z.B. psychiatrische Untersuchungen zur Schuldfähigkeit, Entnahme von Blutproben). Körperliche Eingriffe ohne Einwilligung sind nur unter den Voraussetzungen des § 81a StPO zur Klärung eines Verhaltens zulässig, das eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellt. Ansonsten können Beamtinnen und Beamte körperliche Eingriffe verweigern, da sie nicht verpflichtet sind, am Verfahren aktiv mitzuwirken.
Weitere Beweismittel sind schriftliche dienstliche Auskünfte, Belastungs- und Entlastungszeugen, Sachverständige, Urkunden und Akten sowie der Augenschein (§ 24 Abs. 1 Satz 2 BDG). Für den Zeugen- und Sachverständigenbeweis gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) entsprechend. Auf Antrag kann das zuständige Verwaltungsgericht bei dringendem Verdacht Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen, sofern diese Maßnahmen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme stehen (§ 27 BDG). Das zuständige Verwaltungsgericht kann um Vernehmung von Zeugen oder Sachverständige ersucht werden, sofern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen der in den §§ 52 bis 55 und 76 StPO bezeichneten Gründe die Aussage oder Erstattung des Gutachtens verweigern (§ 25 Abs. 2 BDG). Von der Beamtin oder dem Beamten kann die Herausgabe beweiserheblicher Unterlagen mit dienstlichem Bezug verlangt werden (§ 26 BDG). Bei Weigerung kann das zuständige Verwaltungsgericht auf Antrag die Herausgabe anordnen und erzwingen. Personalakten und andere dienstliche Unterlagen mit personenbezogenen Daten können auch gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten oder anderer Betroffener beigezogen werden, soweit dies erforderlich ist und andere überwiegende Belange nicht entgegenstehen (§ 29 BDG).
3. Abschluss des Verfahrens
- Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Ermittlungsführerin oder der Ermittlungsführer das Ergebnis der Ermittlungen in einem schriftlichen Ermittlungsbericht zusammenzufassen. Der Ermittlungsbericht soll den Verlauf der Ermittlungen wiedergeben, die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse der Beamtin oder des Beamten darstellen, den festgestellten disziplinarrechtlichen Sachverhalt niederlegen sowie eine Beweiswürdigung und eine disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts vornehmen. Im Wege der freien Beweiswürdigung entscheidet die Ermittlungsführerin oder der Ermittlungsführer, ob das Dienstvergehen erwiesen ist oder nicht. Der Nachweis ist lückenlos und nachvollziehbar zu führen. Bleiben trotz Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Beweismittel Zweifel in tatsächlicher Hinsicht zurück, ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten der Beamtin oder des Beamten zu entscheiden.
- Der jeweils zuständige Dienstvorgesetzte entscheidet, ob er sich den Ermittlungsbericht mit seinen Ergebnissen zu Eigen macht oder ob er Korrekturen oder ergänzende Ermittlungen für erforderlich hält.
- Der vom Dienstvorgesetzten autorisierte Ermittlungsbericht ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu machen. Der Ermittlungsbericht bildet die Grundlage für die nach § 30 BDG vorgeschriebene abschließende Anhörung der Beamtin oder des Beamten. Dafür ist eine Äußerungsfrist von einem Monat zu setzen. Eine Verwertung des die Beamtin oder den Beamten belastenden Sachverhalts ist nur zulässig, sofern spätestens in der abschließenden Anhörung Gelegenheit bestand, sich dazu zu äußern.
- Ergibt sich nach der abschließenden Anhörung nicht die Notwendigkeit, ergänzende Ermittlungen durchzuführen und den Ermittlungsbericht zu ergänzen, hat der Dienstvorgesetzte zu prüfen, wer für die Abschlussentscheidung zuständig ist. Die Zuständigkeit kann nach § 31 BDG bei ihm, beim nächsten Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde liegen.
- Das BDG sieht in den §§ 32 ff. als Abschlussentscheidung für das behördliche Disziplinarverfahren die Einstellungsverfügung (§ 32), den Erlass einer Disziplinarverfügung (§ 33 BDG) und die Erhebung der Disziplinarklage (§ 34 DGB) vor.
- Das Disziplinarverfahren ist insbesondere dann einzustellen, wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist oder ein Maßnahmeverbot wegen straf- oder bußgeldrechtlicher Ahndung oder wegen Zeitablaufs vorliegt (§ 32 Abs. 1 BDG). Die schriftlich abzufassende Einstellungsverfügung ist als begünstigender Verwaltungsakt zu begründen und zuzustellen (§ 32 Abs. 3 BDG).
- Die Einstellungsverfügung kann den Beamten jedoch auch belasten, z.B. wenn nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDG das Verfahren trotz erwiesenen Dienstvergehens eingestellt wird, weil eine Disziplinarmaßnahme nach dem Opportunitätsprinzip nicht angezeigt erscheint. Insoweit ist die Einstellungsverfügung ein belastender Verwaltungsakt, der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden muss und gegen den der Beamte Widerspruch (§§ 41 ff. BDG) oder, wenn die oberste Dienstbehörde die Einstellungsverfügung erlässt, Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben kann.
- Mit dem schriftlichen Erlass einer Disziplinarverfügung werden Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen (§ 33 BDG). Die Disziplinarverfügung ist als belastender Verwaltungsakt zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Die Begründung muss ausreichend substantiiert sein, damit sie von den übergeordneten Dienststellen, dem Gericht und der betroffenen Beamtin oder dem betroffenen Beamten nachvollzogen und überprüft werden kann. Die Begründung muss insbesondere den disziplinarerheblichen Sachverhalt, dessen disziplinarrechtliche Bewertung und die Gründe für die Auswahl und Bemessung der verhängten Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe enthalten. Gegen die Disziplinarverfügung kann die Beamtin oder der Beamte Widerspruch (§§ 41 ff. BDG) oder, wenn die oberste Dienstbehörde die Einstellungsverfügung erlässt, Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde kann eine Disziplinarverfügung eines nachgeordneten Disziplinarvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben und neu entscheiden (§ 35 Abs. 3 Satz 1 und 2 BDG). Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist zulässig, sofern wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von denjenigen der Disziplinarverfügung abweichen (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BDG). Ohne ein derartiges Urteil ist eine solche Änderung zu Lasten des Beamten nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Disziplinarverfügung zulässig.
- Soll eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder eine Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen werden so ist gegen die Beamtin oder den Beamten vor dem zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich Disziplinarklage zu erheben (§ 34 BDG). Damit werden die statusverändernden Maßnahmen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens einer gerichtlichen Entscheidung überlassen. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang der Beamtin oder des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen das Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel geordnet darstellen (§ 52 BDG).