Mei­ne Erfah­run­gen im Dienstrecht.

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Fach­be­zo­ge­ne Bera­tung im Dienstrecht.

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Fach­kom­pe­ten­tes Leistungsangebot.

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“Ich möch­te ein für Sie adäqua­tes Ergeb­nis erzielen.”

Dr. Tom Fröhlich

Ange­le­gen­hei­ten des öffent­li­chen Diens­tes des Bun­des, der Län­der, der Gemein­den und der öffent­lich-recht­li­chen Körperschaften.

Auf die­sen Gebie­ten des öffent­li­chen Dienst­rechts ver­fü­ge ich über eine lang­jäh­ri­ge beruf­li­che Pra­xis in einem Bundes­ministerium. Die dabei erwor­be­nen prak­ti­schen Erfah­run­gen und Spe­zi­al­kennt­nis­se auch im gesetz­ge­be­ri­schen Bereich brin­ge ich in mei­ne anwalt­li­che Tätig­keit ein. Mir ist es wich­tig, mei­ne Man­dan­tin­nen und Man­dan­ten per­sön­lich zu bera­ten und zu ver­tre­ten. Dazu neh­me ich mir die Zeit, die erfor­der­lich ist, um Ihr recht­li­ches Pro­blem gründ­lich zu prü­fen und zu bear­bei­ten. Ich wür­de mich freu­en, wenn Sie mir auf dem bei­gefüg­ten Kon­takt­for­mu­lar Ihr recht­li­ches Pro­blem kurz schil­dern wür­den. In einer Erst­be­ra­tung könn­ten wir dann die Hand­lungs­mög­lich­kei­ten besprechen. 

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zertifikat

Mei­ne juris­ti­schen Interessens-
und Spezialgebiete

An der Uni­ver­si­tät Frei­burg i. Br. habe ich Rechts­wissen­schaften stu­diert und im bür­ger­li­chen Recht pro­mo­viert. Bereits wäh­rend mei­nes Stu­di­ums habe ich mich beson­ders mit dem Ver­fas­sungs­recht und dem öffent­li­chen Recht beschäf­tigt. Als Ministerial­beamter war ich vor allem im sozia­len Entschä­digungs­recht, im Sozial­versicherungs­recht und im öffent­li­chen Dienst­recht tätig. Als Anwalt ist mein Schwer­punkt das öffent­li­che Dienstrecht. 

Mei­ne Fachgebiete

SPE­ZI­AL­KENNT­NIS­SE AUF DIE­SEN FACHGEBIETEN

Beam­ten­recht

Das Status‑, Besol­dungs- und Ver­sor­gungs­recht der Beam­tin­nen und Beam­ten von Bund, Län­dern und Gemeinden

Dis­zi­pli­nar­recht

Ver­fol­gung und Ahn­dung von beam­ten­recht­li­chen Dienstpflichtverletzungen

Personal­vertretungsrecht

Die betrieb­li­che Mit­be­stim­mung der Beschäf­tig­ten des öffent­li­chen Dienstes

Kon­kur­ren­ten­streit­ver­fah­ren, Beurteilung,
Beför­de­rung, Gesund­heit­li­che Eig­nung, Dienst­un­fä­hig­keit u.a.

Bemes­sungs­grund­sät­ze, Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men, Dienst­ver­ge­hen als Straftat

Ver­fas­sungs­recht­li­che Gren­zen der Mit­be­stim­mung, Mit­be­stim­mungs­rech­te, Initia­tiv­rech­te u.a.

„Agens sine actione a limi­ne judi­cii repellitur.”

(„Wer ohne sub­jek­ti­ves Recht klagt, wird an der Schwel­le des Gerichts zurückgewiesen.”)

Die­se latei­ni­sche Rechts­re­gel ist im Beam­ten­recht ein wich­ti­ger Rechts­grund­satz: Eine Beam­tin oder ein Beam­ter ist vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt nur kla­ge­be­fugt, wenn sie oder er die Ver­let­zung eige­ner Rech­te gel­tend macht. Aber eine Beam­tin oder ein Beam­ter ist vor allem Amts­per­son. Soweit sie oder er als Amts­per­son han­delt oder betrof­fen ist, kön­nen kei­ne eige­nen Rech­te gel­tend gemacht wer­den. Das bedeu­tet, die Beam­tin oder der Beam­te ist nach § 42 Abs. 2 Ver­wal­tungs­ge­richts­ord­nung (VwGO) inso­weit nicht kla­ge­be­fugt. Das Gericht wird aus die­sem Grun­de die Kla­ge als unzu­läs­sig abweisen.

FOR­DERN SIE EINE BERA­TUNG AN

Falls Sie eine Rechts­be­ra­tung wün­schen oder mir ein Man­dat ertei­len möch­ten, dann fül­len Sie bit­te das For­mu­lar voll­stän­dig aus. Schil­dern Sie mir bit­te kurz Ihr Pro­blem, damit ich abschät­zen kann, wie umfang­reich Ihr Bera­tungs­be­darf ist und ob ich Ihnen hel­fen kann. Tele­fo­nisch gebe ich kei­ne Aus­künf­te. Ich wei­se dar­auf hin, dass bereits eine Erst­be­ra­tung kos­ten­pflich­tig ist.

      Mit der Nut­zung die­ses For­mu­lars erklä­ren Sie sich mit der Erhe­bung, Ver­ar­bei­tung und Nut­zung Ihrer per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, ent­spre­chend der vor­lie­gen­den Daten­schutz­er­klä­rung einverstanden.